Dies ist eine Diskussion zu Festnahmerecht und Körperverletzung innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| AW: Festnahmerecht und Körperverletzung Zitat:
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| AW: Festnahmerecht und Körperverletzung Was hat B (in der Variante) in der Hauptverhandlung zu erwarten (nachdem der Anklage der StA stattgegeben wurde)? Er hat unbestritten eine rechtswidrige Tat begangen, indem er das Ticket verkauft hat. Wenn er nicht bestraft würde, wäre das eigentlich von vornherein höchst ungerecht (Justiz heißt aber ursprünglich einmal "Gerechtigkeit"). Selbst wenn beide Parteien, also B und C, wussten, dass das Ticket nicht übertragbar ist (steht auf den meisten Länder-Tickets auch drauf, aber nicht auf allen!), und C mit 99,9% Wahrscheinlichkeit in der Folge eine Straftat begangen hätte, ist dann der Aussage von C, dass er von B betrogen wurde, das höhere Gewicht einzuräumen, da er als Zeuge auftritt und Zeugen immer vor Gericht die Wahrheit sagen müssen. B dagegen ist Beschuldigter, von ihm ist nicht unbedingt zu erwarten, dass er die Wahrheit sagt. Eine Verurteilung wegen Betrugs dürfte damit wohl eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich sein. Hat der Ausgang des Hauptverfahrens Auswirkungen auf die Strafbarkeit des A (Körperverletzung) in irgendeiner Form? Wie ist die Meinung hierzu? |
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| AW: Festnahmerecht und Körperverletzung Angenommen in der Hauptverhandlung steht die Aussage von Zeuge C ("ich wurde von B betrogen") gegen die von B (C wusste, dass das Ticket nicht übertragbar war, da ich ihn darauf hingewiesen hatte), wird dann der Aussage von C eher Glauben geschenkt, so dass B verurteilt werden kann? |
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| AW: Festnahmerecht und Körperverletzung Zitat:
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| AW: Festnahmerecht und Körperverletzung Zitat:
Ich frage mich nun: Wenn eine rechtswidrige Handlung nicht gleichzeitig strafbar ist und auch zivilrechtlich nicht verfolgt zu werden droht , bedeutet das dann, das diese rechtswidrige Tat jederzeit sorglos wiederholt werden kann? |
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| AW: Festnahmerecht und Körperverletzung Zitat:
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Wir haben hier die Vorbereitung einer Bagatellstraftat, die ein Irrer beobachtet, der unbedingt Hilfssheriff spielen will, und daraufhin durchknallt. Das ist doch das eigentliche Problem. Nicht dieser popelige Ticketdeal. |
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| AW: Festnahmerecht und Körperverletzung Zitat:
Der "Irre" könnte aber auch ein Zivil-Fahnder der DB Sicherheit sein, der gezielt auf solche "Ticketdeals" angesetzt wird und dafür Prämien kassiert. |
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| AW: Festnahmerecht und Körperverletzung Hallo, habe überhaupt keine Ahnung von der Juristerei aber ein paar Ideen die mir zu diesem Sachverhalt einfallen würden. Es gibt ja auch Leute die Allerlei sammeln, wie zum Beispiel gebrauchte Eintrittskarten, Eintritts-Armbändchen von Konzerten oder halt gebrauchte Ländertickets der DB. Diesen Leuten kann ja nicht immer gleich Betrugsversuch unterstellt werden, beim Erwerb Ihrer ersehnten Sammlerstücke. Könnte mir die DB unter diesen Umständen auch den Erwerb des gebrauchten Tickets untersagen? LG Advocado |
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| AW: Festnahmerecht und Körperverletzung Zitat:
Ich möchte nochmals die Idee aufgreifen, dass Person A ja auch ein Beschäftigter der DB Sicherheit sein könnte, vergleichbar also einem Kaufhausdetektiv K , der dafür Prämien kassiert, wenn er Ladendiebstähle aufdeckt. Angenommen K bemerkt, dass eine Person L sich eine CD in die Jackentasche steckt, dann hat K das Recht, L festzunehmen, da er zumindest dringend tatverdächtig ist, einen Diebstahl zu begehen. Auch hier ist die Straftat erst in einem Stadium der Vorbereitung, das noch einige Zwischenschritte erforderlich macht, um zur Vollendung respektive zum Versuch zu reifen. L könnte etwa behaupten, dass er gedankenverloren die CD nur eingesteckt hat, um die Hände freizuhaben für die Begutachtung anderer Ware. Ob ihm das geglaubt wird, ist natürlich äußerst fraglich. Bei dieser Fallkonstellation wird nun aber - wie auch die Praxis zeigt - K mit aller gebotenen Härte auftreten dürfen. Sollte L versuchen, - in Panik geraten - sich der Situation zu entziehen, und dabei von K -gegebenenfalls auch massiv - verletzt wird, dann hat er die Verletzung selbst zu verantworten, da er mit dem Zugriff das L rechnen musste. Ich sehe hier prinzipiell keinen Unterschied zum Vorgehen des A. Ich könnte mir vorstellen, dass auch ein Richter vollstes Verständnis sowohl für den harten Zugriff des K als auch des A aufbringen wird. |
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| AW: Festnahmerecht und Körperverletzung Zitat:
Schwachsinn. Mit dem Einstecken der CD ist der Diebstahl vollendet, mithin ist das Festnahmerecht einschlägig. Der Diebstahlsfall ist daher überhaupt nicht vergleichbar mit dem hier vorgebrachten. |
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