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Gewerbsmäßiger Betrug + Bewährungswiderruf

Dies ist eine Diskussion zu Gewerbsmäßiger Betrug + Bewährungswiderruf innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 29.11.2011, 18:25
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Arrow Gewerbsmäßiger Betrug + Bewährungswiderruf

Hallo,

für eine befreundete Familie möchte ich etwas erfragen.

Angenommen A begeht gewerblichen Betrug in Form von ca. 40 Straftaten. Gesamtschaden bei ca.
12.000 Euro. A begeht diesen Betrug auf den Namen seiner Frau und gesteht den verursachten
Schaden ihr gegenüber.

A ist kein unbeschriebenes Blatt. Eine Strafe wegen Betruges hat A bereits 2009 erhalten. Dies
waren 11 Monate (auf 3 Jahre Bewährung, da Erstäter und erste Straftat). Nun wird also die
Bewährung widerrufen und dazu kommt natürlich die neue Strafe.

Der damalige Betrug, den A begangen hat war über eine Auktionsplattform und er verkaufte Ware,
die er nicht besaß. Schaden damals 14.500 Euro.

Die aktuellen Fälle sind aus Lastschriftplatzern von A verursacht worden.

Die Frage die sich auftut: Mit welchem Strafmaß kann man in den neuen Fällen rechnen, sprich
welche Gesamtstrafe wird A absitzen müssen?

Für A spricht der Faktor der Wiedergutmachung in Form von Ratenrückzahlungen. Soziale Prognose
ist gut, er ist geständig und bereut seine neuen Taten, weiss aber um die Fakten, will sich
auch gar nicht rausreden.

Alter von A beträgt um die 30 Jahre, er ist verheiratet mit Kind.

Wenn die soziale Prognose gut ist und er sich in Wiedergutmachung übt - was könnte das Strafmaß
der neuen Strafe betragen?

Danke.
Zonda
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Alt 05.12.2011, 19:45
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AW: Gewerbsmäßiger Betrug + Bewährungswiderruf

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Alt 06.12.2011, 00:24
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AW: Gewerbsmäßiger Betrug + Bewährungswiderruf

Das läßt sich in solchen Fällen nur raten, da eine "Tat und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe" zu bilden ist, unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls.

Schon beim ersten Urteil ist A hier relativ (sehr) gut weggekommen, mit nur 11 Monaten.

Bei der neuen Sache handelt es sich um 40 Fälle, von denen jeder einzelne grds. mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten belegt ist. Daraus ist wie gesagt eine "tat und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe" zu bilden.

Strafmildernd ist das Geständnis und die Wiedergutmachung zu Berücksichtigen. Negativ ist die Vorstrafe und auch die Rückfallgeschwindigkeit zu berücksichtigen. Letzteres läßt auch zweifelhaft erscheinen, ob das Gericht dem A seine Reue einfach so "abnehmen" wird.

Meines Erachtens wird sich die Strafe hier nicht mehr im bewährungsfähigen Bereich abspielen, so dass man sich über die Frage "nochmal Bewährung oder nicht" gar keine Gedanken mehr machen muß. Ich würde insoweit auf 2 Jahre und 7 Monate (= 31 Monate) tippen, +/- 5 Monate, also irgendwas zwischen 26 und 36 Monaten. Dazu die 11 Monate aus dem Bewährungswiderruf, so dass insgesamt eine Strafe von 37 und 47 Monaten herauskäme, was im Mittel 42 Monate = 3,5 Jahre bedeuten würde. Später stellt sich dann die Frage eine 2/3 Entlassung, also der Frage, ob nach Verbüßung von 2/3 der Strafe das letzte 1/3 nochmals zur Bewährung ausgesetzt wird.

Wie gesagt: Das ist lediglich eine sehr, sehr grobe Schätzung aufgrund örtlicher Erfahrungswerte.
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Alt 06.12.2011, 15:12
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Red face AW: Gewerbsmäßiger Betrug + Bewährungswiderruf

@ JHS

Vielen Dank.

