Dies ist eine Diskussion zu Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| habe da ein kleines Problem mit meiner Ha und komme nicht wirklich zu einer Lösung! A klaut von O die Handtasche und wird danach von C festgehalten, weil dieser A die Handtasche wieder abnehmen will, um sie O zurück zu geben. C hat also keinerlei Absicht und Interesse A einer strafverfolgungsbehörde zu übergeben. Also nur objektive rechtfertigung nach § 127 I 1 StPO und keine subjektive Rechtfertigung, oder ??? Was soll ich tun? Bitte um Hilfe.....!!!!!!! LG |
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| AW: Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO Ja, keine subjektive Rechtfertigung nach §127 I StPO. Aber viell. nach §32 StGB
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO Ok, dann lag ich ja damit schon mal nicht falsch. Dennoch weiß ich nicht, worüber C gemäß § 32 gerechtfertigt sein sollte? Bitte um Erklärung des Ganzen!?!?!?!? |
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| AW: Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO Zitat:
Nothilfe!?? |
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| AW: Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO Also bei Nothilfe müsste ja ein Angriff vorliegen. Und bei dem ist es gleichgültig gegen welches Rechtsgut er sich richtet. Also würde ich C wegen Freiheitsberaubung gegenüber A prüfen und ihn gerechtfertigt erscheinen lassen, weil der Angriff zwar da ist, auch gegenwärtig usw. aber nicht rechtswidrig???????? |
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| AW: Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO Zitat:
Du prüfst Straftaten C gg. A. Dann kommst Du zur Rechtswidrigkeit der Tat. Notwehr lehnst Du ab, weil C keinen gegen sich selbst gerichteten Angriff abwehrt. Also Nothilfe! Der Angriff des A richtet sich doch gegen Besitz und Eigentum (Raub bzw. Diebstahl der Handtasche) der O. Und genau diesen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff des A gegen O (=einen anderen!!) versucht C abzuwenden! |
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| Danke, Danke, Danke, Der Knoten in meinem Kopf ist geplatzt. Hab verstanden und werde es so prüfen. Besten Dank! Lg |
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| AW: Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO
__________________ In Bayern ticken die Uhren anders |
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| AW: Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO Ok, aber wo bringe ich denn dann die Nothilfe ein? Habe sowas noch nie gemacht! Help me please! |
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| AW: Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO Also: - Objektiver TB (+) - Subjektiver TB (+) - Rechtswidrigkeit: xy könnte durch Nothilfe gerechtfertigt sein. An dieser Stelle also, es sei denn, es leigt ein speziellerer Recghtfertigungsgrund vor (z.B. §859 BGB). Hier sehe ich aber keinen, also kannst Du an dieser Stelle mit der Prüfung des §32 StGB einsetzen. Ciao, Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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