Dies ist eine Diskussion zu Diebstahl / Unterschlagung / Mittelbare Täterschaft innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Diebstahl / Unterschlagung / Mittelbare Täterschaft A sieht, wie der 9-jährige B auf einem alten Damenrad – das dessen Schwester gehört und mit dem er – B – umherfahren darf – den Gehsteig entlang fährt. Obwohl er aber ahnt, dass dem Jungen das Rad nicht gehört, bietet er ihm an, den alten Drahtesel für 20 € (tatsächlich ein angemessener Preis) zu kaufen. J willigt ein, und A radelt nach Bezahlung davon. Die Schwester sieht alles von einem Fenster und ist einverstanden. Meine Gedanken gehen jetzt in Richtung Diebstahl (vlt. nur gelockerter Gewahrsam der Schwester), aber tb.-auschließendes Einverständnis (muss A ja nicht subj. wissen). Aber dann...untauglicher Versuch? Unterschlagung? Oder liegt hier mittelbare Täterschaft vor? Irgendwie bekomme ich das nicht richtig zu fassen. Über Hilfe würde ich mich sehr freuen! Vielen Dank! |
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| AW: Diebstahl / Unterschlagung / Mittelbare Täterschaft Ein Diebstahl setzt einen Gewahrsamsbruch voraus. Da auch Kinder einen (rein tatsächlichen) Gewahrsam begründen können, wenn sie nur einen entsprechenden Willen haben (können), dürfte B Gewahrsam am Fahrrad innegehabt haben. Da er das Fahrrad offenbar nach Belieben nutzen durfte, lag auch Alleingewahrsam vor (selbst ein zivilrechtlicher Besitzdiener kann Alleingewahrsam begründen). Da B dem A das Fahrrad aber freiwillig übergab, fehlt es an einem Gewahrsamsbruch. Gleichwohl ahnt A (zutreffend), dass dem B das Fahrrad nicht gehörte, so dass er einen Sachverhalt annahm, wonach B ihm kein Eigentum übertragen konnte. Hinzu kommt auch die Minderjährigkeit des B. A hat sich das Fahrrad daher zugeeignet, wobei ihm hinsichtlich der Rechtswidrigkeit dieser Zueignung jedenfalls bedingter Vorsatz zur Last fällt. Da jedoch objektiv keine rechtswidrige Zueignung vorlag, A aber von der Einwilligung der Berechtigten nichts wusste, hat er sich wohl wegen versuchter Unterschlagung strafbar gemacht. |
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