Dies ist eine Diskussion zu Eventualvorsatz / Containern innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Eventualvorsatz / Containern Nun weiß allerdings jeder, daß eine zwei Meter hohe Mauer weder Berufseinbrecher noch Gelegenheitsmarodeure davon abhalten kann, auf ein fremdes Grundstück einzudringen. Also setzt Herr Meier eine ordentliche Krone aus NATO-Draht-Rollen ("Stacheldraht" mit kleinen rasiermesserscharfen Klingen statt Stacheln) oben auf seine Mauer. Solange das den einschlägigen Bauvorschriften nicht widerspricht und der NATO-Draht nicht etwa herabhängt und Passanten auf dem öffentlichen Gehweg gefährden könnte, ist dieses Vorgehen vollkommen legal. Auch wenn sich Eindringlinge beim Überklettern der Mauer erheblich verletzten könnten... Nun nehmen wir an, die NATO-Draht-Krone auf der Mauer widerspräche dem ästhetischen Empfinden Herrn Meiers, der sich in seiner Villa nicht vorkommen möchte wie weiland an der Berliner Mauer. Herr Meier verlegt also die NATO-Draht-Bewehrung von der Mauer auf sein Grundstück. Der NATO-Draht säumt jetzt auf der Innenseite unten die Mauer, von der Straße aus nicht sichtbar, und wird obendrein durch lockeres hohes Gras fast völlig verdeckt. Ein Eindringling (Einbrecher, Hausfriedensbrecher, Neugieriger, was auch immer) sieht Villa samt Mauer von der Straße aus, hält die Mauer für leicht überkletterbar, überklettert sie, springt sportlich elegant auf der anderen Seite auf den Boden - und landet mitten im NATO-Draht-Verhau und wird durch diesen schwer verletzt. Meinungen, Analysen, Fundstellen sind gefragt: wie ist das Verhalten von Herrn Meier strafrechtlich zu bewerten? Bleibt es folgenlos, weil a) Herr Meier sein Eigentum auf diese Weise schützen darf und b) der Eindringling selbst schuld hat, schließlich ist er widerrechtlich über die Mauer geklettert, zum Zwecke der Begehung einer Straftat? Oder hätte Herr Meier außen an der Mauer einen Warnhinweis anbringen müssen? Hat er Verletzungen eventueller Einbrecher willentlich in Kauf genommen, und ist dies als bedingter Vorsatz der (ggf. gefährlichen oder schweren) Körperverletzung zu werten? So daß nur noch der Rückgriff auf das Notwehrrecht Herrn Meier davor bewahrt, strafrechtlich belangt zu werden? Und kann eine pauschale Abwehrmaßnahme, die gegen eine potentielle Gefahr gerichtet ist, überhaupt mit "Notwehr" gerechtfertigt werden? Als die Maßnahme ergriffen wurde, bestand ja überhaupt keine "unmitelbare und gegenwärtige Gefahr"... .................................................. ..... Obige Fallbeschreibung ist eigentlich der Versuch einer Analogie. Folgendes Gedankenspiel beschäftigte mich unlängst, und auch dazu sind Meinungen, Analysen und Fundstellen gefragt: Vor dem Landgericht Lüneburg findet zur Zeit ein Prozess gegen einen Links-Aktivisten wegen Hausfriedensbruch statt; dieser war auf das Gelände einer Großbäckerei eingedrungen und hatte aus einem Müllcontainer eine Packung entsorgter Kekse entwendet, wobei er vom Wachdienst erwischt worden war. Die Frage, wieweit es überhaupt erlaubt ist, Dinge aus fremder Leute Müllcontainer zu entnehmen, sei einmal dahingestellt. Anderes Thema. Ich fragte mich, wie es eigentlich strafrechtlich zu bewerten wäre, wenn ein "Müllverursacher M" von dem ständigen "Containern" (Durchsuchen und Plündern von Müllcontainern nach noch "Brauchbarem") so sehr genervt ist, daß er Gegenmaßnahmen ergreift. Und zwar nicht etwa so, daß er den Müllcontainer verschließt, sondern indem er den Müll gezielt zusätzlich unbrauchbar macht. M versetzt Lebensmittel-Reste und abgelaufene Lebensmittel, die er im Container entsorgt, massiv mit Rizinus-Öl, einem starken Abführmittel. Es handelt sich dabei nicht um eine Substanz oder Mengen, die eine gesonderte Abfuhr als "Sondermüll", extra zu entsorgende Chemikalien o.ä. nötig macht, es bleibe "abfallrechtlich" noch im Rahmen des Hausmülls bzw. normalen Gewerbemülls. Damit wird ja nun ganz klar billigend in Kauf genommen, daß Personen, die sich widerrechtlich an dem Müll bedienen, Durchfall bekommen, was man an sich zweifellos als Körperverletzung wird werten können. Kann M sich darauf berufen: "Ihr durftet die Sachen nicht aus dem Müllcontainer holen, wenn Ihr's trotzdem macht, habt Ihr eben Pech gehabt, wenn die Sachen Euch krank machen!"? Alternativ: M wartet mit der Entsorgung von nicht mehr benötigten Lebensmitteln bewusst so lange, bis diese äußerlich zwar noch gerade genießbar erscheinen, "innerlich" aber verdorben und gesundheitsschädlich sind. Er erzielt also auf natürliche Weise denselben Effekt wie in der obigen Variante mit dem Rizinus-Öl. Wenn Variante 1 strafrechtlich zu beanstanden wäre, müsste dann nicht folgerichtig Variante 2 ebenso beanstandet werden? Und wie sieht es eigentlich mit der strafrechtlichen Haftung aus, wenn M eine Säure oder Lauge in einer Limonadenflasche in den Hausmüll entsorgt (vorausgesetzt, diese Entsorgung ist noch von den einschlägigen Abfallvorschriften gedeckt) und ein Dritter entnimmt sie beim "Containern" den Abfall, trinkt davon und erleidet gesundheitlichen Schaden? Wird M dafür haftbar (strafrechtlich wie zivilrechtlich)?
