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Festnahmerecht und Körperverletzung

Dies ist eine Diskussion zu Festnahmerecht und Körperverletzung innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 12.11.2009, 00:56
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Festnahmerecht und Körperverletzung

A beobachtet am Fahrkartenautomaten, dass B an C ein bereits gebrauchtes Länderticket der Deutschen Bahn AG für einen Betrag von 5 Euro weiterverkauft. Nach der Geldübergabe greift er ein, indem er beiden sofort und unmissverständlich zu verstehen gibt, dass sie vorläufig festgenommen sind. Darauf gerät C in Panik und versucht sich der Situation durch Flucht zu entziehen. A reagiert blitzschnell und stoppt C durch einen gezielten und massiven Hieb in den rechten unteren Thoraxbereich. B konnte sich der Situation unerkannt entziehen. C, nunmehr eingeschüchtert, lässt sich nun widerstandslos zur nahe gelegenen Polizeistation führen. Dort werden seine Personalien festgestellt und ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet.
Nach 3 Monaten stellt C Strafanzeige gegen A wegen Körperverletzung. Durch den Schlag von A in die rechte untere Thoraxhälfte ist er monatelang in ärtzlicher Behandelung und er klagt über permanente heftige Schmerzen in diesem Bereich. Nachdem eine Röntgen- und MRT-Aufnahme keinen Befund außer Verdacht auf Leber- und Nierenprellung ergaben, zeigt sich später durch ein Szintigramm, dass die zwölfte Rippe angebrochen und monatelang entzündet war.

Kann A von C zu Recht wegen Körperverletzung belangt werden?
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Alt 12.11.2009, 02:05
V.I.P.
 
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AW: Festnahmerecht und Körperverletzung

Ja, denn A hat sich der Körperverletzung schuldig gemacht. Ein Festnahmerecht, auf das im Titel angespielt wurde, liegt in Ermangelung einer Straftat nicht vor; jedenfalls aber ist das zulässige Maß der Festnahmehandlung durch den gezielten, heftigen Schlag zur Festnahme weit überschritten.
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  #3 (permalink)  
Alt 12.11.2009, 13:15
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AW: Festnahmerecht und Körperverletzung

Es dürfte aber einer der zwei Dutzend Irrtümer zugunsten des Täters eingreifen.
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Alt 12.11.2009, 13:45
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AW: Festnahmerecht und Körperverletzung

Ich bezweifle, dass hier ein Irrtum zugunsten des A eingreift. Wieso glaubte A den MAnn festnehmen zu müssen?
Grundsätzlich liegt im Festnahmerecht die Problematik, dass es sehr ungenau formuliert ist. Irrtümer sind also durchaus vorstellbar. Mal sehen ob sich der User noch meldet.
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  #5 (permalink)  
Alt 12.11.2009, 16:42
V.I.P.
 
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AW: Festnahmerecht und Körperverletzung

Zitat:
Zitat von FranzHubert08
Es dürfte aber einer der zwei Dutzend Irrtümer zugunsten des Täters eingreifen.

Ja, ihm ist ein vermeidbarer Erlaubnisirrtum zuzusgestehen, weil er sich über die Reichweite des Festnahmerechts geirrt hat. Der wird aber nur nach § 17 StGB behandelt und führt nicht zur Straflosigkeit.
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  #6 (permalink)  
Alt 13.11.2009, 01:20
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AW: Festnahmerecht und Körperverletzung

C erhält eine Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft:


Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten aufgrund Ihrer

Ermittlungen folgenden Sachverhalt zu Last:


Der Angeschuldigte kaufte am xx.xx.xxxx gegen xx:xx Uhr ein

Länder-Ticket, welches zu diesem Zeitpunkt bereits von einer

anderen Person benutzt und entwertet war, zum Preis von 5,-

EUR. Tatsächlich ist nach den Benutzungsbestimmungen der

Deutschen Bahn AG das Länder-Ticket nicht übertragbar,

respektive ist der Ankauf von Dritten nicht gestattet. Dies

wusste der Angeschuldigte. Gleichwohl zahlte er den

vereinbarten Kaufpreis von 5 Euro in der Absicht, später

gegenüber dem Kontrollpersonal den Anschein zu erwecken, ein

gültiges Ticket bei sich zu führen.

Die Staatsanwaltschaft hält aufgrund des besonderen

öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein

Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt,
in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu

verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigen

wollte, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch

Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum

zu erregen versucht hat,

strafbar als

versuchter Betrug gemäß §§ 263 Abs. 2, Abs.4, 248a StGB



Von Ermangelung einer Straftat kann also nicht die Rede sein. Festnahmerecht steht dem A zu. Zum Festnahmerecht gehört auch das Recht, Fluchtversuche zu vereiteln.
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  #7 (permalink)  
Alt 13.11.2009, 01:55
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AW: Festnahmerecht und Körperverletzung

Zitat:
Zitat von lampedusa4
Von Ermangelung einer Straftat kann also nicht die Rede sein.
Die Staatsanwaltschaft geht offenbar rechtsirrig davon aus, dass der Ankauf eines Tickets, mit dem später einmal möglicherweise betrogen werden sollte, bereits das unmittelbare Ansetzen zu einem Betrug ist. Das hält rechtlicher Nachprüfung indes nicht stand. Zu einer Straftat setzt unmittelbar an, wer nach seiner Vorstellung von der Tat die Jetzt-geht-es-los-Schwelle in einer Weise überschreitet, dass vor der Verwirklichung des Tatbestandes keine wesentlichen Zwischenakte mehr stehen. Hier musste B aber erst einmal einen Zug finden, diesen betreten und ein Schaffner müsste ihn kontrollieren, woraufhin er das gekaufte Ticket vorzeigen müsste. C hat daher in nicht strafbarer Weise einen Betrug vorbereitet.

