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Festnahmerecht und Körperverletzung

Dies ist eine Diskussion zu Festnahmerecht und Körperverletzung innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #21 (permalink)  
Alt 23.11.2009, 23:52
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AW: Festnahmerecht und Körperverletzung

Zitat:
Zitat von lampedusa4
Wie ist die Situation in dieser Variante zu beurteilen?
Ich denke, A war auch dann nicht gerechtfertigt. Sofern er glaubte, schon das Verkaufen des Tickets sei eine Straftat, greift § 127 Abs. 2 StPO nicht zu seinen Gunsten ein, denn diese Vorstellung ist ein vermeidbarer Rechtsirrtum. Sofern er sich auf den hier erstmals vorgetragenen angeblichen Betrug stützt, fehlt ihm das subjektive Rechtfertigungselement, denn dass B vortäuscht, das Ticket sei übertragbar, hat er ja gar nicht mitbekommen, daher wusste er von einer Straftat gar nicht. Das führt nach hM zur Strafbarkeit aus dem vollendeten Delikt nach einer Literaturauffassung zur Versuchsstrafbarkeit.
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  #22 (permalink)  
Alt 26.11.2009, 09:46
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AW: Festnahmerecht und Körperverletzung

Was hat B (in der Variante) in der Hauptverhandlung zu erwarten (nachdem der Anklage der StA stattgegeben wurde)? Er hat unbestritten eine rechtswidrige Tat begangen, indem er das Ticket verkauft hat. Wenn er nicht bestraft würde, wäre das eigentlich von vornherein höchst ungerecht (Justiz heißt aber ursprünglich einmal "Gerechtigkeit").

Selbst wenn beide Parteien, also B und C, wussten, dass das Ticket nicht übertragbar ist (steht auf den meisten Länder-Tickets auch drauf, aber nicht auf allen!), und C mit 99,9% Wahrscheinlichkeit in der Folge eine Straftat begangen hätte, ist dann der Aussage von C, dass er von B betrogen wurde, das höhere Gewicht einzuräumen, da er als Zeuge auftritt und Zeugen immer vor Gericht die Wahrheit sagen müssen. B dagegen ist Beschuldigter, von ihm ist nicht unbedingt zu erwarten, dass er die Wahrheit sagt. Eine Verurteilung wegen Betrugs dürfte damit wohl eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich sein.
Hat der Ausgang des Hauptverfahrens Auswirkungen auf die Strafbarkeit des A (Körperverletzung) in irgendeiner Form?

Wie ist die Meinung hierzu?
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  #23 (permalink)  
Alt 27.11.2009, 23:23
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AW: Festnahmerecht und Körperverletzung

Angenommen in der Hauptverhandlung steht die Aussage von Zeuge C ("ich wurde von B betrogen") gegen die von B (C wusste, dass das Ticket nicht übertragbar war, da ich ihn darauf hingewiesen hatte), wird dann der Aussage von C eher Glauben geschenkt, so dass B verurteilt werden kann?
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  #24 (permalink)  
Alt 01.12.2009, 15:34
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AW: Festnahmerecht und Körperverletzung

Zitat:
Zitat von lampedusa4
Was hat B (in der Variante) in der Hauptverhandlung zu erwarten (nachdem der Anklage der StA stattgegeben wurde)? Er hat unbestritten eine rechtswidrige Tat begangen, indem er das Ticket verkauft hat. Wenn er nicht bestraft würde, wäre das eigentlich von vornherein höchst ungerecht (Justiz heißt aber ursprünglich einmal "Gerechtigkeit").
Wie kommst du darauf, er haette unbestritten eine rechtswidrige Tat begangen? Die Strafbarkeit wegen Betrugs haengt an der Taeuschung und eine andere Strafbarkeit ist nicht ersichtlich.

Zitat:
Selbst wenn beide Parteien, also B und C, wussten, dass das Ticket nicht übertragbar ist (steht auf den meisten Länder-Tickets auch drauf, aber nicht auf allen!), und C mit 99,9% Wahrscheinlichkeit in der Folge eine Straftat begangen hätte, ist dann der Aussage von C, dass er von B betrogen wurde, das höhere Gewicht einzuräumen, da er als Zeuge auftritt und Zeugen immer vor Gericht die Wahrheit sagen müssen. B dagegen ist Beschuldigter, von ihm ist nicht unbedingt zu erwarten, dass er die Wahrheit sagt. Eine Verurteilung wegen Betrugs dürfte damit wohl eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich sein.
Feste Beweisregeln gibt es nicht. Irgendwelche Prognosen, wem mehr Glauben geschenkt wuerde, sind daher voellig sinnlos.

