Dies ist eine Diskussion zu Falsche Angaben vor Gericht innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Falsche Angaben vor Gericht nehmen wir mal folgenden Fall an: Ein Kläger hat gegen einen Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Es geht u. a. um Betrugsversuch, Urkundenunterdrückung und falsche eidesstattliche Falschaussage. Wegen letzterem wird er auch verurteilt, während die übrigen Vorwürfe vom Staatsanwalt fallengelassen werden. ( Angeblich nicht 100% beweisbar ) Das alles aber nur nebenbei. Bei der Verhandlung macht der Beklagte falsche Angaben, auf die der Kläger aufmerksam macht. Darauf teilt der Staatsanwalt wörtlich mit: Dem Beschuldigten lag zur Last, am..... in einer Strafverhandlung gegen ihn als Angeklagten vor dem AG... falsche Angaben gemacht zu haben. Dieses Verhalten, den Vorwurf als richtig unterstellt, erfüllt keinen Strafbestand. Der Angeklagte darf im deutschen Strafprozessrecht lügen. Dieses Recht bezieht sich auch auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Es ist tatsächlich so, dass derartige falsche Angaben eines Angeklagten vor Gericht ohne strafrechtlichen Belang sind. Ermittlungen werden daher nicht aufgenommen. Ist das tatsächlich so? Für mein Rechtsempfinden klingt das recht abenteuerlich. Geht man nur von der Höhe der auszuurteilenden Tagessätzen aus, die wohl für einen Mittellosen anders ausfallen würden, als bei einem Millionär. Die wäre doch gerade zu eine Aufforderung den Staat zu betrügen. Oder liege ich da falsch? |
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| AW: Falsche Angaben vor Gericht Zitat:
Der Staatsanwalt hat natürlich Recht. Das Gericht muß die Angaben des Angeklagten nicht zugrunde legen; es kann sein Einkommen schätzen (§ 40 Abs. 3 StGB). |
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| AW: Falsche Angaben vor Gericht Zitat:
Alles andere wäre auch ziemlich absurd, denn wenn dem Täter die Frage gestellt würde: "Angeklgter, haben Sie die Tat begangen?" hätte er ja nur die Wahl, entweder die Wahrheit (idF. = ja) zu sagen und wegen der Tat verurteilt zu werden, oder aber zu lügen (=nein) und sich damit strafbar zu machen (wenn es strafbar wäre). Was die Frage nach dem Einkommen angeht: Siehe Prosecutor. Die Angaben zum Einkommen gehören strafprozessual gesehen zu den "Angaben zur Sache" (für die keine Wahrheitspflicht besteht), nicht zu den "Angaben zur Person" (wo Wahrheitspflicht besteht)
__________________ cheers, JHS |
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