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Eventualvorsatz / Containern Sehr interessante Fälle! Ich denke im NATO-Draht-Fall kommt es auf die Bewertung der sog. antizipierten Notwehr an. Dazu gibt es ja unterschiedliche Ansichten. Zunächst denke ich der Tatbestand der (mindestens gefährlichen) KV ist in jedem Fall erfüllt. Zwar wird der Draht nicht angebracht um Personen zu verletzen, sondern um das Grundstück vor Eindringlingen zu schützen; dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Hauseigentümer zumindest Eventualvorsatz bezüglich der Verletzung der Eindringlinge hatte. Es kommt also darauf an, ob die KV durch das Notwehrrecht gerechtfertigt ist. Der Angriff liegt mit dem Hausfriedensbruch vor (Das die Mauer zusätzlich auch dem Sichtschutz dient ist unbeachtlich, da sie ja jedenfalls auch vor unbefugtem Eindringen schützen soll). Hier kommt die Problematik der antizipierten Notwehr ins Spiel: Nach einer Ansicht fehlt es an der Gegenwärtigkeit des Angriffs. Dagegen kann jedoch angeführt werden, dass der Natodraht ja erst dann "zum Einsatz kommt" wenn der Angriff gegenwärtig stattfindet. Nach anderer Ansicht wird antizipierte Notwehr generell als Rechtfertigungsgrund abgelehnt, da sich das einmal installierte Mittel nicht auf die Stärke des Angriffs einstellen könne und daher bei schwerwiegenden Angriffen und Bagatellangriffen gleichermaßen wirke. Dagegen ist zu fragen warum auch die Fälle nicht gerechtfertigt sein sollen, in denen das Mittel den Erforderlichkeitskriterien entspricht. Nach weiterer Ansicht bedarf es eines Warnhinweises. Dagegen wird angeführt, dass an sich nicht erforderliche oder gebotene Verteidigungsmittel nicht deshalb zu diesen Mitteln werden, nur weil auf sie hingewiesen wurde. Andererseits wird problematisiert warum es auch in den Fällen erforderlich sein soll vor dem Mittel zu warnen, in denen es bei "normalen" (also bei Mitteln die vom Angegriffenen erst in Gegenwärtigkeit der Notwehrlage eingesetzt werden) Mitteln nicht erforderlich gewesen wäre diese Warnung abzugeben. Nach h.M. sind antizipierte Notwehrmittel zulässig, sofern das Mittel erst zum Zeitpunkt des Angriffs eingreift und Warnhinweise angebracht wurden. Stellen sich die Mittel aber im Nachhinein als nicht erforderlich oder geboten heraus, geht dies zu Lasten des Verwenders. |
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| AW: Eventualvorsatz / Containern Achja: bedingter Vorsatz bzgl. des TB der gef. KV ohnehin (+) Bei der schw. KV nach 226 I kommt es ja auf den Vorsatz bzgl. der Herbeiführung schwerer Folgen nicht an. |
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| AW: Eventualvorsatz / Containern Zitat:
Es gilt sogar für die Mauer, denn deren Höhe wird ja auch so gewählt, daß man nicht einfach drübersteigen kann, sondern sich beim Absprung eventuell die Beine bricht... Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Eventualvorsatz / Containern Wenn man lange genug drüber nachdenkt ergeben sich tatsächlich Bedenken. Ich würde argumentieren, dass das Risiko der Verletzung bei bekannten Gefahren (Sturz von der Mauer, sichtbarer Stacheldraht) grundsätzlich dem Angreifer zuzurechnen ist, während in deinem Fall der Draht für den Eindringling nicht zu erkennen war. Somit ging es dem Eigentümer nicht darum Eindringlinge abzuschrecken, sondern sie vielmehr aufzuhalten. Die Vorstellung, dass dieses Aufhalten im Regelfall ohne Verletzungen einhergehen kann ist nicht sehr wirklichkeitsnah. Der Eigentümer nimmt daher die Verletzung des Eindringlings billigend in Kauf um ihn am weiteren Vordringen zu hindern. Im vorliegenden Fall würde ich den Nato- Draht daher eher mit den vielbesprochenen Selbstschussanlagen vergleichen. Fundstellen dazu und zu dem Meinungsstreit zur präventiven Notwehr findest du in jedem Kommentar. Vielleicht schaff ich es morgen ein paar nachzulesen, dann schreib ich sie hier rein. |
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| AW: Eventualvorsatz / Containern Dein Rizinusfall erinnert mich an den "Bärwurz-Fall", in dem der BGH annahm, dass der Täter das Opfer als Werkzeug gegen sich selbst instrumentalisiert, wodurch freilich der Streit um den Versuchsbeginn bei der mittelbaren Täterschaft relevant wird. Durch Notwehr ist dieses Verhalten keinesfalls gerechtfertigt. BGHSt 43, 177. http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/97/1-234-97.php3 |
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