Dies ist eine Diskussion zu Gibt es im Strafrecht eine Wiedereinsetzung, wie im Zivilrecht? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Opfer O zeigte den Täter T an wegen gefährlicher Körperverletzung(224StGB) und stellte auch Strafantrag. O schickt danach Briefe 1, 2 und 3 an die Staatsanwaltschaft. Darin Fakten mit denen O meint den sicheren Nachweis erbringen zu können, daß seine Anschuldigungen wahr sind. O erhält später die Einstellung und legt Beschwerde ein. Danach erhält O wiederum eine Einstellung. O kann also jetzt nur noch Prozeßerzwingungsklage machen. Wo O wohnt werden Die scheinbar Nie ernst genommen(lt. „Erfolgs“quote) O erfährt Jetzt, daß der wichtigste Brief Nr.3 in der Akte fehlt. O kann belegen, daß er Den abschickte. 1.: Kann O eine „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ erreichen ? Sowas gibt es im Zivilrecht. (Also daß die Einstellung zurückgenommen wird. Es muß ja bereits die erste Einstellung zurückgenommen werden.) Denn warum soll dem O der Weg über eine Prozeßerzwingungsklage zugemutet werden mit so geringer Erfolgschance(s.O.) wenn er keine Schuld an den irrtümlichen Einstellungen hat? 2.: Wie ist die Frist bei soeinem Antrag im Strafrecht. Wo steht Sowas in der StPO? Das "Thema" des Briefes 3 fehlt in der gesamten Ermittlungsakte vollständig, soweit O weiß. |
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| AW: Gibt es im Strafrecht eine Wiedereinsetzung, wie im Zivilrecht? Zitat:
Nein. Zitat:
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Gibt es im Strafrecht eine Wiedereinsetzung, wie im Zivilrecht? Nicht, "Weil der Brief fehlt" , sondern weil dadurch wichtige Informationen bis Zuletzt fehlten. Zitat: er keine Schuld an den irrtümlichen Einstellungen hat? "Mit dieser Ansicht dürfte wohl O zieml. alleine dastehen." O kann nachweisen, daß ein Fehler der Kripo und zumindest grobe Fahrlässigkeit in der StA ursächlich dafür sind, daß der Brief nicht in die Akte gelangte. (Kann aus rechtlichen Gründen nicht weiter ausgeführt werden und ist ja für Fragestellung auch egal) Er hat also m.W. keine Schuld und die Einstellung ist m.W. unabhängig davon glasklar ein Fehler/Irrtum, was nicht verwundert wenn das Wesentliche unberücksichtigt wird. Wieso sollte O mit dieser Ansicht allein dastehen? Argumente, please. |
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| AW: Gibt es im Strafrecht eine Wiedereinsetzung, wie im Zivilrecht? Zitat:
Letztlich, und auch da kann man nur wiederholen, wäre das alles auch noch halbwegs verständlich, wenn der Rechtsmittelweg nun erschöpft wäre. Ist er aber nicht. O soll das nun statthafte Rechtsmittel einlegen und gut ist. Was anderes geht hier nicht mehr. Ob O das nun wahrhaben will oder nicht. Zitat:
O kann natürl. auch die 1-monatsfrist die er jetzt für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch hat damit verplempern, weiter sinnlos zu lamentieren. Dann hat er einen neuen Grund sich aufzuregen, wenn der Antrag letztlich wegen Fristversäumnis zurückgewiesen wird. Für mich ist hier jetzt auch EOD, denn O sucht hier keine objektive Auskunft, sondern nur jemanden, der ihn in seiner -zumindest juristisch- nicht nachvollziehbaren Sichtweise bestärkt.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Gibt es im Strafrecht eine Wiedereinsetzung, wie im Zivilrecht? Zitat:
Zitat:
Dafür, daß der wichtigste Brief 3 zum Zeitpunkt der Erstentscheidung nicht in der Akte war trägt Niemand anderes die Verantwortung als Kripo und StA(Das kann A nachweisen) Eine Bevollmächtigung des RA fand statt nach der ersten Einstellung. Erst nach dieser ersten Einstellung erhält die StA Kenntnis der Hauptsächlichen Fakten/Belege(durch die Beschwerdebegründung) . Gegen die nun ergehende erneute Einstellung kann A nur noch eine Prozeßerzwingungsklage machen, die eine viel geringere Erfolgsquote hat als eine Einstellungsbeschwerde(also offenbar nur mit spitzen Fingern angefaßt wird/nicht ernst genommen wird) Und die Situation/dieser Nachteil ist ausschließlich verschuldet durch Kripo und StA (s.O.) Ob Brief 3 nach der ersten Einstellung noch auftaucht oder nicht, und ob A Schuld hat daß der Brief 3 auch dann nicht mehr auftauchte(bzw. nicht nochmal eingereicht wurde weil er mit seinem RA nicht zu Rande kam) spielt da keine Rolle. Deswegen müßte dem A jetzt eine normale Einstellungsbeschwerde zustehen und nicht die prinzipiell erheblich problematischere(darüber besteht wohl kein Zweifel) Prozeßerzwingungsklage. Geändert von Max Cady (10.11.2011 um 08:51 Uhr). |