Die Frage, wie bereits von Dir in meinem anderen Thread geschrieben - wenn dies nun auf die Ehefrau fällt und diese aus welchen Gründen auch immer, die Dinge aufsich nimmt, um die Haft für den Ehegatten abzuwenden, ist dies natürlich schwierig. Aber wie sehe es bei einer nicht vorbestraften Frau 30+ (1 Kind, Festanstellung) aus? Die Frage die halt da im Raum stünde - was passiert, wenn Sie keine Bewährung bekäme und dies aber natürlich nicht abfangen würde, sprich, dann würde der Ehegatte die Taten gestehen.

Gut, Sie müsste wegen Strafvereitelung angeklagt werden usw. - aber was passiert denn rechtlich genau, wenn es in der Verhandlung zu einem Urteil OHNE Bewährung für sie käme und sie dann ganz klar auf Distanz geht und ihren Mann nicht weiter deckt. Wie würde man da vorgehen? Gibts für soetwas auch Vorgaben? Gesetzestexte? Beispiele?

KANN Sie denn überhaupt so ein Urteil dann noch abwenden bzw. würde es denn dann noch greifen, wenn sich dann der Parter A stellt und aussagt, das die ganzen Dinge ER und nur ER getan hat?

Grüsse und Danke Dir.
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  #5 (permalink)  
Alt 06.12.2011, 18:12
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AW: Gewerbsmäßiger Betrug + Bewährungswiderruf

Das ist ein sehr gewagtes Spiel, denn es ist keinesfalls gesagt, dass der Ehefrau (und dem Ehemann) im Nachhinein geglaubt würde, dass die Ehefrau "es doch nicht war". Man könnte genausogut zu dem Ergebnis kommen, dass nun der unschuldigte Ehemann die Sache auf sich nimmt, um seine -schuldige- Ehefrau vor einer Haftstrafe zu schützen. Im dümmsten Fall kann es auch dazu kommen, wie schon im anderen thread gesagt, dass beide verurteilt werden (wegen gemeinschaftlich begangenem Betrug).

Zitat:
aber was passiert denn rechtlich genau, wenn es in der Verhandlung zu einem Urteil OHNE Bewährung für sie käme und sie dann ganz klar auf Distanz geht und ihren Mann nicht weiter deckt. Wie würde man da vorgehen?
Sie müßte dann das Rechtsmittel der "Berufung" [§§ 312 ff. StPO] gegen ihre Verurteilung einlegen und ihre Angaben entsprechend ändern, also den Ehemann nunmehr belasten. Zum einen würde dann ein Ermittlungsverfahen gegen den Ehemann eingeleitet und zum anderen gäbe es halt eine Berufungsverhandlung vor dem Landgericht gegen die Ehefrau. Dort wird sie entweder erneut verurteilt, wenn man ihr die neue Story nicht glaubt, oder sie wird freigesprochen, wenn man ihr die neue Story glaubt. Im lezteren Fall würde dann halt der Ehemann angeklagt. Strafvereitelung (bzw. versuchte) scheidet hier dann aus, wenn es sich tatsächlich um ein Ehepaar handelt (im anderen Beitrag war noch von "Gefährtin" die Rede). Denn Strafvereitelung wird nicht bestraft, wenn ein Ehepartner sie zu Gunsten des anderen Ehepartners begeht [§ 258, Abs. 6 StGB]. Diese Straffreiheit gilt aber wie gesagt nur für "Angehörige" iSd. StPO, nicht für "Gefährten".

Aber auch hier gilt wieder: Je nach den Umständen des Falles kann das Gericht auch zu der Überzeugung kommen, dass gemeinschaftliche Tatbegehung hinsichtlich der Betrugstaten vorliegt und beide verureilen. Dann hat man sich fein selbst in Knie geschossen.

