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Einfuhr von polnischem Feuerwerk

Dies ist eine Diskussion zu Einfuhr von polnischem Feuerwerk innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  • 1 Post By Humungus

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  #1 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 11:29
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Question Einfuhr von polnischem Feuerwerk

Hallo,
Person A hat in einem polnischen Onlinefeuerwerkshop über das Internet circa vier Kilo polnisches Feuerwerk bestellt unter anderem Böller, Rauchbomben und Stroboskope. (100 kleine Böller namens 'la bomba',). Beim Versand wird die Ware vom Zoll kontrolliert und das Feuerwerk wird entdeckt. Person A ist zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alt und nicht vorbestraft. Was für eine Strafe könnte ihn erwarten und bringt abstreiten etwas, da er das Feuerwerk ja über das Internet bestellt hat und einfach sein könnte er wäre gehackt worden oder so etwas ähnliches.

Danke im Vorraus
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  #2 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 13:24
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AW: Einfuhr von polnischem Feuerwerk

Er wurde also gehackt?

Das Geld ging von seinem Konto ab?

Das Paket wurde an seinen Namen geschickt?
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  #3 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 13:40
V.I.P.
 
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AW: Einfuhr von polnischem Feuerwerk

Na ja, das ist der "Bombski-Trojaner"...

Ist ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz, da werden die Spezialisten wohl etwas zu sagen können.
Phoenics likes this.
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #4 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 14:12
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AW: Einfuhr von polnischem Feuerwerk

Komischer Hacker. Bestellt auf den Namen seines Opfers und lässt die Ware an die Adresse seines Opfers schicken. Was hätte der Täter davon?

Es sei denn, das das Opfer gleichzeitig der Täter ist, der sein Opfer gehackt hat. Dann käme noch zusätzlich noch ne Anzeige wegen §§303 ff. StGB in Frage... *hrhrhr*

Ach Nachtrag: Rücktritt vom Kaufvertrag dürfte wohl ausgeschlossen sein.

Ungläubige Grüße

Phoenics

PS: Wie kann man auch nur kurz vor dem Jahreswechsel auf die fiktive Ideen kommen und Böllerware aus Polen per Internet zu kaufen? tztztz Mal ganz abgesehen von der Unsicherheit und des Risikos für die unbezahlbare Gesundheit und das unbezahlbare Leben eines Menschen...

Geändert von Phoenics (15.12.2011 um 14:57 Uhr).
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  #5 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 18:05
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AW: Einfuhr von polnischem Feuerwerk

Danke für eure Antworten.
Welche Strafe kommt denn auf die Person nun zu?
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  #6 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 18:56
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AW: Einfuhr von polnischem Feuerwerk

Schwierig zu beantworten. Es kommen Verstösse gegen SprengG, der GefStoffV und WaffG in Betracht. Letztere beiden würde ich eher Ausschliessen, da es sich nicht um "Gefahrstoffe" oder "Waffen" im klassischen Sinn handelt. Bleibt in der Praxis eigentlich nur dein sträflicher Verstoß gegen das SprengG.

Es kommen §40 und §41 SprengG in Betracht. §41 wäre die bessere Variante, was bei kleinen Mengen eher zu erwarten wäre. Doch 4 Kilo sind eine nicht gerade unerhebliche Menge. Wahrscheinlich kommt es da wohl sehr auf die Sprengkraft, -wirkung ect. pp. an. Um das genauer Beurteilen zu können, bräuchte man mehr Fachinformationen diesbezüglich und jemand als Fachmann der die Gefährlichkeit der "Böllerware" besser einschätzen kann.

Wen wir im Sinne des §41 Abs. 1 Punkt 2 SprenG von einer Ordnungswidrigkeit ausgehen dürfen, dann kommt man sehr gut, ohne Eintragung im Bundeszentralregister oder Führungszeugnis weg. Nachteil: Bis zu 50.000 Euro teuer. Eine genaue Einschätzung für ein mögliches Bußgeld ist mir leider nicht möglich und gebe das gerne weiter.

Ist aber im Sinne von §40 Abs. 2 Punkt 1 SprenG von einer Straftat auszugehen, dann kann man, grob geschätzt, eine Geldstrafe oder Haft bis zu 5 Jahren erwarten. Von Fahrlässigkeit ist in dem Fall ja nicht auszugehen (eine fahrlässige Bestellung wäre schwer zu erklären - zumindest wüsste ich nicht wie). Wenn Person A nicht Vorbestraft ist, kann man einigermaßen Realistisch von einer Geldstrafe von/ab 60 Tagen (eher höhre) oder von einer Bewährungsstrafe von ca. 1 - 2 Jahren auf eine Bewährungszeit von ca. 3 Jahren ausgehen. Nachteil: Wird im Bundeszentralregister und im Führungszeugnis eingetragen, was erhebliche Nachteile für den Betroffenen darstellen kann (zb. berufliche Einschränkungen).

Grobe Schätzung kurz zusammengefasst: Ordnungswridrigkeit möglich und mit bis zu 50.000 Euro teuer, aber eher unwahrscheinlich. Straftat als Geldstrafe ab 60 Tagessätzen und höher (im mildernsten Umstand) bis zur Bewährungsstrafe 1-2 Jahre auf 3 Jahre Bewährung (als schlimmerer Umstand) wahrscheinlicher.

Ansonsten: Gerne darf sich jemand dazu äußern, der in Sachen SprengG und Strafrecht besondere Erfahrungen hat, weil meine Schätzung zugegebenermaßen wirklich sehr grob ist.

Grüße

Phoenics
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  #7 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 19:43
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AW: Einfuhr von polnischem Feuerwerk

Danke für diese umfangreiche Antwort.
Also das Paket wiegt laut dem Versandubternehmen 4kg.
Dazu kommt noch, dass es nicht das Gewicht des reinen'Sprengstoffs' sind, sondern der ganzen Feuerwerke(also die jeweiligen Verpackungen wiegen ja auch nochmal was).

PS: Person A wurde nicht erwischt und möchte nur wissen was als Strafe auf sie zukommen könnte.
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