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| AW: Gibt es im Strafrecht eine Wiedereinsetzung, wie im Zivilrecht? Ein Brief ist für mich etwas das mit der Post geschickt wird, wie lief es hier? Die Kripo und die StA sitzen nicht im selben Gebäude und sind nicht die gleiche Behörde, wie kann es also sein das BEIDE schuld sind, dass der Brief nicht ankam? Entweder hat ihn die Kripo nicht weiter gegeben, dann sind die schuld oder der StA hat ihn nicht zu den Akten genommen (was mich sehr wundern würde) dann ist er schuld. Wie beide schuld sein sollen verstehe ich nicht. Wenn der A Beweise dafür hat, würde ich gerne wissen was für welche, weil der Sachverhalt für mich hier nicht schlüssig ist ![]() Wenn A den Brief mit der Post geschickt hat, dann is eh keiner von den beiden Schuld Mit was wurde die Einstellung eigentlich begründet?
__________________ Zitat:
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| AW: Gibt es im Strafrecht eine Wiedereinsetzung, wie im Zivilrecht? Ich farge mich eh, wie ein Brief die Tatbeteiligung an einer gef. KV beweisen soll. Die StA ist nunmal Herrin des Verfahrens, ob das dem Betreffenden jetzt passt oder nicht. Wenn er schon herausgefunden hat, dass das Klageerzwingungsverfahren hier statthaft sein könnte, weshalb geht er nicht diesen Weg? Außerdem: In jeder Einsteluungsmitteilung an das Opfer steht auch drin, dass der Zivilrechtsweg nicht von der einstellung berührt wird. Das Opfer sollte sich dann auch mal trollen und eben dieses Zivilverfahren anstreben- da betreibt es dann selbst den Prozess und ist nicht auf so grob fahrlässige Behörden wie StA und Kripo angewiesen |
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| AW: Gibt es im Strafrecht eine Wiedereinsetzung, wie im Zivilrecht? Zitat:
Hätte er zeitig Akteneinsicht genommen, hätte er auch rechtzeitig bemerkt, dass der Brief verloren ging, was -wie die anderen schon ausführten- wohl Schuld der Post ist, aber darauf kommt es auch nicht an. Aber wie schon gesagt: Wir fahren hier Kaurussel. Ich frage mich, was passiert wenn nach einem ggf. Antrag auf gerichtliche Entscheidung dieser zurückgewiesen wird. Denn mit Akzeptanz dieser Tatsache durch den O ist ja kaum zu rechnen nach dem bisherigen Verlauf. Wird das www dann durch eine neue "Die deutsche Jusitz ist korrupt-Seite" a la Lorenz/Niehenke bereichert?
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Gibt es im Strafrecht eine Wiedereinsetzung, wie im Zivilrecht? In der ersten Einstellungen haben die sich nur auf Brief 1 und 2 bezogen(der viel wichtigere Brief 3 lag/liegt ja Nie in der Akte) und völlig unrichtig Leerformeln hingeschrieben zu diesen Briefen 1 und 2. Zum Zeitpunkt der zweiten Einstellung hatten die die Beschwerdebegründung des A. Die war für sich schon massiv und aussagekräfig und bezog sich explizit auf Brief 3. Niemandem fiel auf, daß Brief 3 fehlt und Niemanden interessierten die Ausführungen in der Beschwerdebegründung. Einziger Kommentar: „Ihr Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entschließung zu rechtfertigen“ (als die vorherige Einstellung der Staatsanwaltschaft) |
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| AW: Gibt es im Strafrecht eine Wiedereinsetzung, wie im Zivilrecht? Zitat:
Der StA wird die Sache auch nur verfolgen, wenn er eine Chance auf eine Verurteilung sieht. Dem scheint hier nicht so. Der O sollte sich einen RA nehmen und auf dem Zivilrechtsweg Schadensersatz und Schmerzensgeld einklagen (,wie Brati schon sagte).
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
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