Dies ist eine Diskussion zu Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl Gegen A wurde ein Strafbefehl wegen Betruges erlassen (160 Tagessätze zu 25 Euro). A war nicht vorbestraft. A hat diesem Strafbefehl widersprochen. Bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht konnte A einen Vergleich mit der Geschädigten erzielen. Allerdings hatte A laut Aussage seines Anwalts keine andere Möglichkeit, als auch den Strafbefehl zu akzeptieren. A gilt damit als Vorbestraft und erhält einen Eintrag ins Führungszeugnis. Für A persönlich eine Katastrophe, denn dadurch wird A wohl seinen Job verlieren. Frage: Kann A jetzt immer noch gegen den Strafbefehl vorgehen um diesen z.B. gegen eine höhere Geldbuße ersetzen zu lassen? Kann A generell noch etwas gegen den Strafbefehl unternehmen, so dass er eben keinen Eintrag ins Führungszeugnis erhält? |
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| AW: Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl Im Strafrecht gibt es keine Vergleiche! Was also ist hier gemacht worden? Gab es eine Hauptverhandlung? Endete diese mit Urteil oder mit Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl? |
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| AW: Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl Es gab eine Hauptverhandlung die mit Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl endete. |
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| AW: Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl Dann dürfte der Strafbefehl nun rechtskräftig sein
__________________ Zitat:
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| AW: Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl A kann also nichts mehr tun? |
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| AW: Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl Nein, das Ding ist sofort mit Einspruchsrücknahme rechtskräftig. Das wars. Hat der Anwalt denn nicht darauf hingewiesen, dass es einen Führungszeugniseintrag gibt? Aber davon abgesehen: Um einen Führungszeugniseintrag zu vermeiden, hätte man nicht über 90 Tagessätze kommen dürfen. Bei ausgeurteilten 160 dürfte das ohnehin utopisch gewesen sein.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl |
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| AW: Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl Zitat:
__________________ Zitat:
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| AW: Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl JHS hat natürlich recht, dass eine Absenkung von 160 auf 90 Tagessätze sehr unwahrscheinlich gewesen wäre. Ohne den Fall zu kennen, kann man nicht seriös beurteilen, ob Verhandlungen des Verteidigers mit Gericht und Staatsanwaltschaft etwas gebracht hätten. Hilft aber auch eh nichts mehr. Es gibt noch die Möglichkeit, beim Bundesamt für Justiz zu beantragen, dass die Verurteilung nicht ins Führungszeugnis aufgenommen wird. Davon wird allerdings nur sparsam Gebrauch gemacht. Warum aber ist eigentlich der Arbeitsplatz gefährdet? Nicht einmal ein Beamter fliegt normalerweise bei einer Verurteilung zu 160 Tagessätzen raus. Den Kündigungsgrund würde ich gern mal erfahren.
__________________ Wer sich auf Autoritäten beruft, benutzt sein Gedächtnis und nicht seinen Verstand. |
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| AW: Einspruch gegen akzeptierten Strafbefehl Zitat:
Der Führungszeugniseintrag richtet sich ausschliesslich nach der Anzahl de Tagessätze (hier also 160). Und die Anzahl der Tagessätze drückt das "Maß der Schuld" aus. Wenn das Gericht "die Schuld" also mit 160 Tagessätzen bewertet hat, wird es sie nicht plötzlich mit nur 90 bewerten, jedenfalls in aller Regel nicht. Auch dann nicht, wenn man anbietet, dass die Höhe des einzelnen Tagessatzes erhöht werden könne. Die Gerichte wissen selbst auch, dass ab 91 Tagessätze ein Führungszeugniseintrag erfolgt. Wenn sie diese Grenze überschreiten tun sie das bewußt und/oder die konkrete Straftat gab eben kein "billigeres" Strafmaß her.
__________________ cheers, JHS |
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