Dies ist eine Diskussion zu Frage bezüglich einer Bomben explosion innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Frage bezüglich einer Bomben explosion also um es gleich auf den Punkt zu bringen mein Problem ist folgendes: A und B (beide 18) finden eine Fliegerbombe aus dem zweiten Weltkrieg, beide Überlegen sich zusammen, dass sie die Bombe mit Steinen bewerfen wollen um zu Testen ob diese Explodiert. Vorher bringen sie sich selbst in Sicherheit und fangen dann an gleichzeitig auf die Bombe zu werfen, welche daraufhin explodiert. Es ist nicht ersichtlich welcher Stein die Bombe zur Explosion gebracht hat. Nun durch die Explosion fliegen Splitter durch die gegend und treffen den in 150m entfernung mit dem Fahrrad fahrenden arglosen R in den Rücken welcher schwer verletzt wurde. jetzt ist meine Frage kann man das anfänglich unter § 223 I StGB Subsumieren in Verbindung zu § 25 II StGB oder muss es gar unter § 229 Subsumiert werden? wie sieht es da mit dem VOrsatz aus? Ich wäre euch sehr dankbar für eine Antwort und fals der Beitrag hier falsch sein sollte bitte ich ihn zu verschieben. :-) |
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| AW: Frage bezüglich einer Bomben explosion Ich meine, hier gibt es zwei Probleme. Zuerst mal ist in der Tat unklar, wer durch seine Handlung die Explosion und somit auch die Verletzungen des R verursacht hat. Deshalb muss in dubio pro reo bei A und B davon ausgegangen werden, dass der Stein des jeweils anderen die Sprengung ausgelöst hat. Zu einem anderen Ergebnis kann man nur kommen, wenn man beiden eine Mittäterschaftliche Begehung nachweist. Aber das könnte schwer werden, denn dazu ist vor allem ein gemeinsamer Tatplan erforderlich, der auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges gerichtet ist. Hinsichtlich einer Sachbeschädigung an der Bombe mag das ja noch funktionieren, aber die Verletzungen des R waren jedenfalls nicht geplant. Von daher ist man sowohl bei § 223 als auch bei § 229 schonmal am Ende, weil hier bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist (keine Verursachung der Verletzung). So, was bleibt, sind Versuchsstrafbarkeiten. Aber § 223 scheidet mangels Tatentschluss aus, da beide die Verletzungen von R wohl nicht wollten, nicht mal eventuell. Und § 229 ist ohnehin nur eine Fahrlässigkeitstat, die logischerweise nicht versucht werden kann. Im Ergebnis haben sich A und B wohl nicht strafbar gemacht. Selbst die Sachbeschädigung dürfte an der Herrenlosigkeit der Sache scheitern. |
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| AW: Frage bezüglich einer Bomben explosion Wenn man mal von § 308 StGB absieht. |
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| AW: Frage bezüglich einer Bomben explosion Fehlen da nicht auch die Kausalität und der Vorsatz bezüglich der Gefährdung von Menschen oder Sachen? Da ginge nur eine Strafbarkeit nach 308 Abs.6 in Mittäterschaft. Geht das? |
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| AW: Frage bezüglich einer Bomben explosion Zitat:
Zitat:
Wobei hier sogar die Erfolgsqualifikation in Betracht kommt: Zitat:
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| AW: Frage bezüglich einer Bomben explosion Und wer von beiden hat die Gefahr fahrlässig verursacht? Sry, edit hat sich mit deiner Antwort überschnitten... |
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| AW: Frage bezüglich einer Bomben explosion Beide könnten die Explosion gemeinsam hervorgerufen haben. Warum muss man davon ausgehen, dass ein einzelner Stein die Explosion ausgelöst hat? Bezüglich des § 308 passt Absatz 6 besser als Absatz 5.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Frage bezüglich einer Bomben explosion Beide. Aus BGHSt 48, 34: "Der Tod des F. G. ist im Rahmen des § 227 StGB allen Angeklagten als Mittätern zuzurechnen (§ 25 Abs. 2 StGB). Anders als bei Fahrlässigkeitsdelikten, bedarf es bei der Körperverletzung mit Todesfolge nicht des Nachweises, daß ein jeder von mehreren Beteiligten einen für den Erfolg kausalen Beitrag erbracht hat. Es macht sich nach § 227 StGB nämlich auch derjenige strafbar, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt. Voraussetzung ist allerdings, daß - wie vorliegend festgestellt - die Handlung der anderen im Rahmen des allseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag (vgl. BGHR StGB § 226 Kausalität 2, 3). d) Zudem muß ein jeder hinsichtlich des Erfolges wenigstens fahrlässig gehandelt haben, insbesondere muß der Todeserfolg für jeden vorhersehbar gewesen sein. Hierfür reicht es aus, daß der Erfolg nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt; alle konkreten Einzelheiten brauchen dabei nicht voraussehbar zu sein. Es genügt die Vorhersehbarkeit des Erfolgs im allgemeinen (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 227 Rdn. 3; § 222 Rdn. 25, 26)." |
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| AW: Frage bezüglich einer Bomben explosion Nö. Sie handeln bezüglich der Explosion ja vorsätzlich. |
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| AW: Frage bezüglich einer Bomben explosion Ok, stimmt. Dolus eventualis reicht ja hier schon aus und es ist ja tatsächlich unbedingter Vorsatz (Absciht, dolus directus 1. Grades). Da war ich zu voreilig mit meiner Antwort...
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