Zitat:
KANN Sie denn überhaupt so ein Urteil dann noch abwenden bzw. würde es denn dann noch greifen, wenn sich dann der Parter A stellt und aussagt, das die ganzen Dinge ER und nur ER getan hat?
Wie gesagt: Eine Frage der Glaubwürdigkeit/Glaubhaftigkeit und natürl. der Ergebnisse der Ermittlungen nach Aktenlage. Und die sprechen ja wohl erst mal gegen die Ehefrau. Wenn diese dann auch -zunächst- noch ein Geständnis ablegt, wird man einen späteren Widerruf des Geständnisses zieml. sicher als Schutzbehauptung abtun. Und -ich kann es nur wiederholen- es besteht die ganz reale Gefahr, dass am Ende beide wegen der Betrugstaten verurteilt werden. Daher ist in solch einem Fall (bzw. sowiso grundsätzlich) von solchen "Experimenten" dringendst abzuraten.

Der einzig vernünftige Weg hier ist, dass sie die Ehefrau einen Anwalt nimmt (und ich bin sonst niemand, der (vor)schnell zu einem Anwalt rät), der dann Akteneinsicht nimmt und mit dem sie dann die im konkreten Fall beste Strategie bespricht. Alles andere ist "russisches Roulette".

Zumal das Gericht die Ehefrau sowiso mit Zustellung der Anklageschrift auffordern wird, einen Anwalt zu benennen, da man hier sicherlich von einem Fall der Pflichtverteidigung ausgehen wird. Denn bei einer Anzahl von 40 Einzeltaten des "gewerbsmäßigen Betrugs" (somit Mindeststrafe von 6 Monaten pro Tat), liegt die Strafprognose mit Sicherheit oberhalb von 1 Jahr Freiheitsstrafe, so dass eine Pflichverteidigung nach § 140, Abs. 2 StPO angezeigt ist. Die Anklage wird mit 99,99%iger Sicherheit auch zum "Schöffengericht" (Straferwartung und -gewalt bis 4 Jahre) erfolgen, nicht nur zum "Straf(einzel)richter" (Straferwartung bis 2 Jahre).
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Alt 06.12.2011, 20:23
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AW: Gewerbsmäßiger Betrug + Bewährungswiderruf

Verstehe ich es richtig:

Deine persönliche Empfehlung wäre also, nicht grundsätzlich den Fall so darzustellen, dass es die Frau war und es aufsich nimmt. Sondern besser einen Anwalt beauftragen, der Akteneinsicht nimmt und dann mit ihm entscheiden, welche Strategie tatsächlich Sinn macht - z.B. direkt den Mann "belasten" ? Wie sieht soetwas dann aus, muss dann der Anwalt der StaA gegenüber Stellung beziehen und den Ehemann als Täter ausweisen oder wie ist das dann?

Anfängerfrage: Kann man denn mit einem Anwalt auch total offen sprechen - ich meine, der Anwalt steht doch unter Schweigepflicht? Und: Dumm gesprochen, kann man dem Anwalt auch sagen, was man vor hat und ihm offenbaren, dass der Partner A und nicht die Frau der eigentlich "Täter" war?

Im Grunde steht eines fest: Ehefrau B hätte die Sache aufsich genommen, aber hat die Verantwortung für ihr Kind und auch ich denke, es wäre sinnvoll, wenn Ehemann A dafür geradesteht. Die Frage ist halt nur, wie man das dann angehen soll. Wann muss klargestellt werden, dass es nicht Ehefrau B war?

Danke!
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Alt 06.12.2011, 21:41
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AW: Gewerbsmäßiger Betrug + Bewährungswiderruf

Zitat:
Verstehe ich es richtig:

Deine persönliche Empfehlung wäre also, nicht grundsätzlich den Fall so darzustellen, dass es die Frau war und es aufsich nimmt. Sondern besser einen Anwalt beauftragen, der Akteneinsicht nimmt und dann mit ihm entscheiden, welche Strategie tatsächlich Sinn macht
Genau

Zitat:
muss dann der Anwalt der StaA gegenüber Stellung beziehen und den Ehemann als Täter ausweisen oder wie ist das dann?
Nein, der Anwalt unterliegt selbstverständlich der Schweigepflicht.

