Dies ist eine Diskussion zu Diebstahl am Arbeitsplatz - „Eidesstattliche Versicherung“ gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| In einem Betrieb erfolgt eine Kündigungswelle. Einige Zeit nach Ende der Kündigungen fällt auf, dass aus einem für alle Mitarbeiter frei zugänglichen und nicht abgeschlossenen Schrank erhebliche Betriebswerte fehlen. Der Bestand der Betriebswerte wird jedoch nicht regelmäßig kontrolliert, so dass die exakte Zeitdauer des Fehlens nicht nachvollzogen werden kann. Die Betriebsführung vermutet Diebstahl, ohne jedoch einen konkreten Anhat dafür zu haben, welcher der noch beschäftigten oder auch ehemaligen Mitarbeiter den Diebstahl begangen haben könnte. Für die Geschäftsführung liegt jedoch nahe, dass es ein von der Kündigungswelle betroffener ehemaliger Mitarbeiter gewesen sein muss, der sich wahrscheinlich für seine Kündigung „rächen“ wollte. Daraufhin erhalten alle ehemaligen Mitarbeiter ein Schreiben mit der Aufforderung, eine vorformulierte „Eidesstattliche Versicherung“ abzugeben, dass sie die Betriebswerte nicht entwendet haben. In dem Anschreiben zur „Eidesstattlichen Versicherung“ wird gedroht, dass nur durch die Unterzeichnung derselbigen strafrechtliche Maßnahmen gegen den jeweiligen Mitarbeiter zu verhindern sind. Ferner wird mitgeteilt, dass die Eidesstattliche Versicherung zur Vorlage bei den Ermittlungsbehörden und bei Gericht bestimmt ist. Zu diesem theoretischen Sachverhalt ergeben sich für mich einige Fragen: 1. Ist es generell zulässig, für den Tatbestand eines vermuteten Diebstahls am Arbeitsplatz ohne gesonderten Anfangsverdacht gegen eine einzelne Person unselektiv von jedem aus einer Gruppe, aus der vermutlich der Täter stammt, die Abgabe einer „Eidesstattliche Versicherung“ zu fordern. 2. Ist es zulässig, den Personenkreis derer, die zur Abgabe einer „Eidesstattliche Versicherung“ aufgefordert werden, ohne gesonderten Anhalt ausschließlich auf die ehemaligen Mitarbeiter zu beschränken. 3. Gibt es einen Zwang, diese „Eidesstattliche Versicherung“ zu unterzeichnen. 4. Meines Erachtens gibt es für den Einzelnen keinen Zwang, diese „Eidesstattliche Versicherung“ zu unterzeichnen. Dennoch würde bei Verweigerung der Unterzeichnung der Verdacht auf diese Person fallen, obgleich es für einen tatsächlichen Tatvorwurf keinen weiteren Anhaltspunkt gibt. 5. Die in dem Anschreiben zur „Eidesstattlichen Versicherung“ gewählten Formulierungen und Drohungen implizieren, dass bei Verweigerung der Unterzeichnung automatisch strafrechtliche Maßnahmen gegen den jeweiligen Verweigerer eingeleitet werden. Ist dies zulässig, da diese Person bloß durch die Verweigerung der Unterzeichnung im selben Moment faktisch zu einem Beschuldigten und bei angestrebter prozessualen Aufklärung zu einem Angeklagten wird. 6. Ist zur Aufklärung des Diebstahls am Arbeitsplatz die Abgabe einer „Eidesstattlichen Versicherung“ überhaupt ein übliches und auch zweckdienliches Instrumentarium. Natürlich wäre es für einen unschuldigen ehemaligen Mitarbeiter einfacher, die „Eidesstattlichen Versicherung“ zu unterzeichnen und hiermit jedweden Verdacht von sich zu weisen. Ähnlich und mit selbem Motiv könnte jedoch auch der Täter handeln. Manch ein ehemaligen Mitarbeiter aber möchte sich von seiner, durch die Kündigung unliebsam gewordenen, ehemaligen Betriebsführung nicht zur Unterzeichnung „nötigen“ lassen und verweigert sie daher. Ich weiß, es ist ein etwas umfangreicherer Sachverhalt. Dennoch wäre ich für eine Diskussion sowie für Anregungen und Antworten sehr dankbar. |
| |||
| AW: Diebstahl am Arbeitsplatz - „Eidesstattliche Versicherung“ gegenüber dem Arbeitgeber Was für ein Schwachsinn. Ich würde den Arbeitgeber auffordern an Eides statt zu versichern, dass er geistig gesund ist. ![]() Natürlich muss man nichts unterzeichnen. Man könnte und sollte dies dem Betriebsrat unbedingt mitteilen. Wenn der Eindruck entsteht, dass man bei Nichtunterzeichnung ggf. einer Strafanzeige ausgesetzt wird, ist dies eine Nötigung. |
| |||
| AW: Diebstahl am Arbeitsplatz - „Eidesstattliche Versicherung“ gegenüber dem Arbeitgeber Zitat:
Im übrigen im Ergebnis so wie Casa.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
| |||
| AW: Diebstahl am Arbeitsplatz - „Eidesstattliche Versicherung“ gegenüber dem Arbeitgeber So sieht's aus, wie schon ein Blick in § 156 StGB beweist.
