Dies ist eine Diskussion zu Festnahmerecht und Körperverletzung innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Festnahmerecht und Körperverletzung Nach 3 Monaten stellt C Strafanzeige gegen A wegen Körperverletzung. Durch den Schlag von A in die rechte untere Thoraxhälfte ist er monatelang in ärtzlicher Behandelung und er klagt über permanente heftige Schmerzen in diesem Bereich. Nachdem eine Röntgen- und MRT-Aufnahme keinen Befund außer Verdacht auf Leber- und Nierenprellung ergaben, zeigt sich später durch ein Szintigramm, dass die zwölfte Rippe angebrochen und monatelang entzündet war. Kann A von C zu Recht wegen Körperverletzung belangt werden? |
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| AW: Festnahmerecht und Körperverletzung Ja, denn A hat sich der Körperverletzung schuldig gemacht. Ein Festnahmerecht, auf das im Titel angespielt wurde, liegt in Ermangelung einer Straftat nicht vor; jedenfalls aber ist das zulässige Maß der Festnahmehandlung durch den gezielten, heftigen Schlag zur Festnahme weit überschritten. |
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| AW: Festnahmerecht und Körperverletzung Es dürfte aber einer der zwei Dutzend Irrtümer zugunsten des Täters eingreifen. |
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| AW: Festnahmerecht und Körperverletzung Ich bezweifle, dass hier ein Irrtum zugunsten des A eingreift. Wieso glaubte A den MAnn festnehmen zu müssen? Grundsätzlich liegt im Festnahmerecht die Problematik, dass es sehr ungenau formuliert ist. Irrtümer sind also durchaus vorstellbar. Mal sehen ob sich der User noch meldet. |
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| AW: Festnahmerecht und Körperverletzung Zitat:
Ja, ihm ist ein vermeidbarer Erlaubnisirrtum zuzusgestehen, weil er sich über die Reichweite des Festnahmerechts geirrt hat. Der wird aber nur nach § 17 StGB behandelt und führt nicht zur Straflosigkeit. |
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| AW: Festnahmerecht und Körperverletzung C erhält eine Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten aufgrund Ihrer Ermittlungen folgenden Sachverhalt zu Last: Der Angeschuldigte kaufte am xx.xx.xxxx gegen xx:xx Uhr ein Länder-Ticket, welches zu diesem Zeitpunkt bereits von einer anderen Person benutzt und entwertet war, zum Preis von 5,- EUR. Tatsächlich ist nach den Benutzungsbestimmungen der Deutschen Bahn AG das Länder-Ticket nicht übertragbar, respektive ist der Ankauf von Dritten nicht gestattet. Dies wusste der Angeschuldigte. Gleichwohl zahlte er den vereinbarten Kaufpreis von 5 Euro in der Absicht, später gegenüber dem Kontrollpersonal den Anschein zu erwecken, ein gültiges Ticket bei sich zu führen. Die Staatsanwaltschaft hält aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt, in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigen wollte, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum zu erregen versucht hat, strafbar als versuchter Betrug gemäß §§ 263 Abs. 2, Abs.4, 248a StGB Von Ermangelung einer Straftat kann also nicht die Rede sein. Festnahmerecht steht dem A zu. Zum Festnahmerecht gehört auch das Recht, Fluchtversuche zu vereiteln. |
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| AW: Festnahmerecht und Körperverletzung Zitat:
Zitat:
Hier war es aber so, dass die bloße Flucht vereitelt werden sollte. Und dabei ist mitnichten jedes Mittel erlaubt, sondern da unterliegt das Festnahmerecht strikten Einschränkungen. Daher bleibe ich dabei, dass A sich der Körperverletzung schuldig gemacht hat. Die Anklage der Staatsanwaltschaft ist im übrigen aus rechtlichen Gründen nicht zuzulassen. |
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| AW: Festnahmerecht und Körperverletzung Zitat:
Muss ja im Grunde so sein, wenn man bedenkt, dass er tatsächlich nur eine Straftat aufklären wollte. Wenn gar die StA "rechtsirrig" davon ausginge, dass hier eine versuchte Straftat vorliegt, würde Franz und wahrscheinlich auch Hubert argumentieren, dass der Irrtum unvermeidbar war. Hätte übrigens einen andren Irrtum in den Raum geworfen: Erlaubnistatumstandsirrtum. Erlaubnisirrtum: a) Weil du mich schräg ankuckst, darf ich dir eine reinboxen. (nicht existente Erlaubnis) oder: b) Weil du mich beklaut hast (Straftat), darf ich dich abknallen (Notwehr, "Grenzüberdehnung") (waren die Beispiele, die ich mir zwecks Einprägung gemerkt hatte )Aber, Erlaubnisirrtum könnte auch passen, bin mir nur nicht ganz sicher, in welches Beispiel. Erlaubnisirrtum: irrt über rechtliche Umstände Erlaubnistatumstandsirrtum: irrt über tatsächliche Umstände ("war der liebe Nachbar, nicht der im Versuch begriffene Mörder" [zB]) Wenn man die Strafbarkeit des Verhaltens als tatsächlichen Umstand sieht... ? Viel Text, kurze Frage: bist du dir sicher mit dem Erlaubnisirrtum? In welches der beiden Bsp. würdest du es einordnen, oder gibt es gar noch einen dritten Typ Erlaubnisirrtum? |
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| AW: Festnahmerecht und Körperverletzung Zitat:
Da sich der Festzunehmende laut SV entziehen wollte, war eine KV wohl noch gedeckt - falls Straftat vorlag -, nur war ein heftiger Schlag in die Nierengegend mE de facto etwas viel. |
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| AW: Festnahmerecht und Körperverletzung Zitat:
Nein, das ist kein Erlaubnistatumstandsirrtum, sondern ein rechtlicher Vorfeldirrtum, der entweder ein Erlaubnisirrtum oder wie ein solcher zu behandeln ist. |
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