Wenn der Anwalt von der "Strategie" des falschen Geständnisses der Frau abrät, sich der Mandant aber dennoch dafür entscheidet, kann man den Anwalt natürlich nicht "zwingen" gegen seine Überzeugung da mitzumachen. Aber anschwärzen bei der StA darf einen natürl. trotzdem nicht.

Zitat:
Anfängerfrage: Kann man denn mit einem Anwalt auch total offen sprechen - ich meine, der Anwalt steht doch unter Schweigepflicht? Und: Dumm gesprochen, kann man dem Anwalt auch sagen, was man vor hat und ihm offenbaren, dass der Partner A und nicht die Frau der eigentlich "Täter" war?
Ist im letzten Absatz schon mitbeantwortet. Der Anwalt steht unter Schweigepflicht. Man kann ihn aber nicht dazu zwingen, irgendwelche wilden Experimente mitzumachen. Manche Anwälte machen es, die anderen machen es nicht.

Ich persönlich würde jedenfalls weder an Stelle der Frau eine derartige Tat unschuldig auf mich nehmen, wo es garantiert zur Verhängung einer Freiheitsstrafe kommt. Selbst wenn die zur Bewährung ausgesetzt würde, ist das Führungszeugnis und das Bundeszentralregister für Jahre im Eimer und wenn man später (innerhalb der Bewährungszeit) noch mal in irgendeine blöde Situation kommt (eine Betrugsanzeige hat man sich unter Umständen schnell mal eingehandelt, da muß nur mal eine Lastschrift blöd platzen oder sonst was Dummes passieren), steht die Bewährung auf dem Spiel. Ich würde diesbezüglich auch an mein Kind denken.

An Stelle des Mannes würde ich nie zulassen, dass meine Frau eine solche Tat auf sich nimmt und -wenn es richtig dumm läuft- unschuldig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, für eine Tat, die ich begangen habe.

Zitat:
aber hat die Verantwortung für ihr Kind und auch ich denke, es wäre sinnvoll, wenn Ehemann A dafür geradesteht
Eben - Das kann man gar nicht rot genug schreiben, und unterstreichen.

Zitat:
Die Frage ist halt nur, wie man das dann angehen soll. Wann muss klargestellt werden, dass es nicht Ehefrau B war?
Wird die Frau denn akutell schon mit den Taten konfrontiert? Wie ist denn der Stand des Verfahrens? Hat Sie eine Vorladung von der Polizei, oder bereits eine Anklageschrift?
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  #8 (permalink)  
Alt 06.12.2011, 22:04
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AW: Gewerbsmäßiger Betrug + Bewährungswiderruf

Soweit ich informiert bin, sind aktuell keine Anzeigen diesbzgl. aktuell am Laufen. Das aktuelle Stadium ist wohl, der Versuch die Dinge irgendwie hinzubekommen...Ratenzahlungen usw.

Die Frage ist halt auf lange Sicht... weil es sicher bald zu solchen Dingen wie "Besuch vom GV" usw. kommen wird.

Frau B ist wohl total verzweifelt. Mann A will für die Dinge geradestehen, wenn die Dinge aktuell werden und angezeigt werden. Ist das dann auch etwas, was man mit einem Anwalt besprechen sollte, sobald es dann aktuell wird?

Mann A will die restliche Zeit nutzen, um zu arbeiten, um wenigstens einen Teil der Dinge wieder gerade zu biegen. Es wurde auch schon darüber nachgedacht, quasi blindlinks zur Polizei zu gehen und das sich Mann A selbst anzeigt. Allerdings wurde ihm davon wohl grundsätzlich abgeraten.