__________________ Wer sich auf Autoritäten beruft, benutzt sein Gedächtnis und nicht seinen Verstand. |
| |||
| AW: Diebstahl am Arbeitsplatz - „Eidesstattliche Versicherung“ gegenüber dem Arbeitgeber Pro oder contra EV?
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
| |||
| AW: Diebstahl am Arbeitsplatz - „Eidesstattliche Versicherung“ gegenüber dem Arbeitgeber Ich deute es als contra strafbewehrte EV. Fraglich ob der Gesetzgeber die EV zwischen natürlichen und / oder juristischen Personen des "Privatrechts" überhaupt vorgesehen hat. Daher spricht der 156 StGB auch von "Behörde". |
| |||
| AW: Diebstahl am Arbeitsplatz - „Eidesstattliche Versicherung“ gegenüber dem Arbeitgeber Nein, das hat er natürlich nicht, das ist klar. Allerdings gibt man ja in Eilverfahren typischerweise auch "eidesstattliche Versicherungen" ab. Und die Erklärung in dem Beispielsfall trägt ja sinngemäß die Überschrift "Zur Vorlage bei Gericht" usw. Das bedeutet, der Arbeitgeber nimmt die Erklärung für das Gericht bzw. die Behörde nur entgegen und leitet sie dann weiter (zumindest will er sich wohl darauf berufen). Das wäre ein Argument pro EV. Ich bin aber im Ergebnis contra, weil m. E. ein konkretes Verfahren bestimmt sein müsste, weil sich nur daraus ergibt, ob die jeweilige Behörde überhaupt zuständig ist.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
| |||
| AW: Diebstahl am Arbeitsplatz - „Eidesstattliche Versicherung“ gegenüber dem Arbeitgeber Zumal ein einer Straftat Beschuldigter doch eh straffrei lügen darf, dass sich die Balken biegen, wenn er nicht gerade andere Personen fälschlicherweise verdächtigt etc. Eines eidesstattliche Versicherung käme für einen Angeklagten m.E. also auch gar nicht in Frage. Auch als Beschuldigter erscheint mir die EV völlig Fehl am Platze. |
| |||
| AW: Diebstahl am Arbeitsplatz - „Eidesstattliche Versicherung“ gegenüber dem Arbeitgeber Auch der Beschuldigte darf (vor Gericht) nicht lügen, er darf nur die Aussage verweigern. Im Strafverfahren gibt man allerdings grundsätzlich keine eidesstattlichen Versicherungen ab. Prinzipiell kann aber der Täter bzw. ein Beschuldigter im Zivilverfahren eine EV abgeben, wenn er will. Das versucht der Arbeitgeber ja vielleicht auch zu konstruieren. Aber: s. o.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
| |||
| AW: Diebstahl am Arbeitsplatz - „Eidesstattliche Versicherung“ gegenüber dem Arbeitgeber Contra natürlich. Der Gesetzeswortlaut ist doch eindeutig: ...vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde. Der Arbeitgeber ist keine Behörde, und selbst wenn (öffentlicher Dienst), wäre er nicht zur Abnahme einer e.V. zuständig. Anders wäre es zum Beispiel, wenn die Erklärung ausdrücklich zur Vorlage bei einem Arbeitsgericht etwa in einem Verfahren über eine einstweilige Verfügung dienen soll.
__________________ Wer sich auf Autoritäten beruft, benutzt sein Gedächtnis und nicht seinen Verstand. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| arbeitsplatz, diebstahl, eidesstattliche, kündigung, versicherung |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Diebstahl am Arbeitsplatz - „Eidesstattliche Versicherung“ gegenüber Arbeitgeber | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 09.01.2012 20:30 |
| Eidesstattliche versicherung | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 08.06.2011 19:40 |
| Eidesstattliche Versicherung | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 10.11.2010 08:56 |
| eidesstattliche Versicherung | Familienrecht | 13.08.2010 09:37 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios