Dies ist eine Diskussion zu Geldwäsche / Verjährung? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Geldwäsche / Verjährung? Bisher ist es noch nicht zu einem Verfahren gekommen, da Person X massiv gesundheitlich angegriffen ist, aber die Anklage steht. Ab wann wäre eine Verjährung aktuell bzw greift überhaupt eine Verjährung? Verhandlung wäre vor Jugendstrafgericht. Gibt es die Möglichkeit für Person X sich vor Gericht vertreten zu lassen ohne persönlich erscheinen zu müssen? Person X verfügt über einen gesetzlichen Betreuer. |
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| AW: Geldwäsche / Verjährung? Bei Geldwäsche beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist 3 Jahre, sofern nicht noch andere Straftaten hinzukommen. Wenn X aber bereits angeklagt wurde ist die Verjährungsfrist nach § 78 c StGB Nr. 6 StGB unterbrochen, hinauszögern bringt dann nichts mehr. Grundsätzlich hat der Angeklagte eine Anwesenheitspflicht, er kann sich aber je nach Schwere der Straftat nach § 233 StPO auf Antrag von dieser Pflicht befreien und nach § 234 StPO von einem Verteidiger in Abwesenheit vertreten lassen. Die Strafe dürfte aber äußerst gering ausfallen. Nach Jugendstrafrecht wahrscheinlich statt Geldstrafe irgendwelche Weisungen oder Auflagen. |
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| AW: Geldwäsche / Verjährung? Inwiefern wird X gesetzlich betreut? Volljährig müsste er ja schon sein, da er andernfalls 2006 noch nicht strafmündig gewesen wäre. |
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| AW: Geldwäsche / Verjährung? Nein, sie beträgt fünf Jahre. Zitat:
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| AW: Geldwäsche / Verjährung? Vollkommen richtig. Verjährung nach 5 Jahren. Ich bitte den Fehler zu entschuldigen. Ist hier aber ja wohl auch nicht relevant, da die Taten schon angeklagt wurden. Was die Bestrafung angeht: Zugegeben ist eine Prognose immer sehr spekulativ. Da der "Finanzagent" aber wohl nichts über die Herkunft der Gelder wusste und die Tat selbst angezeigt hat, ist in jedem Fall von einer geringen Strafe auszugehen. Inwiefern alternativ Auflagen oder Weisungen in Betracht kommen kann natürlich nur das Jugendgericht mit Blick auf die genauen Umstände und die konkrete Person beurteilen. |
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| AW: Geldwäsche / Verjährung? Dei Verfolgungsverjährung beträgt nunmehr 5 Jahre seit der letzten Unterbrechungshandlung (hier wohl Anklage), max. jedoch 10 Jahre. Für das Fernbleiben in der Hauptverhandlung ist neben §§ 233, 234 StPO auch § 50 JGG zu berücksichtigen, es müssen also besondere Umstände vorliegen. Außerdem müßte eine richterliche Vernehmung des Angeklagten stattfinden oder stattgefunden haben. So wie die Sache geschildert ist, käme evtl. sogar Straffreiheit nach § 261, Abs. 9 StGB in Frage.
__________________ cheers, JHS |
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