Dies ist eine Diskussion zu Erkennungsdienstliche Massnahmen bei der Polizei(Eintrag löschen lassen?) innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Erkennungsdienstliche Massnahmen bei der Polizei(Eintrag löschen lassen?) Person A ist unschludig und die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt! Da Person A unschuldig ist, möchte sie das der Eintrag gelöscht wird! Person A ist vorher nicht auffällig gewurden und ist nicht vorbestraft. Wie setzt man so ein Schreiben auf zur Staatsanwaltschaft! Was muss Person A bei seinem Schreiben beachten? event gibts ja nen Vordruck für Person A? kann man sich das dann von der Staatsanwaltschafft schriflich bestätigen lassen, dass der Eintrag gelöscht wurde? |
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| AW: Erkennungsdienstliche Massnahmen bei der Polizei(Eintrag löschen lassen?) Wenn ich den Fall richtig interpretiere, dürfte es sich wohl eher um polizeiliche Datenbestände handeln. Entfällt der der Speicherung zugrundeliegende Verdacht, sind derartige Daten von Amts wegen zu löschen, eines Antrages bedarf es hier nicht (in Bayern siehe: Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG). Möchte ein Betroffener wissen, ob noch Daten über ihn gespeichert sind, bedarf es dagegen eines Antrages (vgl. auch Art. 48 PAG BY). Dieser ist in aller Regel schriftlich zu stellen. Sofern der Betroffene der Ansicht ist, seine Daten seien ungerechtfertigt gespeichert, so kann er mittels formlosen Rechtsbehelfs versuchen, eine Löschung in die Wege zu leiten. Ein Widerspruch ist (zumindest in Bayern) nicht mehr möglich. Letztendlich bliebe nur die Möglichkeit einer Klage beim Verwaltungsgericht. Hierzu ist allerdings noch folgendes anzumerken: Bezüglich der Aktenaufbewahrung und Datenspeicherung genügt in den meisten Polizeigesetzen der bloße Tatverdacht. Ein derartiger Verdacht kann auch bei einem Freispruch oder bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO fortbestehen. Sofern lediglich mangels Beweises eingestellt wurde, bleiben die Daten in aller Regel gespeichert. Siehe auch: Nichtannahmebeschluß BVerfG v. 16.05.2002, 1 BvR 2257/01 und BayVGH v. 31.10.2007, 24 C 07.1078. |
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