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Diebstahl, Regelbeispiel, Raub, räuberischer Diebstahl

Dies ist eine Diskussion zu Diebstahl, Regelbeispiel, Raub, räuberischer Diebstahl innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 30.03.2011, 18:48
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Diebstahl, Regelbeispiel, Raub, räuberischer Diebstahl

A geht in eine Parfümerie und nimmt dort mehrere teure Parfums, entfernt die Sicherheitsetiketten und steckt sie ein, er will sie übers Internet verkaufen. Beim rausgehen aus der Parfümerie tritt ihm ein Mann gegenüber, A fühlt sich ertappt, schlägt ihn nieder und flieht. Der Mann hatte ihn jedoch nicht beobachtet, er wollte ihn nur auf den offenen Schnürsenkel hinweisen.

Ich hab jetzt angefangen 242, 243 zu prüfen und irgendwie häng ich fest und habe einen Denkfehler. Habt ihr einen Tipp? Wie ich zum Raub komme? evt. ein Prüfschema?
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  #2 (permalink)  
Alt 30.03.2011, 19:21
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AW: Diebstahl, Regelbeispiel, Raub, räuberischer Diebstahl

Einen besonders schweren Fall des Diebstahls würde ich hier verneinen, da die Sicherheitsetiketten kein "gegen Wegnahme besonders gesichert" i.S.v. §243 I 2 StGB darstellen. Ansonsten würde ich hier eher die Auffassung vertreten, dass der Diesbstahl bereits durch das Einstecken der Parfümflaschen vollendet ist (Gewahrsamsenklave). Wenn man dieser Auffassung folgt, müsste man hier einen räuberischern Diebstahl prüfen, bessergesagt dessen strafbaren (untauglichen) Versuch.
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  #3 (permalink)  
Alt 30.03.2011, 20:27
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AW: Diebstahl, Regelbeispiel, Raub, räuberischer Diebstahl

ich nehme mal an, dass der Prof aber die Anprüfung und Verneinung des Regelbeispiels haben will da stünde ja auch noch die Frage im Raum, ob der Diebstahl gewerblich ist (A will das Parfüm ja über einen Internetshop verkaufen und somit Geld verdienen).

wäre der räuberischer Diebstahl (versuch) dann gesondert zu prüfen? also erst nur den 242, nachdem der abgeschlossen ist dann weiter?
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  #4 (permalink)  
Alt 30.03.2011, 21:47
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AW: Diebstahl, Regelbeispiel, Raub, räuberischer Diebstahl

Es ist wohl richtig, dass eine Anprüfung der Strafzumessungsregel verlangt wird. Für ein gewerbsmäßiges Stehlen bietet der Ausgangssachverhalt zu wenig Anhaltspunkte. Es ist zwar nicht notwendig, dass der Täter seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, jedoch muss zumindest eine fortgesetzte Begehung vorliegen. Aber möglicherweise haben Sie den Sachverhalt auch nur verkürzt dargestellt, da es Ihnen ja nur speziell um die Teilproblematik geht.
Jedenfalls bereitet es hier keine Schwierigkeiten, ob man zuerst den Diebstahl oder gleich einen Versuch der Erfolgsqualifikation prüft, denn § 242 ist ja auch Grunddelikt. Im Ergebnis dürfte sich A nach §§ 252, 22, 23 StGB strafbar gemacht haben.
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  #5 (permalink)  
Alt 31.03.2011, 05:08
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AW: Diebstahl, Regelbeispiel, Raub, räuberischer Diebstahl

Ich würde hier auch zu versuchtem räuberischen Diebstahl tendieren!
Desweiteren sind noch die Urkundendelikte zu prüfen.
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  #6 (permalink)  
Alt 31.03.2011, 08:36
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AW: Diebstahl, Regelbeispiel, Raub, räuberischer Diebstahl

Seh ich ganz genauso. Beim vollendeten 252 fehlt das TB-Merkmal des auf frischer Tat betroffen seins. Wenn man noch viel Zeit und Platz hat, dann kann man auchdie Abgrenzung zum Raub bringen, also nach der Prüfung von 242, 243 dann fragen, ob hier ein Raub vorliegt, das dann verneinen, da der Gewalteinsatz erst nach der Wegnahme erfolgte und dann auf den 252 schwenken.
Zum Schluss dann nat. noch den 223 nicht vergessen
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  #7 (permalink)  
Alt 03.04.2011, 17:34
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AW: Diebstahl, Regelbeispiel, Raub, räuberischer Diebstahl

noch eine blöde Frage (das mit den Konkurrenzen hab ich irgendwie immernoch nicht gerafft): tritt denn ein beenderter Diebstahl hinter einem versuchten räuberischen Diebstahl zurück?
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