Dies ist eine Diskussion zu geringfügiger Ladendiebstahl...wann Strafe?(Auslandsjahr geplant) innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| geringfügiger Ladendiebstahl...wann Strafe?(Auslandsjahr geplant) Bitte um schnelle Antwort! MfG, Miriam PS: Der Detektiv hat nichts von 50 Fangprämie gesagt....ist die immer pflichtmäßig, kriegt man da demnächst noch einen Bescheid oder ähnliches? |
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| AW: geringfügiger Ladendiebstahl...wann Strafe?(Auslandsjahr geplant) Normalerweise muss der Täter einen Betrag an die Staatskasse zahlen. Wenn er es sogar vorschlägt, wird sicher kein Staatsdiener es verweigern. Sozialstunden sind nach meienr Erfahrung die Ausnahme (egal, was Beamte, Detektive und Anwälte sagen). Doch bei dieser Höhe des gestohlenen Wertes müsste m.E. eine Einstellung ohne Auflagen erfolgen. Wenn nicht, wird die Frau m.E. höchstens 100 blechen müssen. Fangprämien müssen nicht erhoben werden. In diesem Fall scheint die Frau Glück gehabt zu haben.
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: geringfügiger Ladendiebstahl...wann Strafe?(Auslandsjahr geplant) falls in den nächsten 3 wochen kein brief eintreffen sollte, sollte man sich bei der polizei melden? oder beim amtsgericht?wie lange zieht sich so ein verfahren in der regel hin? kann die frau bei der polizeilichen anhörung also selbst den vorschlag machen, ein bußgeld zu zahlen? und noch eine verständnisfrage: einstellung des verfahrens - bedeutet das völliger freispruch oder in jedem fall trotzdem bußgeld/sozialstunden? |
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| AW: geringfügiger Ladendiebstahl...wann Strafe?(Auslandsjahr geplant) natürliich kann sie slebst den Vorschlag machen, der m.E. von den Beamten mit offenen Armen angenommen werden wird. Einstellung bedeutet, Fall abgeschlossen. Mit Auflagen: Fall abgeschlossen, sobald die Leistung (Zahlung) erbracht ist. Danach ist der Fall eben aus der Welt, die Einstellung wirkt sich aus wie ein rechtskräftiges Urteil, der Fall kann nicht mehr aufgenommen werden. Der Beschuldigte ist dann nicht vorbestraft, dh er erfolgt keine Eintragung ins Bundeszentralregister. Hoffe geholfen zu haben, Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: geringfügiger Ladendiebstahl...wann Strafe?(Auslandsjahr geplant) besagte person hat nun ein schreiben der polizei bekommen und ist sich unsicher, welche der angefühten punkte sie ankreuzen soll...sie gibt die tat natürlich zu, ist aber eine polizeiliche anhörung unbedingt notwendig, also die punkte "ich möchte mich äußern bzw. ich möchte bei der polizei vernommen werden"? sollten auch die freiwilligen angaben ausgefüllt werden? das problem bei der ganzen sache ist nunmal die zeitnot, da sie sich in einigen tagen für 2 wochen im urlaub befindet, sollte sie diese abwesenheit auf dem schreiben irgendwie anmerken? kurz darauf beginnt auch schon der auslandsaufenthalt, gibt es denn die möglichkeit, die ganze sache bis dahin zu klären? mit der zahlung einer geldbuße wäre sie sehr einverstanden, sie befürchtet allerdings, dass diese die höhe von 100 euro überschreitet, da sie momentan nicht in der lage ist, sehr viel geld zu zahlen...wie hoch ist da die wahrscheinlichkeit, dass die strafe diesen preislichen rahmen überschreitet? um antwort wird dringend gebeten! |
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| AW: geringfügiger Ladendiebstahl...wann Strafe?(Auslandsjahr geplant) Sofort handeln ist hier die Lösung, denke ich. Über 100 wird es wahrscheinlich nicht gehen.
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