Zitat:
Hat der Ausgang des Hauptverfahrens Auswirkungen auf die Strafbarkeit des A (Körperverletzung) in irgendeiner Form?
Nein.
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  #25 (permalink)  
Alt 01.12.2009, 23:23
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AW: Festnahmerecht und Körperverletzung

Zitat:
Zitat von Clown
Wie kommst du darauf, er haette unbestritten eine rechtswidrige Tat begangen? Die Strafbarkeit wegen Betrugs haengt an der Taeuschung und eine andere Strafbarkeit ist nicht ersichtlich.


Feste Beweisregeln gibt es nicht. Irgendwelche Prognosen, wem mehr Glauben geschenkt wuerde, sind daher voellig sinnlos.




Nein.
Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aber doch aus dem Verbot der Deutsche Bahn AG, das bereits benutzte Ticket weiterzuveräußern, also ich meine Rechtswidrigkeit zumindest auf zivilrechtlicher Schiene. Sittenwidrig ist der Deal zwischen B und C doch mit Sicherheit. Die Deutsche Bahn AG könnte den B also zumindest zivilrechtlich belangen. Die Frage ist dann aber weiter, ob verletzte vertragliche Beziehungen zwischen B und der Deutschen Bahn überhaupt vorliegen, wenn seinerseits B das Ticket von einem Reisenden D geschenkt worden ist, also er selbst das Ticket gar nicht gekauft und benutzt hat.

Ich frage mich nun: Wenn eine rechtswidrige Handlung nicht gleichzeitig strafbar ist und auch zivilrechtlich nicht verfolgt zu werden droht , bedeutet das dann, das diese rechtswidrige Tat jederzeit sorglos wiederholt werden kann?
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  #26 (permalink)  
Alt 01.12.2009, 23:53
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AW: Festnahmerecht und Körperverletzung

Zitat:
Zitat von lampedusa4
Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aber doch aus dem Verbot der Deutsche Bahn AG, das bereits benutzte Ticket weiterzuveräußern, also ich meine Rechtswidrigkeit zumindest auf zivilrechtlicher Schiene. Sittenwidrig ist der Deal zwischen B und C doch mit Sicherheit.
Hier wirfst du tausend Dinge durcheinander.

Zitat:
Ich frage mich nun: Wenn eine rechtswidrige Handlung nicht gleichzeitig strafbar ist und auch zivilrechtlich nicht verfolgt zu werden droht , bedeutet das dann, das diese rechtswidrige Tat jederzeit sorglos wiederholt werden kann?
Wenn der DB AG an zivilrechtlicher Verfolgung liegt, kann sie diese ja anstrengen. Ansonsten musst du dir ja nicht den Kopf für die DB AG machen. Wo ist überhaupt dein Problem?

Wir haben hier die Vorbereitung einer Bagatellstraftat, die ein Irrer beobachtet, der unbedingt Hilfssheriff spielen will, und daraufhin durchknallt. Das ist doch das eigentliche Problem. Nicht dieser popelige Ticketdeal.
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  #27 (permalink)  
Alt 03.12.2009, 00:38
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AW: Festnahmerecht und Körperverletzung

Zitat:
Zitat von Clown




Wir haben hier die Vorbereitung einer Bagatellstraftat, die ein Irrer beobachtet, der unbedingt Hilfssheriff spielen will, und daraufhin durchknallt. Das ist doch das eigentliche Problem. Nicht dieser popelige Ticketdeal.

Der "Irre" könnte aber auch ein Zivil-Fahnder der DB Sicherheit sein, der gezielt auf solche "Ticketdeals" angesetzt wird und dafür Prämien kassiert.
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  #28 (permalink)  
Alt 03.12.2009, 09:04
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AW: Festnahmerecht und Körperverletzung

Hallo,

habe überhaupt keine Ahnung von der Juristerei aber ein paar Ideen die mir zu diesem Sachverhalt einfallen würden.

