Dies ist eine Diskussion zu Erstvollzug / Regelvollzug Strafrecht innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| angenommen, A wird wegen eines Deliktes für 13 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Muss dann zum ersten Mal einsitzen. Erstvollzug. Infolge dessen wird aber eine aktuelle Bewährungsstrafe widerrufen die noch am laufen war. (12 Monate) Wie verhält es sich dann mit dem Vollzug der Strafe im Detail? Muss A seine 13 Monate im Erstvollzug antreten in der zuständigen JVA und dann quasi wechseln in den Regelvollzug für die widerrufene Bewährungsstrafe in eine andere JVA? Oder wie verhält sich sowas in der Realität? |
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| AW: Erstvollzug / Regelvollzug Strafrecht Zumindest wenn beide Strafen bei der selben Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde bearbeitet werden, wird sich die Staatsanwaltschaft in der Regel eine JVA aussuchen, wo beide Strafen hintereinander am Stück absolviert werden können. Es gibt in dem Sinn keinen Unterschied zwischen "Erstvollzug" und "Regelvollzug", ist beides das selbe. In vielen Bundesländern wird aber im Interesse eines halbwegs ausgeglichenen Innenlebens der Vollzugsanstalten darauf geachtet, dass in einer JVA nur Täter mit ähnlichem Strafcharakter einsitzen. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Erstvollzug / Regelvollzug Strafrecht Naja, es gibt sehr wohl Unterschiede, nämlich welche JVA es dann wird. Sprich Erstvollzug oder Regelvollzug. In diesem Fall ist die Zuständigkeit hier geregelt: Vollstreckungsplan Bayern - siehe SEITE 21 Interessant wäre halt dann: Werden die Strafen auseinandergerupft oder sieht man das als ein Ganzes? |
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| AW: Erstvollzug / Regelvollzug Strafrecht Ja, es gibt diesen Unterschied zwischen Erst- und Regelvollzug dahingehend, in welche Anstalt eingewiesen wird. Und grundsätzlich ist das im Einweisungs- und Vollstreckungsplan des jew. Bundeslandes festgelegt, auch richtig. Wobei wenn nötig auch vom Vollstreckungsplan abgewichen werden kann. Aber um auf die eigentl. Frage zurückzukommen: Wenn der Vollzug noch nicht begonnen hat, wird er in aller Regel in die Anstalt des Erstvollzugs eingewiesen, die bezogen auf die Gesamtstrafhöhe für den jeweiligen Einweisungsbezirk (Amtsgerichtsbezirk) zuständig ist. Also hier: Erstvollzug/25 Monate. Wenn der Vollzug der 13 Monate schon begonnen hatte, als der Widerruf der Bewährung rechtskräftig wurde, und die Anstalt in er begonnen wurde nicht die selbe ist, die auch für den Erstvollzug einer Strafe von 25 Monaten für den jew. Einweisungsbezirk zust. wäre, wird individuell entschieden (Anstaltsleitung), ob verlegt wird, oder nicht. Solange zwischendurch keine Entlassung stattfindet (und das wird es zu 99% nicht), gilt das Ganze jedenfalls so oder so als Erstvollzug.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Erstvollzug / Regelvollzug Strafrecht D.h. falls verlegt wird, gilt der Widerruf der Bewährung auch als Erstvollzug? Das ists doch dann aber eigentlich nicht mehr oder? |
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| AW: Erstvollzug / Regelvollzug Strafrecht Doch, er verbüßt doch nach wie vor zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe. Ob die aus einem oder mehreren Urteilen stammt ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
__________________ cheers, JHS |
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