Dies ist eine Diskussion zu Falsche Abrechnung innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Falsche Abrechnung mal angenommen das ein Strafbefehl über 600 EURO wegen Urkundenfälschung eingeht. Bei Anwalt Y wird dann abgesprochen, dass gegen die Höhe der Strafe aufgrund der Vermögensverhältnisse Widerspruch eingelegt werden soll. Dazu soll X Kontoauszüge vorlegen. Am selben Nachmittag entscheidet Herr X sich die Stafe zu bezahlen und teilt dies auch dem Anwalt Y per Mail mit. Kontoauszüge legt X nicht vor. Herr X hatte nur einen Termin über ca. 15 Minuten beim Anwalt y. Jetzt trifft bei X eine Rechnung ein: Grundgebühr 4100 165,00 EURO Verfahrensgebühr 4104 140,00 EURO Pauschale Post 20,00 EURO. Anwalt Y behauptet frech, Widerspruch wäre schon eingelegt und verweist auf das Prozesskostenrisiko. Die Rechnung ist somit fällig. Ohne Kontoauszüge ist das aber für Y Zauberei. X hat noch in der selben Woche das Mandat gekündigt. Das Schriftstück (Widerspruch) hat X beim Anwalt Y angefordert. Y reagiert aber nicht und verweist auf die Rechnung. X geht jede Wette ein, dass das Schreiben nicht existiert. Muss X das hinnehmen? X WILL eine Kopie des Schriftsatzes. Servus Geändert von Richardfburton (18.01.2012 um 13:25 Uhr). |
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| AW: Falsche Abrechnung |
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| AW: Falsche Abrechnung Ist doch ganz einfach: A ruft bei Gericht an (oder schreibt) und fragt nach, ob es in der Sache einen Einspruch (in Strafsachen heißt es nicht Widerspruch) gab. Der müßte dann ja wohl auch (vom RA) zurückgenommen worden sein. Fand diese Tätigkeit statt, ist die Rechnung richtig. Allerdings scheint 4104 als Berechnugsgrundlage falsch zu sein, wenn A das erste mal in der Strafsache beim RA war, als er den Strafbefehl schon bekommen hatte. In dem Fall hätte man 4106 nehmen müssen. Ist aber der selbe Gebührenrahmen, macht also finanziell nichts aus. Was die Wahrscheinlichkeit angeht, dass der RA auch ohne Kontoauszüge bereits Einspruch eingelegt hat, halte ich die für nicht so klein. Denn hinsichtlich des Einspruchs läuft die 2 Wochen Frist. Was erledigt ist, ist erledigt und kann nicht mehr vergessen werden. KTO-Auszüge kann man immer noch beim Gericht nachreichen, oder mit zur HV nehmen.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Falsche Abrechnung Zitat:
Dazu war der Anwalt aber nicht befugt, weil Unterlagen nicht vorhanden waren bzw fehlen. A will die Unterlagen vom RA |
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| AW: Falsche Abrechnung Ich hatte meinen Beitrag zwischenzeitlich noch ergänzt. Zitat:
Die Kontoauszüge haben mit der Befugnis Einspruch einzulegen causal nichts zu tun. Zitat:
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Falsche Abrechnung Trotzdem will A die Unterlagen |
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| AW: Falsche Abrechnung Hallo, so X hat Aukunft beim Gericht eingeholt und sie da: es wurde kein Einspruch eingelegt. Somit ist die Gebührenaufstelleung erstunken und erlogen. |
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| AW: Falsche Abrechnung X will sich das nicht BIETEN lassen. |
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| AW: Falsche Abrechnung @RB Wenn also kein Einspruch eingelegt war, besteht kein Anspruch auf Nr. 4106 (die hat er ja auch nicht berechnet, hätte er aber müssen, wenn Einspruch eingelegt gewesen wäre). Die Frage die weiterhin offen ist: Wann war X das erste Mal in dieser Sache bei dem RA. Vor Eingang des Strafbefehls, oder erst nachdem der Strafbefehl da war?
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Falsche Abrechnung Zitat:
Y begründete die Rechnung auch mit dem Prozessrisiko, als ob es schon ein Prozess gegeben hätte. |
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