Natürlich ist es eine lange Zeit, die Mann A dafür absitzen werden muss und im Nachhinein wird auch ihm klar sein, was er da für einen Unfug gemacht hat, vorallem aber auch das Vertrauen seiner Familie missbraucht hat.

Sehe ich es also richtig, ... wenn Frau B sich entscheidet NICHTS auf sich zu nehmen, da sie nichts getan hat und eben auch keinesfalls ihre Tochter gefährden will - dass sobald es zu Anzeigen usw. kommt, dass dann ein Rechtsanwalt hinzugezogen wird, der entsprechend eingeweiht wird und dann etwaiges in die Wege leitet? Was sonst könnte Frau B tun? Ihren eigenen Mann anzeigen, ich glaube das könnte sie nicht, dafür ist trotzdem zuviel intakt und das Kind im Mittelpunkt.

Wie kann man also vermeiden, dass Frau B eine Schuld trifft?
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  #9 (permalink)  
Alt 06.12.2011, 23:19
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AW: Gewerbsmäßiger Betrug + Bewährungswiderruf

Wenn denn dann Anzeigen kommen, sollte sich der Mann an einen Anwalt wenden (der wird dann später sowiso als Pflichtverteidger beigeordnet) und sich nach Absprach mit dem sofort als Täter zu erkennen geben und die Frau entlasten. Ein vorbehaltloses Geständnis und praktizierte Schadenswiedergutmachung führen zu Strafmilderung, wie weiter oben schon gesagt. Und dann kann die Strategie halt nur noch lauten, das Strafmaß so gering wie möglich zu halten. Aber das ist dann alles anhand der konkreten Ermittlungsakte mit den Anwalt zu besprechen.

Die Variante, dass die Frau die Taten auf sich nimmt, sollte entgültig ad acta gelegt werden.

Zitat:
Es wurde auch schon darüber nachgedacht, quasi blindlinks zur Polizei zu gehen und das sich Mann A selbst anzeigt. Allerdings wurde ihm davon wohl grundsätzlich abgeraten.
Nein, übereilen muß man ja auch nichts. Es bleibt ja erst mal abzuwarten, wieviele Anzeigen überhaupt kommen. Es ist ja Blödsinn Taten zuzugeben, die gar nicht angezeigt werden.

Zitat:
Natürlich ist es eine lange Zeit, die Mann A dafür absitzen werden muss und im Nachhinein wird auch ihm klar sein, was er da für einen Unfug gemacht hat, vorallem aber auch das Vertrauen seiner Familie missbraucht hat.
Ja, das hat er sich ja selbst zuzuschreiben. Einen überdeutlichen Warnschuß in Form der Bewährungsstrafe hatte er ja bekommen. Wenn er der Meinung war, bereits kurze Zeit später in der selben Weise weitermachen zu müssen, muß er nun auch die Konsequenzen tragen. C'est la vie...

Zitat:
Sehe ich es also richtig, ... wenn Frau B sich entscheidet NICHTS auf sich zu nehmen, da sie nichts getan hat und eben auch keinesfalls ihre Tochter gefährden will - dass sobald es zu Anzeigen usw. kommt, dass dann ein Rechtsanwalt hinzugezogen wird, der entsprechend eingeweiht wird und dann etwaiges in die Wege leitet?
Ja, sobald Anzeigen kommen, sollte der Anwalt eingeschaltet werden.

Zitat:
Was sonst könnte Frau B tun? Ihren eigenen Mann anzeigen, ich glaube das könnte sie nicht, dafür ist trotzdem zuviel intakt und das Kind im Mittelpunkt.

Wie kann man also vermeiden, dass Frau B eine Schuld trifft?
Nichts weiter. Ich kann mich insoweit nur wiederholen. Abwarten bis Anzeige(n) kommen --> Anwalt einschalten --> Akteneinsicht nehmen lassen --> Geständnis seitens des Mannes.
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