Es gibt ja auch Leute die Allerlei sammeln, wie zum Beispiel gebrauchte Eintrittskarten, Eintritts-Armbändchen von Konzerten oder halt gebrauchte Ländertickets der DB. Diesen Leuten kann ja nicht immer gleich Betrugsversuch unterstellt werden, beim Erwerb Ihrer ersehnten Sammlerstücke.

Könnte mir die DB unter diesen Umständen auch den Erwerb des gebrauchten Tickets untersagen?

LG Advocado
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  #29 (permalink)  
Alt 03.12.2009, 22:54
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AW: Festnahmerecht und Körperverletzung

Zitat:
Zitat von advocado
Hallo,

habe überhaupt keine Ahnung von der Juristerei aber ein paar Ideen die mir zu diesem Sachverhalt einfallen würden.

Es gibt ja auch Leute die Allerlei sammeln, wie zum Beispiel gebrauchte Eintrittskarten, Eintritts-Armbändchen von Konzerten oder halt gebrauchte Ländertickets der DB. Diesen Leuten kann ja nicht immer gleich Betrugsversuch unterstellt werden, beim Erwerb Ihrer ersehnten Sammlerstücke.

Könnte mir die DB unter diesen Umständen auch den Erwerb des gebrauchten Tickets untersagen?

LG Advocado
Nein. Aber diese Umstände liegen in diesem Fall nicht vor. Es geht hier um die Vorbereitung einer Straftat.

Ich möchte nochmals die Idee aufgreifen, dass Person A ja auch ein Beschäftigter der DB Sicherheit sein könnte, vergleichbar also einem Kaufhausdetektiv K , der dafür Prämien kassiert, wenn er Ladendiebstähle aufdeckt. Angenommen K bemerkt, dass eine Person L sich eine CD in die Jackentasche steckt, dann hat K das Recht, L festzunehmen, da er zumindest dringend tatverdächtig ist, einen Diebstahl zu begehen. Auch hier ist die Straftat erst in einem Stadium der Vorbereitung, das noch einige Zwischenschritte erforderlich macht, um zur Vollendung respektive zum Versuch zu reifen. L könnte etwa behaupten, dass er gedankenverloren die CD nur eingesteckt hat, um die Hände freizuhaben für die Begutachtung anderer Ware. Ob ihm das geglaubt wird, ist natürlich äußerst fraglich. Bei dieser Fallkonstellation wird nun aber - wie auch die Praxis zeigt - K mit aller gebotenen Härte auftreten dürfen. Sollte L versuchen, - in Panik geraten - sich der Situation zu entziehen, und dabei von K -gegebenenfalls auch massiv - verletzt wird, dann hat er die Verletzung selbst zu verantworten, da er mit dem Zugriff das L rechnen musste.

Ich sehe hier prinzipiell keinen Unterschied zum Vorgehen des A. Ich könnte mir vorstellen, dass auch ein Richter vollstes Verständnis sowohl für den harten Zugriff des K als auch des A aufbringen wird.
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  #30 (permalink)  
Alt 03.12.2009, 23:00
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AW: Festnahmerecht und Körperverletzung

Zitat:
Zitat von lampedusa4
Nein. Aber diese Umstände liegen in diesem Fall nicht vor. Es geht hier um die Vorbereitung einer Straftat.

Ich möchte nochmals die Idee aufgreifen, dass Person A ja auch ein Beschäftigter der DB Sicherheit sein könnte, vergleichbar also einem Kaufhausdetektiv K , der dafür Prämien kassiert, wenn er Ladendiebstähle aufdeckt. Angenommen K bemerkt, dass eine Person L sich eine CD in die Jackentasche steckt, dann hat K das Recht, L festzunehmen, da er zumindest dringend tatverdächtig ist, einen Diebstahl zu begehen. Auch hier ist die Straftat erst in einem Stadium der Vorbereitung, das noch einige Zwischenschritte erforderlich macht, um zur Vollendung respektive zum Versuch zu reifen.

Schwachsinn. Mit dem Einstecken der CD ist der Diebstahl vollendet, mithin ist das Festnahmerecht einschlägig. Der Diebstahlsfall ist daher überhaupt nicht vergleichbar mit dem hier vorgebrachten.
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