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Erhöhung

Dies ist eine Diskussion zu Erhöhung innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 11.09.2007, 21:52
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Erhöhung

Kann ein SA nach dem Einspruch die Tagessätze erhöhen?
Wenn er feststellt , dass der x der mit y ( ist verurteilt aber unschuldig) lebt hohes Einkommen hat?
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  #2 (permalink)  
Alt 11.09.2007, 23:33
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AW: Erhöhung

Rätselhafte Fragestellung. Was ist ein SA? Jedenfalls gibt es bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl kein Verschlechterungsverbot. Wenn die Tagessatzhöhe im Strafbefehl günstig ist, ist der Einspruch daher riskant.
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  #3 (permalink)  
Alt 12.09.2007, 00:28
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AW: Erhöhung

Ich tippe mal, das ein SA ein Staatsanwalt ist. Ändert aber nix am Ergebnis von regloh: Die Staatsanwaltschaft (und auch das urteilende Gericht) kann in der Hauptverhandlung durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass die vorwerfbare Schuld des Angeklagten ein höheres Strafmaß rechtfertigt, als der ursprüngliche Strafbefehl vorsah.
Gruß
Marcus
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Gummibären an die Macht!
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  #4 (permalink)  
Alt 12.09.2007, 00:34
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AW: Erhöhung

mal angenommen - Frau x Studentin ohne Ankommen,.... Der Mann verdient 2000 Netto. Also 20 Euro pro Tagessatz ist das zu wenig für sie????? Der Mann hat ja nichts gemacht ....
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  #5 (permalink)  
Alt 12.09.2007, 00:38
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AW: Erhöhung

Sie hat aber einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann, der als Einkommen gilt.
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  #6 (permalink)  
Alt 12.09.2007, 00:42
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Red face AW: Erhöhung

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Alt 12.09.2007, 01:03
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AW: Erhöhung

Yeah, was dazu führt, dass der nicht bestrafte Ehemann die Strafe zahlt. Oder u.U. die Eltern oder Kinder, gegen die rein rechnerisch ein Unterhaltsanspruch bestünde oder bestehen könnte.

So läuft es nicht.
IHR Einkommen wird zu Grunde gelegt. Nur faktische Zahlungen, die auf dem Konto oder sonstwie vermerkt werden, sind bei der Tagessatzhöhe zu vermerken.
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"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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Alt 12.09.2007, 16:25
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AW: Erhöhung

Zitat:
Zitat von Defendant
Yeah, was dazu führt, dass der nicht bestrafte Ehemann die Strafe zahlt. Oder u.U. die Eltern oder Kinder, gegen die rein rechnerisch ein Unterhaltsanspruch bestünde oder bestehen könnte.

So läuft es nicht.
IHR Einkommen wird zu Grunde gelegt. Nur faktische Zahlungen, die auf dem Konto oder sonstwie vermerkt werden, sind bei der Tagessatzhöhe zu vermerken.

Nein. In dem Maß, wie sie - auch natural - am Familieneinkommen partizipiert, wird ihr das als Einkommen angerechnet.
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  #9 (permalink)  
Alt 12.09.2007, 17:17
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AW: Erhöhung

Sag ich doch: Faktisch
das sie u.U. einen weitergehenden Unterhaltsanspruch hätte, mag die ARGE interessieren, aber nicht beim Strafmaß.
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