Dies ist eine Diskussion zu Frage §103(1)(2) StPO innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Frage §103(1)(2) StPO Beispielfall: Eine Person wird nach einem Raub auf frischer Tat verfolgt. Der Beschuldigte flieht nun in einen Rohbau. Dieser gehört ihm nicht selbst. Richtet sich die anschließende Durchsuchung im Rohbau durch die Beamten nach dem Behsculditen nach §103(1) StPO oder ist §103(2) --> was zu den Voraussetzungen der Druchsuchung nach §102 StPO möglich macht, möglich. Ich hatte dunkel in erinnerung, dass eine Durchsuchung nach dem Beschuldigten nicht nach §103 (2) StPO geschehen kann. Ist dies korrekt? Mit freundlichen Grüßen |
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| AW: Frage §103(1)(2) StPO Hi, Nachdem in § 103 I StPO folgendes steht, verstehe ich deine Frage glaube ich nicht richtig: § 103 (1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält. (2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat. |
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