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Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO

Dies ist eine Diskussion zu Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.08.2005, 15:35
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Exclamation Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO

Halli Hallo,


habe da ein kleines Problem mit meiner Ha und komme nicht wirklich zu einer Lösung!

A klaut von O die Handtasche und wird danach von C festgehalten, weil dieser A die Handtasche wieder abnehmen will, um sie O zurück zu geben. C hat also keinerlei Absicht und Interesse A einer strafverfolgungsbehörde zu übergeben. Also nur objektive rechtfertigung nach § 127 I 1 StPO und keine subjektive Rechtfertigung, oder ???

Was soll ich tun?

Bitte um Hilfe.....!!!!!!!

LG
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  #2 (permalink)  
Alt 10.08.2005, 17:01
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AW: Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO

Ja, keine subjektive Rechtfertigung nach §127 I StPO.

Aber viell. nach §32 StGB
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"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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  #3 (permalink)  
Alt 10.08.2005, 17:28
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AW: Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO

Ok, dann lag ich ja damit schon mal nicht falsch. Dennoch weiß ich nicht, worüber C gemäß § 32 gerechtfertigt sein sollte?

Bitte um Erklärung des Ganzen!?!?!?!?
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  #4 (permalink)  
Alt 10.08.2005, 17:41
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AW: Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO

Zitat:
Zitat von wuscheline25
Ok, dann lag ich ja damit schon mal nicht falsch. Dennoch weiß ich nicht, worüber C gemäß § 32 gerechtfertigt sein sollte?

Bitte um Erklärung des Ganzen!?!?!?!?

Nothilfe!??
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  #5 (permalink)  
Alt 10.08.2005, 17:52
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AW: Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO

Also bei Nothilfe müsste ja ein Angriff vorliegen. Und bei dem ist es gleichgültig gegen welches Rechtsgut er sich richtet. Also würde ich C wegen Freiheitsberaubung gegenüber A prüfen und ihn gerechtfertigt erscheinen lassen, weil der Angriff zwar da ist, auch gegenwärtig usw. aber nicht rechtswidrig????????

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  #6 (permalink)  
Alt 10.08.2005, 18:15
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AW: Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO

Zitat:
Zitat von wuscheline25
Also bei Nothilfe müsste ja ein Angriff vorliegen. Und bei dem ist es gleichgültig gegen welches Rechtsgut er sich richtet. Also würde ich C wegen Freiheitsberaubung gegenüber A prüfen und ihn gerechtfertigt erscheinen lassen, weil der Angriff zwar da ist, auch gegenwärtig usw. aber nicht rechtswidrig????????

Also:

Du prüfst Straftaten C gg. A. Dann kommst Du zur Rechtswidrigkeit der Tat. Notwehr lehnst Du ab, weil C keinen gegen sich selbst gerichteten Angriff abwehrt. Also Nothilfe!

Der Angriff des A richtet sich doch gegen Besitz und Eigentum (Raub bzw. Diebstahl der Handtasche) der O. Und genau diesen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff des A gegen O (=einen anderen!!) versucht C abzuwenden!
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  #7 (permalink)  
Alt 10.08.2005, 18:21
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Thumbs up AW: Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO

Danke, Danke, Danke, Der Knoten in meinem Kopf ist geplatzt. Hab verstanden und werde es so prüfen. Besten Dank! Lg
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  #8 (permalink)  
Alt 10.08.2005, 23:03
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AW: Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO

Notwehr brauchst Du nicht ablehnen, da Nothilfe nur ein Unterfall derselben ist
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Alt 14.08.2005, 18:42
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AW: Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO

Ok, aber wo bringe ich denn dann die Nothilfe ein? Habe sowas noch nie gemacht! Help me please!
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Alt 14.08.2005, 19:28
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AW: Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO

Also:

- Objektiver TB (+)

- Subjektiver TB (+)

- Rechtswidrigkeit: xy könnte durch Nothilfe gerechtfertigt sein. An dieser Stelle also, es sei denn, es leigt ein speziellerer Recghtfertigungsgrund vor (z.B. §859 BGB). Hier sehe ich aber keinen, also kannst Du an dieser Stelle mit der Prüfung des §32 StGB einsetzen.

Ciao,
Domingo
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