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Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl

Dies ist eine Diskussion zu Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 08.12.2011, 18:01
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Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl

Folgender Sachverhalt:
Gegen A wurde ein Strafbefehl wegen Betruges erlassen (160 Tagessätze zu 25 Euro). A war nicht vorbestraft. A hat diesem Strafbefehl widersprochen. Bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht konnte A einen Vergleich mit der Geschädigten erzielen. Allerdings hatte A laut Aussage seines Anwalts keine andere Möglichkeit, als auch den Strafbefehl zu akzeptieren. A gilt damit als Vorbestraft und erhält einen Eintrag ins Führungszeugnis.
Für A persönlich eine Katastrophe, denn dadurch wird A wohl seinen Job verlieren.
Frage: Kann A jetzt immer noch gegen den Strafbefehl vorgehen um diesen z.B. gegen eine höhere Geldbuße ersetzen zu lassen? Kann A generell noch etwas gegen den Strafbefehl unternehmen, so dass er eben keinen Eintrag ins Führungszeugnis erhält?
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Alt 08.12.2011, 18:03
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AW: Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl

Im Strafrecht gibt es keine Vergleiche! Was also ist hier gemacht worden? Gab es eine Hauptverhandlung? Endete diese mit Urteil oder mit Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl?
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  #3 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 18:05
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AW: Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl

Es gab eine Hauptverhandlung die mit Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl endete.
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  #4 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 18:09
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AW: Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl

Zitat:
Zitat von kingralf Beitrag anzeigen
Es gab eine Hauptverhandlung die mit Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl endete.
Dann dürfte der Strafbefehl nun rechtskräftig sein
__________________
Zitat:
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  #5 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 18:10
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AW: Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl

A kann also nichts mehr tun?
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Alt 08.12.2011, 18:30
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AW: Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl

Nein, das Ding ist sofort mit Einspruchsrücknahme rechtskräftig. Das wars.

Hat der Anwalt denn nicht darauf hingewiesen, dass es einen Führungszeugniseintrag gibt?

Aber davon abgesehen: Um einen Führungszeugniseintrag zu vermeiden, hätte man nicht über 90 Tagessätze kommen dürfen. Bei ausgeurteilten 160 dürfte das ohnehin utopisch gewesen sein.
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cheers, JHS
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Alt 08.12.2011, 19:37
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AW: Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl

O.k., hätte der Anwalt mit dem Richter sprechen können, um z.b. die höhe der Tagessätze zu senken oder statt dessen einfach nur ein höheres Bußgeld zu verhängen. Oder ist das nicht möglich?
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  #8 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 19:50
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AW: Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl

Zitat:
Zitat von kingralf Beitrag anzeigen
O.k., hätte der Anwalt mit dem Richter sprechen können, um z.b. die höhe der Tagessätze zu senken oder statt dessen einfach nur ein höheres Bußgeld zu verhängen. Oder ist das nicht möglich?
Für die Tagessatzhöhe hätte es keine Verhandlung gebraucht und Bußgelder gibt es nur bei Ordnungswidrigkeiten, aber ja, er hätte versuchen können die Höhe der einzelnen Tagessätze zu reduzieren
__________________
Zitat:
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  #9 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 19:51
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AW: Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl

JHS hat natürlich recht, dass eine Absenkung von 160 auf 90 Tagessätze sehr unwahrscheinlich gewesen wäre. Ohne den Fall zu kennen, kann man nicht seriös beurteilen, ob Verhandlungen des Verteidigers mit Gericht und Staatsanwaltschaft etwas gebracht hätten. Hilft aber auch eh nichts mehr.
Es gibt noch die Möglichkeit, beim Bundesamt für Justiz zu beantragen, dass die Verurteilung nicht ins Führungszeugnis aufgenommen wird. Davon wird allerdings nur sparsam Gebrauch gemacht.
Warum aber ist eigentlich der Arbeitsplatz gefährdet? Nicht einmal ein Beamter fliegt normalerweise bei einer Verurteilung zu 160 Tagessätzen raus. Den Kündigungsgrund würde ich gern mal erfahren.
__________________
Wer sich auf Autoritäten beruft, benutzt sein Gedächtnis und nicht seinen Verstand.
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Alt 08.12.2011, 19:53
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AW: Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl

Zitat:
um z.b. die höhe der Tagessätze zu senken oder statt dessen einfach nur ein höheres Bußgeld zu verhängen. Oder ist das nicht möglich?
Dazu hätte man zum einen den Einspruch durchzieehen müssen. Zum anderen kann man aber nicht wie auf dem Basar die Tagessatzanzahl auf die Hälfte herunterhandeln und stattdessen die Höhe des einzelnen Tagessatzas verdoppeln (obwohl dabei rechnerisch die selbe Summe rauskommt).

Der Führungszeugniseintrag richtet sich ausschliesslich nach der Anzahl de Tagessätze (hier also 160). Und die Anzahl der Tagessätze drückt das "Maß der Schuld" aus. Wenn das Gericht "die Schuld" also mit 160 Tagessätzen bewertet hat, wird es sie nicht plötzlich mit nur 90 bewerten, jedenfalls in aller Regel nicht. Auch dann nicht, wenn man anbietet, dass die Höhe des einzelnen Tagessatzes erhöht werden könne. Die Gerichte wissen selbst auch, dass ab 91 Tagessätze ein Führungszeugniseintrag erfolgt. Wenn sie diese Grenze überschreiten tun sie das bewußt und/oder die konkrete Straftat gab eben kein "billigeres" Strafmaß her.
__________________
cheers, JHS
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