Dies ist eine Diskussion zu Einspruch auf Strafbefehl - nachträgliche Ergänzung möglich? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Einspruch auf Strafbefehl - nachträgliche Ergänzung möglich? angenommen ein Strafbefehl wird fristgemäß im Oktober 2011 an das Gericht verschickt. Nun ergeben sich neue Anhaltspunkte, weswegen der Beschuldigte (im Januar 2012) nun nochmals ein Schreiben an das Amtsgericht versenden möchte. Also eine Art Ergänzung des Einspruchs. Findet dieses zweite Schreiben Beachtung, oder kann man sich diese Mühe sparen? Ein Termin zur Hauptverhandlung wurde noch nicht festgesetzt. Danke |
| |||
| AW: Einspruch auf Strafbefehl - nachträgliche Ergänzung möglich? Hallo, nun, wenn Einspruch eingelegt wird (ich nehme mal an, es handelt sich um einen uneingeschraenkten Einspruch), ist der Strafbefehl vom Tisch. Es muss foglich eine Hauptverhandlung anberaumt werden, in der die ganze Sache nochmal durchgenommen wird. Wenngleich es dem Beschuldigten unbenommen bleibt, soviele Briefe ans Amtsgericht zu schicken, wie er nur will, so kann man alles genauso gut in der HV vortragen, was auch viel logischer ist. Der Begriff "Erganzung des Einspruchs" ergibt also keinen Sinn, es sei denn, der Einspruch war einer von der eingeschraenkten Sorte. Gruss Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
| |||
| AW: Einspruch auf Strafbefehl - nachträgliche Ergänzung möglich? Zitat:
Danke für deine Antwort, Brief ist im Kasten |
| |||
| AW: Einspruch auf Strafbefehl - nachträgliche Ergänzung möglich? Zitat:
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
| |||
| AW: Einspruch auf Strafbefehl - nachträgliche Ergänzung möglich? Zitat:
Zuvor waren weder Staatsanwalt noch Polizei gewillt diese Nachforschungen selbst zu machen, obwohl der Beschuldigte in seiner Aussage bei der Polizei mehrfach darauf hingewiesen hat. In der gesamten Ermittlungsakte, die der Beschuldige beim Amtsgericht nach Überstellung des Strafbefehls einsehen durfte, fand sich aber keine einzige Silbe dass Staatsanwalt / Polizei die Angaben, die der Beschuldigte in der Vernehmung machte, geprüft wurden. Dies war der Jahreswechsel 2009 / 10 des Beschuldigten in Kurzform, er erlebt derzeit nun ein Dejavu. Man muss sich das einmal vorstellen, gegen den tatsächlichen Täter wird bei der StA Potsdam, StA Cottbus, StA Berlin in Zusammenarbeit mit LKA Brandenburg seit Jahren ein Sammelermittlungsverfahren geführt, die StA Würzburg ist eingebunden, der ermittelnde Oberamtsanwalt in Potsdam spricht von mehreren Opfern (auch der Beschuldigte in diesem Thread) - aber die Staatsanwalt die gegen den Beschuldigten in diesem Thread ermittelt und Anklagen erhebt ist nicht einmal gewillt mit den Herren Kollegen Kontakt aufzunehmen. Die gesamte Schilderung des Beschuldigten wird nun zum zweiten Mal als "Unwahrheit" bezeichnet, ohne diese Schilderung jemals geprüft zu haben. Und der Amtsrichter tanzt dem Herrn Staatsanwalt nach der Pfeife. Tschuldigung. Zitat:
Nochmals Danke für deinen Beitrag ![]() PS: Der Beschuldigte ging bereits 2008 gegen die Staatsanwaltschaft und diesen Staatsanwalt vor, über den Petitionsausschuss des Landtages wurde ein Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft aufgedeckt. Der P-Ausschuss entschied damals zu Gunsten des Beschuldigten, das Ministerium wurde unbestätigten Berichten zufolge anschließend in der Wortwahl gegenüber dem Staatsanwalt etwas "deutlicher". Racheakt? Kann man sich sowas im Deutschen Rechtsstaat wirklich vorstellen? |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Strafbefehl Einspruch | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 15.06.2010 19:57 |
| Einspruch gegen Strafbefehl wegen 201 Abs. 3 und 240 Abs. 1 | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 27.10.2009 19:01 |
| nachträgliche Ergänzung zu einer bereits gemachten Vernehmung | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 30.01.2009 20:33 |
| Strafbefehl / Einspruch / Gerichtstermin verpasst | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 21.01.2009 23:04 |
| einspruch Strafbefehl | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 29.06.2006 12:45 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios