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Erpressung ja oder nein ?

Dies ist eine Diskussion zu Erpressung ja oder nein ? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 15:08
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Erpressung ja oder nein ?

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender AUSGEDACHTER Fall:

Ein Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt. Der Arbeitnehmer geht gegen die fristlose Kündigung vor Gericht.

Der ehemalige Arbeitgeber ruft den Arbeitnehmer dann an aufgrund der Sache, dass dieser die Sache vor ein Gericht bringen will und weißt den Arbeitnehmer darauf hin, dass er einen Beweis für einen Gesetzesverstoß des Arbeitnehmers hat und das diese Sache ja durchaus an die richtigen Personen kommen könnte.
(Dies wäre ja vermutlich Nötigung - wobei das hier NICHT zur Debatte stehen soll).
Der Arbeitnehmer sagt dem Arbeitgeber dann am Telefon, dass auch er selbst keine weiße Weste hat, der Arbeitgeber weiß aber nicht, was er verbrochen haben soll.


Nun die Sache, auf die es ankommt.

Der Arbeitgeber bekommt vom Anwalt des Arbeitnehmers ein Fax mit dem Vorschlag einer Abfindung und der zeitnahen Ausbezahlung der Überstunden, Urlaubstage, usw.

Der Arbeitnehmer und Arbeitgeber treffen sich und der Arbeitnehmer fragt den Arbeitgeber, ob er wissen möchte, welche Gesetze er übertreten hat. Der Arbeitgeber beantwortet diese Frage mit "Ja". Der Arbeitnehmer erläutert dem Arbeitgeber dann seine Verstöße.
Da der Arbeitgeber diese nicht einsehen möchte, hilft ihm der Arbeitnehmer später im Laufe des Abends mit einer E-Mail und den entsprechenden Paragraphen auf die Sprünge.


Ist dies nun Erpressung ?
Kann der Arbeitnehmer dafür nochmal fristlos gekündigt werden, obwohl er ja vorher schon fristlos gekündigt wurde ?


Wenn es geht bitte mit § danke.
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  #2 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 22:30
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AW: Erpressung ja oder nein ?

Wenn ich das richtig verstehe, hat der Arbeitnehmer ja ein Anspruch auf die Auszahlung der Überstunden, etc. (oder sehe ich das falsch?)

Falls dies so sein sollte fehlt für die Erpressung das Tatbestandsmerkmal der rechtswidrigen Bereicherungsabsicht.
Es könnte aber durchaus eine Nötigung sein.
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  #3 (permalink)  
Alt 20.12.2011, 01:08
JHS JHS ist offline
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AW: Erpressung ja oder nein ?

Zitat:
Wenn ich das richtig verstehe, hat der Arbeitnehmer ja ein Anspruch auf die Auszahlung der Überstunden, etc. (oder sehe ich das falsch?)
Das ist die Frage. Es wird ja neben den Überstunden auch eine "Abfindung" gefordert. Wenn da im Vorfeld nichts über deren Höhe vereinbart war (für den Fall einer Kündigung) wird man sich wohl am § 10 KSchG orientieren müssen. Wenn der "Vorschlag" des AN das signifikant übersteigt, kann man auch in den Bereich einer Erpressung kommen, wenn (und da sind wir wieder bei dem alten thread) "der Hinweis" auf die Straftaten des AG diesen dazu "bewegen" soll, die ggf. überhöhte Abfindung zu zahlen.

Wie schon in dem anderen thread gesagt, läßt sich das von hier aus nicht abschliessend beurteilen, sondern wäre eine Entscheidung des Tatrichters anhand aller konkreten Fakten und Umstände des Einzelfalls.
__________________
cheers, JHS
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  #4 (permalink)  
Alt 20.12.2011, 04:02
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AW: Erpressung ja oder nein ?

Hey Arbeitgeber, du hast dies und das gemacht.

Können wir uns einigen?

Ist doch klar, was gemeint ist.



Das noch per Email zu verbreiten ist reichlich dumm für den fiktiven Arbeitnehmer.

Der AN mag zwar berechtigten Groll gegen den Arbeitgeber haben, sollte jedoch mal einen Gang zurückschalten, damit er sich nicht in Teufels Küche bringt.


Unter den Umständen würde ich als Anwalt in dem Kündigungsschutzprozess sogar das Mandat niederlegen.
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  #5 (permalink)  
Alt 20.12.2011, 16:47
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AW: Erpressung ja oder nein ?

Zur Frage nach der Erpressung - alternativ Nötigung als Auffangstatbestand

Nicht alles, was man im Rahmen der Wahrung seiner rechtlichen Interessen sagt und tut, ist gleich eine Erpressung oder eine Nötigung, auch wenn auf den ersten Blick die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt insbesondere in den Fällen, bei denen im Vorfeld schon die andere Partei versucht hat, auf ähnliche Art und Weise ihre Interessen zu wahren. Anders ausgedrückt, wenn der andere mich versucht zu erpressen und ich im Falle eines öffentlich bekannt werden des Sachverhaltes damit rechnen muss, strafrechtlichen Folgen ausgesetzt zu sein, ich meinerseits ähnliche Mittel zur Verfügung habe, dieser Erpressung etwas entgegenzusetzen, ist dies erst einmal grundsätzlich nichts anderes als die Wahrnehmung eigener Rechte, soweit ich nur den Folgen der Erpressung durch den anderen entgehen will. Soweit ich damit meinerseits allerdings versuche, auch über die Wahrung eigener berechtigter Interessen hinaus den anderen nun meinerseits zu Erpressen, ist es eher ein Fall gegenseitig begangener Straftaten. (Die Angabe von §§ ist in diesem Zusammenhang witzlos, das ist herrschende Rechtsprechung und juristische Dogmatik, dies steht nirgendwo so im StGB.)

Ja, es ist möglich, auch ein zweites Mal fristlos zu kündigen. Solange nämlich nicht rechtlich geklärt ist, ob die erste Kündigung wirksam das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, besteht natürlich für beide Parteien ein Interesse daran, weitere Kündigungen, egal ob ordentliche oder außerordentliche, aussprechen zu können. Nehmen wir einmal an, der AG kündigt, weil der AN angeblich etwas geklaut hat. Nach Erhalt der Kündigung in schriftlicher Form geht AN zum AG, um ihm einmal kräftig mit schlagenden Mitteln seine Meinung zu sagen, kurz und gut, er schlägt ihn zusammen. AG kündigt daraufhin ein zweites Mal. AN klagt sowohl gegen erste und gegen zweite Kündigung. Der Diebstahl kann nicht nachgewiesen werden, Kündigung 1 daher unwirksam, aber die Körperverletzung kann nachgewiesen werden: Ergo ist die zweite Kündigung zu Recht erfolgt, denn AN wird nicht dadurch gerechtfertigt, nur weil die erste Kündigung unwirksam war. Wenn später festgestellt wird, dass bereits die erste Kündigung wirksam war, kommt es schlicht auf die Wirksamkeit der zweiten nicht mehr an, denn dann war der Vertrag schon bei Ausspruch der 2. Kündigung schon beendet, so dass durch die Kündigung kein Vertrag mehr beendet werden konnte. (Auch keine §§, da auch vor allem allgemeine vertragsrechtliche Dogmatik, die man zwar mit ganz vielen §§ begründen könnte, aber dies bringt nicht wirklich neue Erkenntnisse. Dies gilt übrigens für alle Dauerschuldverhältnisse, also bspw. Mietverträge, Darlehnsverträge, ... und Dienstverträge, zu denen auch der Arbeitsvertrag gehört, aber bspw. auch der Arztvertrag).

Noch ein paar Anmerkungen:

1. Man droht der Gegenpartei nicht persönlich, wenn man einen Anwalt hat. Das Drohen überlässt man seinem Anwalt, der hat insoweit nämlich Möglichkeiten, die der Mandant nicht hat. Und vor allem, er weiß sehr genau, wie man so etwas formuliert, dass man nicht mit einem Bein nach Absenden des Briefes im Zuchthaus steht.

2. Wenn die Gegenpartei anruft, gibt es nur eine Reaktion: "Guten Tag." ..Gegner sagt was.. "Ich verhandle mit Ihnen nicht darüber, wenn Sie einen Vorschlag haben, setzen Sie sich bitte mit meinem Anwalt in Verbindung." ..Gegner sagt was.. "Wie gesagt, setzen Sie sich mit meinem Anwalt in Verbindung. Auf Wiederhören." Klick So verhandelt ein kluger Mandant mit Anwalt mit seinem Gegner!

3. .... und er klärt den anderen erst Recht nicht schriftlich darüber auf, wie er ihn anzeigen kann und vor allem erklärt er ihm nicht auch noch, warum dies strafbar ist oder er sonstige rechtliche Nachteile haben könnte (schließlich ist nicht alles strafbar, manchmal reicht ja auch eine bestimmte Meldung bei der Gewerbeaufsicht, um den Laden auf Dauer geschlossen zu bekommen). Zum einen sind Sie nicht der Anwalt des Gegners, wenn der wissen will, warum ihn sein Verhalten erpressbar macht, kann er sich schließlich anwaltlich beraten lassen, und zum zweiten, wenn man schon seinen Gegner nötigt oder erpresst oder zumindest nahe an der Grenze zur Strafbarkeit operiert, sollte man schon aus wohlverstandenem Eigeninteresse heraus keine Beweise für den Gegner schaffen. Im übrigen, auch Taten weit jenseits davon, strafbar zu sein, können im Zivilrecht ein Kündigungsgrund sein, also selbst dann, wenn die Rechtsberatung des Gegners nicht strafbar ist, dumm in dem Sinne, dass man eventuell das Risiko einer zweiten und dann berechtigten Kündigung stark erhöht, besteht auf jeden Fall. Und wenn hinsichtlich der Verstöße des AG von diesem Beweise vernichtet werden können, ist eine Aufklärung zudem sehr kontraproduktiv, denn dann ist das wirksame Gegenmittel gegen Erpressungsversuche durch diese Aufklärung weg, oder halten Sie AG für so dumm, die Beweise nicht im Rahmen des Möglichen verschwinden zu lassen?
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