Dies ist eine Diskussion zu Einspruch gegen Strafbefehl wegen 201 Abs. 3 und 240 Abs. 1 innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Einspruch gegen Strafbefehl wegen 201 Abs. 3 und 240 Abs. 1 nehmen wir einfach mal folgenden Sachverhalt an: Person A hat vom Gericht einen Strafbefehl über 600 Euro mit folgendem Inhalt bekommen: Ihnen wird zur Last gelegt am 00.00.0000 in XXXX und in XXXX durch dieselbe Handlung a) versucht zu haben einen Menschen rechtswiedrig mit Gewalt oder durch eine Drohung mit einem Empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu Nötigen, b) eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich gemacht und dadurch den höchst persöhnlichen Lebensbereich verletzt zu haben. Am 00.00.0000,um 00.00 Uhr, übermittelten sie der Zeuginnen B und C eine E-mail folgenden Inhaltes: Kannst C sagen wenn sie verhindern will das ich noch welche schick soll sie sich bei mir melden. Hab noch bessere. Wobei sie der E-Mail als Anhang ein in elektronischer Form gespeichertes Bild beifügten auf welchem der nackte Hintern der Zeugin C zu sehen ist.Dieses Bild hatten sie in der Vergangenheit in der von ihnen gemeinsam genutzten Wohnung in XXXX. Sie wollten dieses Bild der Zeugin B zugänglich machen obwohl sie wussten das die Zeugin C hiermit nicht einverstanden war. Darüber hinaus wollten sie die Zeugin C durch die Androhung weitere gleich gelagerte Bilder an die Zeugin B zu senden, dazu bewegen mit ihnen Kontakt aufzunehmen was jedoch an der entsprechenden Weigerung der Zeugin C scheiterte. Soweit das Offizielle. A legt Widerspruch ein und bekommt Termin zur Hauptverhandlung. Im Laufe der Wartezeit auf den Termin bekommt A vom Betreiber einer Internet-Plattform nach längerer kostenintensiver Suche den zugrunde liegenden Mailkontakt zwischen A und C im Tatzeitraum zugesendet. Aus diesen geht deutlich hervor das A von C in 5 Mails aufgefordert wird die Entsprechenden Bilder an B zu senden. Im Zeitraum 1 Woche vor der Tat bis am Tat-Tag 120 min vor der Tat. C gibt ihm in einer Mail sogar die Mail-Adresse an die er die Bilder senden soll. Die jetzt entstandenen Fragen sind: 1.)Ist nach Vorlage der neuen Beweise nicht der komplette Strafbefehl hinfällig und ein Freispruch angebracht? 2.)Kann A dem Richter klar machen das der Inhalt der Mail nicht als Drohung gemeint war sondern nur als Hinweis das sie jederzeit die Mails stoppen kann? Oder ist das schon überflüssig durch den Wegfall der angeblich geforderten Kontaktaufnahme(C hatte zur Tatzeit ja regen Mailkontakt mit A) 3.)Womit muss A als Konsequenz jetzt noch rechnen? Ist ein Freispruch warscheinlich? 4.) Kann A die Kosten für die Suche von jemandem Wiederbekommen? 5.) Kann A nach der Verhandlung B und C wegen falscher Beschuldigung und Übler Nachrede verklagen da sie die falschen Behauptungen im Internet auch gegenüber gemeinsamen Freunden verbreitet haben und A jetzt von einigen deswegen gemieden und beleidigt wird? Kann A sie auf Schadenersatz oder Öffentlichen Wiederruf verklagen? Schon mal Danke im Voraus für eure Hilfe Mfg Christian |
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