Dies ist eine Diskussion zu Ein Streit mit tödlichen Folgen (objektive Zurechnung Fall) innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Ein Streit mit tödlichen Folgen (objektive Zurechnung Fall) ![]() Bin im ersten Semester und hatten heute eine Probeklausur, in der das Problem hauptsächlich in der objektiven Zurechnung lag. Hab den Fall zufällig eben noch im Internet gefunden, deswegen hier eben der Sachverhalt: ________________ Ernie (E) und Bert (B) liegen seit längerem im Clinch, weil E sich von B permanent gehänselt und übervorteilt fühlt. Nachdem B den E wieder einmal bis aufs Blut gereizt hat, fangen beide eine körperliche Auseinandersetzung an. Um B „ein für alle Mal fertig zu machen“, zückt E nach einigen wechselseitigen Fausthieben ein Messer und sticht auf B ein, um diesen zu töten. Es gelingt ihm aber nur, B eine blutende, aber keinesfalls lebensgefährliche Fleischwunde an der linken Schulter zuzufügen, bevor Oskar (O) beherzt eingreift, um Schlimmeres zu verhindern. Wegen des starken Blutaustritts geht E davon aus, dass B sterben wird. Nachdem O einen Krankenwagen gerufen hat, wird der bereits ohnmächtige B sofort in die Notfallambulanz des nächstgelegenen Krankenhauses eingeliefert. Die Verletzung wird dort von dem Assistenzarzt Dr. med. v. Zahl (Z) untersucht. Bei der Erstversorgung stellt Z, der bereits seit 30 Stunden im Dienst ist, den Zulauf der routinemäßig zugeführten Infusionslösung zu stark ein, so dass B binnen weniger Minuten an Herzversagen stirbt. Bei der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Leichenschau stellt sich heraus, dass B in wenigen Monaten an einer ohnehin weit fortgeschrittenen Tumorerkrankung verstorben wäre. Ein von der Staatsanwaltschaft beauftragter medizinischer Sachverständiger stellt zudem fest, dass der dem Z unterlaufene Behandlungsfehler auf Grund bislang unentdeckter technischer Besonderheiten des Infusionsgeräts auch einem ausgeruhten Arzt hätte unterlaufen können und dass B bei fachgerechter Erstversorgung überlebt hätte. Hat sich E durch den Messerstich gem. § 212 I StGB und/oder § 223 I StGB strafbar gemacht? Bearbeiterhinweis: Eventuell erforderliche Strafanträge gelten als gestellt. Auf eine gegebenenfalls in Betracht kommende Versuchsstrafbarkeit sowie auf konkurrenzrechtliche Fragen ist nicht einzugehen. ____________________ So nun meine Frage: Ich hab zunächst § 212 I geprüft und kam bei der objektiven Zurechenbarkeit nicht so wirklich weiter. Liegt hier ein atypischer Kausalverlauf vor? Oder evtl. sogar ein dazwischentreten eines Dritten? Ich hab beides letztendlich verneint und bin somit nicht auf die Prüfung des § 223 I, 224 I gekommen. Allerdings komme ich selbst jetzt noch nicht drauf, ob nun die objektive zurechnung scheitert oder nicht. Letztendlich kann man meiner meinung unter gewöhnlichen umständen damit rechnen, das bei der behandlung fehler unterlaufen. Auch der arzt hat nicht grob fahrlässig gehandelt und einen völlig neuen kausalverlauf entwickelt. Andererseits liegt hier ja das problem in der technischen besonderheit des infusionsgeräts. Das ein Arzt damit nicht umgehen kann, damit kann man wiederrum ja kaum rechnen. Kann mir da jemand helfen und stellung beziehen? Würde mich über Hilfe freuen |
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