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Europäischer Haftbefehl

Dies ist eine Diskussion zu Europäischer Haftbefehl innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 15.11.2011, 02:03
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Europäischer Haftbefehl

Wie Verhält sich der Europäische Haftbefehl im Verhältnis zu Staaten die nicht der EU angehören wie zum Beispiel der Schweiz, Kroatien oder Norwegen. Wie verhält sich der Haftbefehl wenn eines dieser "Nicht-EU-Staaten" einen europäischen Haftbefehl erlässt. Es heisst doch eigentlich, dass ein europäischer Haftbefehl nur innerhalb der europäischen Union vollstreckbar ist, oder stimmt das nicht? Kann ein von der Schweiz ausgestellter Haftbefehl von z.B. der Schweiz in z.B. Spanien gleich vollstreckt werden, wie wenn z.B. ein EU Staat wie Deutschland oder Italien den EU Haftbefehl erlassen hätte?
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Alt 15.11.2011, 06:12
JHS JHS ist offline
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AW: Europäischer Haftbefehl

Zitat:
Wie verhält sich der Haftbefehl wenn eines dieser "Nicht-EU-Staaten" einen europäischen Haftbefehl erlässt.
Ein Nicht-EU-Staat (genauer gesagt: Nicht-Schengen-Staat) kann keinen "EU-Haftbefehl" erlassen. Ein EU-Haftbefehl ist ein nationaler Haftbefehl eines EU/Schengen-Mitgliedstaates, der nach besonderen Bedingungen EU-weit ausgeschrieben ist und bei dem die Vollstreckung innerhalb des Schengenraumes erleichert ist, weniger Bürokratie bedarf usw.

Was die Schweiz betrifft: Die Schweiz ist auch als nicht EU-Land Mitglied im Schengener Abkommen (seit 2008 in der Praxis). Daher gelten die vereinfachten Regelngen des sog. EU-Haftbefehls

Grundsätlich kann (EU hin/Schengen her) jeder nationale Haftbefehl eines weltweit beliebigen Landes in jedem anderen weltweit beliebigen Land vollstreckt werden, wenn zwischen diesen Ländern Vollstreckungs- und Auslieferungsabkommen bestehen und der HB gemäß diesem Abkommen erlassen wird. So wurden z.B. deutsche Sex-Kinder-Touristen auf den Philipinen aufgrund deutscher Haftbefehle (die international ausgeschrieben wurden) verhaftet.
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cheers, JHS
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Alt 15.11.2011, 09:46
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AW: Europäischer Haftbefehl

Das heisst im Klartext ein Europäischer Haftbefehl aus der Schweiz verhält sich genauso wie ein EU Haftbfehl aus einem EU Staat?

Ein Angeschuldigter X wurde 2008 in Spanien aufgrund eines Europäischen Haftbefehls aus Deutschland festgenommen. In der Ausfertigung des EU Haftbefehls stand auch das Deutschland und die Schweiz um Auslieferung bitten. Die Spanischen behörden sprachen aber nur vom deutschen Haftbefehl. Vom Spanischen war keine Rede. Der Beschuldigte X ist deutscher Staatsbürger. Nun hat Angeschuldiger X nachdem die Strafe in Deutschland abgesessen wurde, das Schweiz erneut im EU Ausland den Schweizer Haftbefehl vollstreckt? Das geht natürllich, oder?
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Alt 15.11.2011, 10:49
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AW: Europäischer Haftbefehl

Zitat:
Das heisst im Klartext ein Europäischer Haftbefehl aus der Schweiz verhält sich genauso wie ein EU Haftbfehl aus einem EU Staat?
Das sagte ich (ja bereits im "Klartext"):

Zitat:
Was die Schweiz betrifft: Die Schweiz ist auch als nicht EU-Land Mitglied im Schengener Abkommen (seit 2008 in der Praxis). Daher gelten die vereinfachten Regelungen des sog. EU-Haftbefehls
Zitat:
Nun hat Angeschuldiger X nachdem die Strafe in Deutschland abgesessen wurde, das Schweiz erneut im EU Ausland den Schweizer Haftbefehl vollstreckt? Das geht natürllich, oder?
Nicht die Schweiz vollstreckt im Ausland, sondern das Land, in dem er sich aufhält, vollstreckt den schweizer HB. Grundsätzlich geht das, ja.

