Dies ist eine Diskussion zu Falsche Abrechnung innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| AW: Falsche Abrechnung |
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| AW: Falsche Abrechnung Was für ein Prozessrisiko? Davon kann man im Strafrecht -wenn überhaupt- reden, wenn ein Pauschalhonrar vereinbart worden wäre, in dem auch die gerichtliche Vertretung (also Erscheinen vor Gericht zum Einspruchstermin) enthalten gewesen wäre. Allerdings ist der Anwalt hier dennoch im Recht. Ich hab noch mal nachgesehen und das worauf ich hinauswollte, geht nicht. Der Anwalt halt lediglich die falsche VV Nr. benutzt: Nr 4104 VV RVG beeinhaltet eine Tätigkeit(!) des Anwalts im Ermittlungsverfahren vor(!) Eingang des Strafbefehlsantrags oder der Anklageschrift bei Gericht. Wenn der Anwalt also das erste Mal in der Sache ksonultiert wurde, als der Strafbefehlsantrag schon da war (also bei Gericht) kann der Anwalt hier keine 4104 berechnen, da er dann nicht vor Eingang des Strafbefehls tätig gewesen sein kann. Allerdings kann er die 4106 (in gleicher Höhe) berechnen, denn die wird nicht erst mit Eingang des Einspruchs bei Gericht ausgelöst (wie ich zunächst fälschlich annahm), sondern bereits mit einer Tätigkeit, die zeitlich nach dem Ende des Zeitraums in dem die 4104 berechnet werden kann liegt, also nach dem Eingang des Strafbefehlsantrags bei Gericht. Das bedeutet, dass alleine schon das Diktieren des Einspruchs auf sein Diktiergerät dem Anwalt die 4106 beschert. Zitat:
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Falsche Abrechnung Es ist kein Betrug des Anwalts ersichtlich, und auch ein Betrugsversuch nicht, jedenfalls nicht nachweisbar. Jegliche Tätgikeit des Anwalt nach Eingang des Strafbefehlsantrags bei Gericht löst die 140,00 € Mittelgebühr des 4106 VV RVG (die RB hier beanstandet) aus. Also wie ich schon sagte, auch das bloße verfassen oder diktieren des Einspruchs (auch ohne dass er abgesendet wird). Und selbst wenn er ihn noch nicht diktiert hätte, könnte man ihm das nicht nachweisen. Der einzige Formfehler, den der Anwalt hier gemacht hat, ist eine falsche Abrechnungsnummer zu wählen (es hätte die 4106 sein müssen statt der 4104). Da die aber den exact selben Gebührenrahmen (somit auch die selbe Mittelgebühr) hat, fehlt es schon am Tatbestandsmerkmal des rechtswiderigen Vermögensvorteils.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Falsche Abrechnung Sie sollten sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges vertraut machen. Der Anwalt macht eine Position aus der VV des RVG geltend. Diese Position (den Formfehler der richtigen Nr. mal außen vor gelassen) steht ihm -wie jetzt bereits mehrfach gesagt und wie auch durch den Kommentar von Burhoff belegt- bereits zu, bevor er den Einspruch bei Gericht eingereicht hat. Er muß ihn nur verfasst/diktiert haben (oder eine andere "Handlung" im Sinne von Nr. 4106 VV RVG getätigt haben) Das "Volksempfinden", wann etwas strafbar zu sein hat, stimmt halt nicht immer mit dem geltenden Recht überein.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Falsche Abrechnung Sorry, darauf antworte ich nicht mehr näher. Es hat keinen Sinn mit Blinden über Farben zu diskutieren. Sie haben offensichtlich nicht mal ansatzweise Ahnung von den grundlegensten Dingen des Strafrecht. Die Kohle steht dem Anwalt zu - er verschafft sich keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Falsche Abrechnung Zitat:
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