Dies ist eine Diskussion zu Einstellung 5 Jahre Frist innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Einstellung 5 Jahre Frist Und zwar sind in den meisten Anträgen Fragen zu Straftaten, darunter auch eingestellte Ermittlungsverfahren der letzten 5 Jahre. Meine Frage nun, wie berechnet man denn diese 5 Jahre. Angenommen A wird im Jahre 2006 November wegen Diebstahl angezeigt und Das Verfahren wird eingestellt im Jahre 2007 Februar. Sind dann die 5 Jahre schon vorbei? Wie ist die Berechnung ? Müsste der Antragssteller dann dieses eingestellte Ermittlungsverfahren angeben, wenn da steht "der letzten 5 Jahre" Vielen Dank im Voraus. |
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| AW: Einstellung 5 Jahre Frist Gemeint ist das in aller Regel das Datum der Einstellungshandlung. Die Frage ist aber, ob die Frage im konkreten Kontext überhaupt zulässig, und daher -wahrheitsgemäß- beantwortet werden muß.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Einstellung 5 Jahre Frist Diese Frage stellt sich in der Tat: gem. § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes darf dem Betroffenen nicht einmal eine strafrechtliche Verurteilung im Rechtsverkahr (also auch im Einbürgerungsverfahren) vorgehalten werden, wenn sie im Strafregister getilgt ist oder zu tilgen ist. Wenn ein Eintrag zu tilgen ist, braucht sie der Betroffene nicht zu offenbaren (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 BundeszentralregisterG). |
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| AW: Einstellung 5 Jahre Frist Auch viele auslaendische Staaten verlangen oft von Einreisenden, Visa-Antragsstelern usw. Auskunft darueber, ob sie schon mal uebrhaupt strafrechtlich verfolgt wurden, d.h. der Betroffene muesste theoretisch auch jedes Ermittlungsverfahren angeben, selbst wenn es eingestellt wurde. Da frage ich mich aber, was der Sinn von Einstellungen ueberhaupt ist, wenn man dann auslaendische Behoerden ueber den Strafvorwurf usw. informieren muss - von dem deutsche Behoerden ja eben nichts mitbekommen...
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Einstellung 5 Jahre Frist Das richtet sich in dem Fall dann -theoretisch- nach dem Recht des ausl. Staates und -praktisch- danach, ob dieser Staat die Möglichkeit hat, Auskunft über die Existenz des Verfahrens von den deutschen Stellen zu erlangen (wobei: wenn man "will" geht es immer - spätestens auf Ebene der "Dienste"). Aber auch im Inland gibt es ja genug Situationen, gerade im beruflichen Bereich, wo entsprechednde Fragen gestellt werden. Und da gibt auch durchaus fachgerichtliche Urteile, dass man diese Fragen nicht -wahrheitsgemäß- beantworten muß. Kommt halt -wie fast immer- auf den konkreten Einzelfall an.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Einstellung 5 Jahre Frist Man kann die Behoerden sicher nicht am Schnueffeln hindern, muss man aber nicht in vorauseilendem Gehorsam Fragen beantworten, die unangemessen sind. Nicht, dass ich jetzt jemandem empfehlen wuerde, auslaendische Staaten zu beluegen
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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