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Frage zu Strafrechtsverhandlung, Vorschreiben und vorlesen eines Geständnis

Dies ist eine Diskussion zu Frage zu Strafrechtsverhandlung, Vorschreiben und vorlesen eines Geständnis innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 07.02.2012, 00:45
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Frage zu Strafrechtsverhandlung, Vorschreiben und vorlesen eines Geständnis

Hi,

Frage 1):

Darf ein Angeklagter im Strafrecht vor Gericht sein (umfassendes) Geständnis vorformulieren und vor Gericht vorlesen? Oder ist dies zwingend frei vorzutragen?

Frage 2):

Falls 1 erlaubt sein sollte: muss der Angeklagte während des vorlesens aufstehen? Oder bleibt der sitzen? Ich frage das deshalb, weil meines Wissens nach die Anwälte und Staatsanwälte ja immer aufstehen wenn sie zum Richter/zur Richterin sprechen. Gilt dies auch für den Angeklagten?

Würde mich echt mal interessieren.

Danke für alle Antworten in voraus,
seg
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  #2 (permalink)  
Alt 07.02.2012, 09:13
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AW: Frage zu Strafrechtsverhandlung, Vorschreiben und vorlesen eines Geständnis

Nach ganz überwiegender Auffassung darf der Angeklagte, statt frei zu sprechen, eine eigene Erklärung als Einlassung zur Sache vorformulieren und verlesen; nach dem Beschluss des BGH vom 28. 3. 2000 (Az.: 1 StR 637/99), in: NStZ 2000, 439, darf er sie sogar unter Umständen, statt sie selber vorzulesen, vom Gericht verlesen lassen.

Die Frage nach dem Stehen oder Sitzen passt nicht ganz zu der ersten Frage, denn das vorbereitete Geständnis wäre Einlassung zur Sache relativ zu Beginn der Hauptverhandlung, die Frage des Stehens kann sich aber auf der Anklagebank nur stellen, wenn es zum Plädoyer kommt, also am Ende der Verhandlung. Ein Angeklagter, der selbst das Plädoyer hält, kann m. E. auch stehen, bei der Einlassung zur Sache (auch bei Eigenverlesung) hielte ich es hingegen für peinlich.
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  #3 (permalink)  
Alt 08.02.2012, 01:28
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AW: Frage zu Strafrechtsverhandlung, Vorschreiben und vorlesen eines Geständnis

Also das finde ich nun seltsam, der Link zu Ihrem BGH-Urteil sagt nämlich exakt das GEGENTEIL zu dem aus was Sie in Ihrem Text schrieben :-) Oder aber ich habe das BGH-Urteil nicht korrekt verstanden, aber für mich liest sich das exakt gegenteilig.

Dennoch natürlich herzlichen Dank für Ihre Antwort!

Grüße
Seg
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  #4 (permalink)  
Alt 08.02.2012, 08:56
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AW: Frage zu Strafrechtsverhandlung, Vorschreiben und vorlesen eines Geständnis

Zitat:
Zitat von Segfault Beitrag anzeigen
Also das finde ich nun seltsam, der Link zu Ihrem BGH-Urteil sagt nämlich exakt das GEGENTEIL zu dem aus was Sie in Ihrem Text schrieben :-) Oder aber ich habe das BGH-Urteil nicht korrekt verstanden, aber für mich liest sich das exakt gegenteilig.

Dennoch natürlich herzlichen Dank für Ihre Antwort!

Grüße
Seg
Es ist kein Urteil des BGH, sondern ein Beschluss. Diesen Beschluss habe ich korrekt zusammengefasst. Ihnen geht es um die Verlesung der Erklärung durch den Angeklagten selbst. Vor dem BGH ging es um die Verlesung der Erklärung des Angeklagten DURCH DAS GERICHT. Der BGH prüft an Hand verschiedener Vorschriften, ob diese prozessual eine Verlesung der Erklärung DURCH DAS GERICHT erzwingen. Der BGH kommt zum Ergebnis, dass das in der Regel nicht der Fall ist, ausnahmsweise kann es aber in Betracht kommen. Deshalb war mein Resumée zutreffend, als ich schrieb:
" [...] nach dem Beschluss des BGH vom 28. 3. 2000 (Az.: 1 StR 637/99), in: NStZ 2000, 439, darf er sie sogar unter Umständen, statt sie selber vorzulesen, vom Gericht verlesen lassen."

Dass der Angeklagte SEINE ERKLÄRUNG SELBST verlesen darf (und danach hatten Sie gefragt), ist unzweifelhaft.
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  #5 (permalink)  
Alt 08.02.2012, 11:43
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AW: Frage zu Strafrechtsverhandlung, Vorschreiben und vorlesen eines Geständnis

@Segfault

Man kann die Erklärung selbst verlesen, oder auch seinen Anwalt verlesen lassen, wenn man einen hat. Ob man dabei steht, sitzt, oder auf einem Bein hüpft ist einem selbst überlassen, wobei ich letzteres nicht empfehlen würde .

Im Regelfall bleibt man sitzen. Als Angeklagter steht man lediglich auf, wenn das Gericht den Saal betritt (oder verläßt). Selbst beim -förmlich zu erteilenden- sog. "letzten Wort" bleibt man sitzen (jedenfalls bei allen Gerichten in unserem OLG-Bezirk - im tiefen Süden mag das evtl. anders sein). Da die Erklärung aber ja wohl nicht im Rahmen des "letzten Wortes" verlesen werden soll, stellt sich die Frage hier nicht.

Auch die Anwälte stehen i.Ü. nur bei Betreten/Verlassen des Saales durch das Gericht und während sie ihren eigenen Schlußvortrag halten auf.
__________________
cheers, JHS
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