Zitat:
Festnahmerecht steht dem A zu. Zum Festnahmerecht gehört auch das Recht, Fluchtversuche zu vereiteln.
Aber nicht um jeden Preis. Gestattet sind keinesfalls erhebliche Körperverletzungen. Nur wenn der Festgenommene auf vom Festnahmerecht gedeckte Nötigungshandlungen gewaltsam reagiert, kann im Rahmen des schärferen Notwehrrechts das durch jede erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung unterbunden werden.
Hier war es aber so, dass die bloße Flucht vereitelt werden sollte. Und dabei ist mitnichten jedes Mittel erlaubt, sondern da unterliegt das Festnahmerecht strikten Einschränkungen.

Daher bleibe ich dabei, dass A sich der Körperverletzung schuldig gemacht hat. Die Anklage der Staatsanwaltschaft ist im übrigen aus rechtlichen Gründen nicht zuzulassen.
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  #8 (permalink)  
Alt 13.11.2009, 18:23
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AW: Festnahmerecht und Körperverletzung

Zitat:
Zitat von Clown
Ja, ihm ist ein vermeidbarer Erlaubnisirrtum zuzusgestehen, weil er sich über die Reichweite des Festnahmerechts geirrt hat. Der wird aber nur nach § 17 StGB behandelt und führt nicht zur Straflosigkeit.
Ok, dann aber zur Milderung der Strafe.
Muss ja im Grunde so sein, wenn man bedenkt, dass er tatsächlich nur eine Straftat aufklären wollte. Wenn gar die StA "rechtsirrig" davon ausginge, dass hier eine versuchte Straftat vorliegt, würde Franz und wahrscheinlich auch Hubert argumentieren, dass der Irrtum unvermeidbar war.

Hätte übrigens einen andren Irrtum in den Raum geworfen: Erlaubnistatumstandsirrtum.

Erlaubnisirrtum: a) Weil du mich schräg ankuckst, darf ich dir eine reinboxen. (nicht existente Erlaubnis)
oder: b) Weil du mich beklaut hast (Straftat), darf ich dich abknallen (Notwehr, "Grenzüberdehnung")
(waren die Beispiele, die ich mir zwecks Einprägung gemerkt hatte )

Aber, Erlaubnisirrtum könnte auch passen, bin mir nur nicht ganz sicher, in welches Beispiel.
Erlaubnisirrtum: irrt über rechtliche Umstände
Erlaubnistatumstandsirrtum: irrt über tatsächliche Umstände ("war der liebe Nachbar, nicht der im Versuch begriffene Mörder" [zB])

Wenn man die Strafbarkeit des Verhaltens als tatsächlichen Umstand sieht... ?

Viel Text, kurze Frage: bist du dir sicher mit dem Erlaubnisirrtum? In welches der beiden Bsp. würdest du es einordnen, oder gibt es gar noch einen dritten Typ Erlaubnisirrtum?
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  #9 (permalink)  
Alt 13.11.2009, 18:26
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AW: Festnahmerecht und Körperverletzung

Zitat:
Zitat von Clown
Aber nicht um jeden Preis. Gestattet sind keinesfalls erhebliche Körperverletzungen. Nur wenn der Festgenommene auf vom Festnahmerecht gedeckte Nötigungshandlungen gewaltsam reagiert, kann im Rahmen des schärferen Notwehrrechts das durch jede erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung unterbunden werden.
Hier war es aber so, dass die bloße Flucht vereitelt werden sollte. Und dabei ist mitnichten jedes Mittel erlaubt, sondern da unterliegt das Festnahmerecht strikten Einschränkungen.

Daher bleibe ich dabei, dass A sich der Körperverletzung schuldig gemacht hat. Die Anklage der Staatsanwaltschaft ist im übrigen aus rechtlichen Gründen nicht zuzulassen.
Ja, im Grunde stehen ihm nur Nötigung und Freiheitsberaubung zu, notfalls auch KV, diese vor allem dann, wenn sich der Festzunehmende wehrt, dann greift nämlich Notwehr ein.
Da sich der Festzunehmende laut SV entziehen wollte, war eine KV wohl noch gedeckt - falls Straftat vorlag -, nur war ein heftiger Schlag in die Nierengegend mE de facto etwas viel.
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  #10 (permalink)  
Alt 13.11.2009, 19:50
V.I.P.
 
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AW: Festnahmerecht und Körperverletzung

Zitat:
Zitat von FranzHubert08
Wenn man die Strafbarkeit des Verhaltens als tatsächlichen Umstand sieht... ?

Viel Text, kurze Frage: bist du dir sicher mit dem Erlaubnisirrtum? In welches der beiden Bsp. würdest du es einordnen, oder gibt es gar noch einen dritten Typ Erlaubnisirrtum?

Nein, das ist kein Erlaubnistatumstandsirrtum, sondern ein rechtlicher Vorfeldirrtum, der entweder ein Erlaubnisirrtum oder wie ein solcher zu behandeln ist.
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