Dies ist eine Diskussion zu fangprämie kind 12 innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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kind x hätte im laden die tüte gehalten, danach wieder abgegeben und nach haus gegangen (ohne ware ) und wurde von kind a angerufen um da wieder zu erscheinen! kind a,b,c wurden erwischt und evtl. von der polizei schon abgeholt. kind x käme zu spät . stellte sich aber im laden xy kind x hätte zugegeben und ein jacke im evtl. wert von 30 euro zurück gegeben. nun würde ein brief vom laden xy kommen, in dem ein paar aufgelistete sachen ständen ...wert vielleicht 145 euro und möchten eine fangprämie in höhe von 80 euro...? welche recht als elternteil hat man...ich würde die fangprämie als zu hoch einstufen ! wie und was kann man da tun? der evtl. schaden beliefe sich ja "nur " auf 30 euro und man dürfte eigentlich nicht all die anderen sachen aufzählen?! was waere wenn dieser brief an alle beteiligten gehen würde ??? |
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| AW: fangprämie kind 12 ja, klar..aber warum gibts angemessene höhe 50 euro? |
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| AW: fangprämie kind 12 Weil jeder Ladenbesitzer selbst entscheiden kann, was er verlangt - genauso wie jeder Verkehrsbetrieb seine eigene Regelung für Schwarzfahrer hat. Auf Rechte als Elternteil würde ich hier nicht pochen - eher scheint mir die Pflicht des Elternteiles zu bestehen die Fangprämie zu zahlen und die lieben Kleinen ordentlich zu erziehen... |
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| AW: fangprämie kind 12 Zitat:
so hab ich so noch nicht gesehen...aber kind x ist trotz alledem ordentlich erzogen und nur mitläufer, da zu feige nein zu sagen ... und war ihr hoffe ich eine ordentliche lektion !!!! |
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| AW: fangprämie kind 12 hatte auch gelesen, dass eltern in solch einem fall nicht haften müssten...(thoerie) was ist dann!? es gibt darüber viele unterschiedliche berichte ... |
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| AW: fangprämie kind 12 Zitat:
Was die Höhe der Fangprämie angeht, ist es richtig, dass jeder Ladeninhaber die Höhe der FP selbst festlegeen können. Richig ist jedoch auch, dass Gerichte entschieden haben, dass eine pauschalisierte FPen bis 50,00 zulässig sind [z.B. teilweise Amtsgericht Dülmen, Az.: 3 C 271/01] und bei darüberhinausgehenden Forderungen eine explizite Darlegungspflicht hinsichtlich des Schadens besteht. Der BGH hat in einer älteren Entscheidung 50,00 DM für angemessen angesehen, wobei man auch hier davon ausgehen kann, dass heute 50,00 angemessen sind. Man könnte also unter Hinweis auf diese Rechtssprechung 50,00 zahlen und die restlichen 30,00 verweigern. Ob man das tut, muß man selber wissen, da es nicht ohne Risiko ist. Der Laden kann sich mit den 50,00 zufrieden geben und die Sache ist erledigt, er kann aber auch einen Anwalt beauftragen die restl. 30,00 durchzusetzen, wobei die Gesamtrechnung dann einiges höher ausfallen wird, wegen der Anwaltskosten. Letztendlich ist auch nicht alles erstattungsfähig was der Ladenbesitzer so möchte. Eine Fangprämie muß z.B. tatsächlich vom Laden an den "Ladendieberwischer" geflossen sein, damit die ersatzfähig ist. Andere Kosten -wie allgemeine Warensicherungsmaßnahmen- sind nach BGH-Rechtsprechung nicht erstattungsfähig. Es ist allerdings -wie schon gesagt- ausdrücklich davor zu warnen, als juristischer Laie selbst in solch einer Sache "herumzudoktorn", da die Gegenseite sich idR. schnell anwaltlich vertreten lassen wird und man dann als Laie schnell "kalte Füße" bekommt, wenn einem §§ und Entscheidungen um die Ohren gehauen werden. Die Devise kann also nur heißen: Zahlen und Schadensminimierung betreiben oder aber eben nicht zahlen, aber dann auch bereit sein, die Sache mit anwaltlicher Hilfe bis zum OLG durchzuziehen. Gibt man "unterwegs" klein bei, weil man verunsichert oder eingeschüchtert ist, wird es immer(!!!) um einiges(!!!) teurer, als wenn man gleich gezahlt hätte. Und es gibt natürlich auch keine Garantie, dass man vor einem Obergericht Recht bekommen würde. Was den erzieherischen Effekt für den "lieben Kleinen" angeht ist die Variante, es vom Taschengeld zahlen zu lassen, natürlich auch die bessere Variante.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: fangprämie kind 12 lieben dank jhs ;-) auch allen anderen hier !!!!!! bin um einiges schlauer und bestätigt das was ich gelesen habe! somit habe ich eine hilfe und könnte über unsere dipl. juristin ein wenig versuchen und wer weiß vielleicht klappt es ja!!!ein versuch ist es werd ...damit würde das taschengeld nicht ganz so tolle schrumpfen... wir hätten ja noch etwas zeit l.g. aus berlin |
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| AW: fangprämie kind 12 Was ist denn die Rechtsgrundlage für diese "Fangprämie"? Es handelt sich ja wohl kaum um Schadenersatz. Meistens wir es als "Bearbeitungsgebühr" bezeichnet. Üblicherweise wird doch die Fangprämie (als Teil der AGB ?) am Eingang bekannt gegeben mit dem Hinweis dass man sich mit Betreten des Ladens mit dieser Regelung einverstanden erklärt. Kann ein 12 jähriges Kind in solch eine Vereinbarung rechtswirksam einwilligen? Ich denke kaum. Von daher halte ich es für zweifelhaft dass diese Forderung gegenüber dem Kind rechtmäßig ist. |
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| AW: fangprämie kind 12 Zitat:
Edit: BeneQ war schneller...
__________________ cheers, JHS |
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