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fahren ohne führerschein das 2 mal

Dies ist eine Diskussion zu fahren ohne führerschein das 2 mal innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 12.10.2005, 10:05
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Exclamation fahren ohne führerschein das 2 mal

folgender fall ein mann wird anfang des jahres wegen fahren ohne führerschein verurteilt zu 3 monaten auf 3 jahre bewährung, nun ist er aus einer notsituation nochmal gefahren weil die frau einen reitunfall hatte und wird prompt wieder erwischt. er hat arbeit ist verheiratet ein haus zur miete die frau findet keine arbeit es würde alles verloren gehen was für chancen hätte man ? nochmal bewährung oder wenigstens offenen vollzug damit man die arbeit behalten kann und das haus?
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  #2 (permalink)  
Alt 12.10.2005, 13:26
V.I.P.
 
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AW: fahren ohne führerschein das 2 mal

Ist der Mann sonst mit anderen Delikten vorbestraft oder warum kam beim ersten Mal eine so hohe Haftstrafe heraus?
Theoretisch besteht die Möglichkeit einer nochmaligen Bewährung und ich geh davon aus, dass das Gericht auch nochmal eine Bewährungsstrafe verhängen wird, da der Mann wegen einem Notfall gefahren ist.
__________________

Alle Angaben ohne Gewähr


In dubio pro reo
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  #3 (permalink)  
Alt 12.10.2005, 13:33
Boardneuling
 
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AW: fahren ohne führerschein das 2 mal

hallo er ist schon vorbestraft allerdings in einem ganz andren fall btmg wo auch noch 9 monate offen sind allerdings auch ein andres gericht und es war 2002 seither hat er sich nichts zu schulden kommen lassen. er zahlt auch seine schulden von früher ab usw. naja es bleibt nichts außer hoffen
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  #4 (permalink)  
Alt 12.10.2005, 17:21
JHS JHS ist gerade online
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AW: fahren ohne führerschein das 2 mal

Zitat:
er ist schon vorbestraft
Aha, sonst wären 3 Monate wegen § 21 StVG auch recht viel gewesen, wie StA schon sagte. Solchen Sachen werden bei Ersttätern teilw. sogar nach § 153a StPO eingestellt (gerade gestern wieder erlebt).

Das er "doppelter Bewährungsversager" ist, macht die Sache natürl. nicht einfacher. Das eine der Vorstrafen "einschlägig" ist, natürl. auch nicht. Trotzdem kann es hier nochmals mit einer Bewährungsstrafe abgehen.

Wenn der Notfall wirklich derart gelagert war, daß auf andere Weise keine rechtzeitige Hilfe für die Frau zu bekommen war (Notarzt alarmieren o.ä.) und die Frau so schwer verletzt war, daß die Sache keinerlei Aufschub duldete (was im Zweifel das Gericht aufgrund von Gutachten/Sachverständigen entscheiden wird) könnten die Voraussetzungen der §§ 34, 35 StGB gegeben sein. Diese Vorschriften werden aber in der Regel eng ausgelegt, so daß man -wenn man sie denn ins Feld führen will- das über einen Rechtsanwalt machen sollte.
__________________
cheers, JHS
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