Dies ist eine Diskussion zu Erwachsener beleidigt Kind innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Erwachsener beleidigt Kind Kann die Mutter von C rechtlich gegen diese Beleidigung was machen? |
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| AW: Erwachsener beleidigt Kind Sicherlich kann man eine Strafanzeige erstatten und einen Strafantrag stellen. Man kann jede "Kinderka**e" anzeigen. "Bringen" wird es hingegen nichts, da E nicht strafmündig ist und das Verfahren gegen Mutter E mangels öffentlichem Interesse eingestellt werden wird.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Erwachsener beleidigt Kind Das heißt Mutter E kann weiterhin so viel wie sie will das Kind C beleidigen und Mutter C kann eigentlich nichts machen? |
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| AW: Erwachsener beleidigt Kind Wie oft hat sie denn das Kind schon beleidigt? Und wenns häufiger war: warum hat das Kind dann noch Kontakt zur E? So etwas sollte man im Kreis von Erwachsenen regeln, und nicht vor Gericht. Und wenns nicht geht, sollte man nie vergessen: Wer Dreck anfasst, macht sich schmutzig.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Erwachsener beleidigt Kind E und C besuchen die gleiche Klasse, das heißt der Kontakt ist notgedrungen jeden Tag. Schimpfwörter sind zum ersten Mal von Mutter E gegenüber Kind C gefallen, aber mit Mutter E kann man kein normales, vernünftiges Gespräch führen. Sie erzählt schlechte Sachen über Kind C die nicht der Wahrheit entsprechen. Kind C nimmt das sehr mit und ist psychisch auch labil und das weiß Mutter E auch. Sie nimmt es wohlwollend in Kauf, das Kind C durch sowas psychisch verletzt wird. Kann doch nicht sein, das eine erwachsene Person beliebig Kinder beleidigen darf. |
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| AW: Erwachsener beleidigt Kind Mit den Lehrern sprechen und zivilrechtlich Unterlassung verlangen. Das ist wesentlich wirksamer als strafrechtliche Schritte.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Erwachsener beleidigt Kind was genau bedeutet zivilrechtliche unterlassung? was muss Mutter c genau machen? |
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| AW: Erwachsener beleidigt Kind Da geht sie zu einem Anwalt, und der schreibt der E einen Brief. In dem schildert er ihr Fehlverhalten und fordert sie auf, dieses künftig zu unterlassen. Eventuell legt er noch eine Unterlassungserklärung bei, die E zu unterschreiben hat.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Erwachsener beleidigt Kind Man kann auch ohne Anwalt zur Geschaeftstelle des Amtsgerichts gehen und dasselbe erzielen.
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Erwachsener beleidigt Kind Zitat:
Aber davon abgesehen: Man könnte auch eine sog. "Schiedsstelle" (Schiedsmann/-frau) aufsuchen (http://www.schiedsamt.de/index.php?id=215) und dort eine sog. "Schlichtung" betreiben. Das wäre z.e. kostengünstiger und z.a. wohl effektiver als ein Zivilverfahren, bzw. ein außergerichtliches zivilrechtliches Vorgehen mit Unterlassungsverfügungen. Zwar hätte wohl Mutter E die Kosten des Unterlassungsverfahrens zu tragen, aber eine solche Kostenaufbürdung (immerhin mittlerer 3stelliger €-Bereich) ist ja auch nicht unbedingt dazu geeignet, den "nachbarschaftlichen Frieden" wiederherzustellen und das sollte ja wenn dann der primäre Sinn einer solchen Aktion sein. Die Kosten eines Schiedsverfahrens liegen idR. dagegen lediglich bei max. rd. 50,00 €, da im Normalfall keine Anwälte involviert sind, deren Honorar den allergrößten Teil der Gesamtkosten (beim "normalen" Zivilverfahren) ausmachen. Und: Wenn man die Sache mal "weiterspinnt", dahingehend, dass Mutter C Strafanzeige/-antrag gegen Mutter E stellt (ggf. mehrfach) und die entspr. Ermittlungsverfahren (wie anzunehmen ist) mangels öffentl. Interesse nach § 170, Abs. 2 StPO eingestellt würden, hätte Mutter C die Möglichkeit -wenn sie das nicht hinnehmen will- "Privatklage" (nicht zu verwechseln mit Zivilklage) gegen Mutter E zu erheben. Rechtliche (also zwingende!) Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch gescheitert ist, d.h. es muß, bevor Privatklage überhaupt erhoben werden könnte, ein Schlichtungsversuch der Parteien vor einem Schiedsmann (einer Schiedsfrau) "versucht werden" (und erfolglos bleiben - denn wenn er Erfolg hat, braucht es ja keine Privatklage mehr). Insoweit kann man diesen Weg des Schlichtungsversuchs vor einer Schiedsstelle auch von vornherein gehen, völlig unabhängig davon, ob man plant Privatklage zu erheben, oder nicht. Das wäre die simpelste, kostengünstigste und effektivste Möglichkeit die Sache aus der Welt zu schaffen, wenn man denn unbedingt "rechtliche Mittel" dazu verwenden möchte.
__________________ cheers, JHS Geändert von JHS (16.11.2011 um 22:34 Uhr). Grund: Link zum BDS eingefügt |
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