Natürl. müssen die grundsätzlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen (vgl. z.B. IRG) für die Vollstreckung erfüllt sein (unabhängig von den beteiligten Ländern)

Eine weitere Besonderheit ist, dass wenn er -wie geschrieben- deutscher Staatswangehöriger ist, und sich derzeit in Deutschland aufhält, also auch hier in D aufgrund eines CH-Vollstreckungs(!!)-HB ergriffen würde, er nur mit seiner Zustimmung an CH ausgeliefert werden könnte. Verweigert er die Zustimmung, würde die schweizer Strafe in D vollstreckt werden (er würde sie also hier im D-Knast absitzen). Das gilt jedoch wie gesagt nur für Vollstreckungshaftbefehle, nicht für Verfolgungs-, bzw. U-Haftbefehle
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cheers, JHS
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Alt 15.11.2011, 11:13
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AW: Europäischer Haftbefehl

Nein, also Angeschuldiger X hatte den EU Haftbefehl aus Deutschalnd und Schweiz. Dieser wurde dann in Spanien festegenommen und aufgrund des Deutschen Haftbefehls ausgeliefert. Dieser deutsche Staatsbürger wurde entlassen. Jetzt ist er wieder in Spanien und hat Angst wegen dem schweizerischen HB? Gillt hier vielleicht der Grundsatz der Spezialität da der Tatzeipunkt vor der Auslieferung Spaniens war?
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Alt 15.11.2011, 18:16
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AW: Europäischer Haftbefehl

Zitat:
Jetzt ist er wieder in Spanien und hat Angst wegen dem schweizerischen HB? Gillt hier vielleicht der Grundsatz der Spezialität da der Tatzeipunkt vor der Auslieferung Spaniens war?
Das hat mit dem Zeitpunkt insoweit nichts zu tun. Es gelten wie gesagt die grundsätzlichen strafprozesslichen Voraussetzungen, also ob diese für eine Vollstreckung des HB (immer noch) vorliegen, nach der Strafverbüßung in Deutschland. Abgesehen davon, dass solch ein Fall hier via Forum niemals abschliessend beurteilt werden kann: Was will die Schweiz denn überhaupt? Auslieferung zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung?

Und wie weiterhin auch bereits gesagt: Wenn(!) die Voraussetzungen für eine Auslieferung -strafprozessrechtlich- gegeben sind (ggf. immer noch gegeben sind) kann auch der CH-HB in ES vollstreckt werden, da die CH eben am "Schengener Abkommen" teilnimmt.
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cheers, JHS
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Alt 15.11.2011, 18:22
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AW: Europäischer Haftbefehl

Es geht um Strafverfolgung. Hier nochmal ein Auszug eines anderem Forums:

Angeschuldigter X, hatte 2010 einen euopäischen Haftbefehl aus Deutschland. Angeschuldigter X ist deutscher Staatsbürger. X lebte seit längerem in Spanien wo aufgrund des deutschen Haftbefehls festgenommen wurde und wenig später an Deutschland ausgeliefert wurde. In der Ausfertigung des EU Haftbefehls stand das Deutschland und die Schweiz um Auslieferung bitten. Die Spanische Polizei (Policia Nacional, Ausländer Polizei) sprach aber nur von einer Auslieferung an Deutschland. Das System SIS (Schengener Information System) hat den Haftbefehl übermittelt. Eine Ausfertigung des Haftbefehls wurde X ausgehändigt so das er nun auch von der Schweiz weiss. Nun ist X wieder frei und in Spanien und hat natürlich Bedenken, dass nun auch der Haftbefehl der Schweiz vollstreckt werden kann. X ist sich aber unsicher wie es sich mit dem NIcht EU Staat Schweiz zu Spanien verhält, da bei der Verhaftung 2010 keiner der spanischen Polizisten von der Schweiz gesprochen hat, sondern nur von Deutschland! Wie ist hier die Rechtslage?


"EU und Schengenraum sind unterschiedliche Gebiete. Wenn wir hier über den Europäischen Haftbefehl reden, dann hat Schengen damit erst einmal nichts zu tun.

Der EuHB gilt EU-weit. Nicht-EU-Staaten haben dieses Instrument nicht. Folglich kann gegen X ein solcher EuHB aus der Schweiz oder aus Norwegen gar nicht vorliegen.

Ja, Du hast Recht: Ein EuHB kann nur innerhalb der EU vollstreckt werden. Das bedeutet aber nicht, dass man in der Schweiz oder in Norwegen oder irgendeinem anderen Land davor "sicher" ist, nicht in Haft genommen zu werden, denn hier bestehen oftmals entsprechende Abkommen mit den jeweiligen Staaten."

Das sind halt 2 verschiedene Meinungen?
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Alt 15.11.2011, 19:12
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AW: Europäischer Haftbefehl

Von einer Internetseite des österreichischen Bundesinnenministeriums (http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Oeffent...Haftbefehl.pdf)


Zitat:
Sonderstellung von Norwegen, Island,
Schweiz und Liechtenstein.

Die Drittstaaten Norwegen und Island (die
zwar Mitglieder des Schengener Fahndungsraums,
aber keine EU-Staaten
sind) sowie die Schweiz und Liechtenstein
wenden den Europäischen Haftbefehl
zwar nicht an
, deuten diesen aber
als Ersuchen um Verhängung der vorläufigen
Auslieferungshaft im Sinne der
Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens.

Für diese Staaten muss daher kein gesonderter internationaler
Haftbefehl oder Steckbrief
ausgestellt werden.
Somit wird das EuHbG zwar wie gesagt nicht direkt, jedoch -via "Schengen"- indirekt angewendet.
__________________
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