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Die gute alte Heimtücke!

Dies ist eine Diskussion zu Die gute alte Heimtücke! innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 14.01.2005, 19:23
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Die gute alte Heimtücke!

Da habe ich mir ein Szenario ausgedacht.
(Ähnlichkeiten mit wirklich lebenden Personden sind natürlich ungewollt und zufällig. )

Der Bundeskanzler S verläßt, wie jeden Sonntag, nach seinem 2. Frühstück das Nobelrestaurant "El Sozialia verte" Beim rausgehen wird er von einem Leibwächter begleitet. Der arbeitslose und frustriete Bürger Edmund S., der aufgrund der Spaß IV Reform nun erheblich weniger Arbeitslosenhilfe bekommt als vorher, kann das Spektakel jeden Sonntag beobachten, da er von seinen Souterrain Fenster auf der gegenüberliegenden Seite der Strasse immer hinauf zum Nobelrestaurant gucken kann.

Nachdem aufgrund der wirschaftlichen Verhältnisse des Edmund S., nun auch noch seine Frau Karin (K) von ihm getrennt hat, fällt ihm ein, dass es so nicht mehr weitergehen will.
Also besorgt er sich bei seiner Bekannten Angela M. eine UCI, die sie anlässlich eines Geburstages von ihrem Liebhaber Wladimir P. bekommen hat.
Der Angela M kommt der Vorschlag genau Recht, immerhin hätte sie bei dem Tod von S eine höhere Chance auf die Position des S, und damit auch mehr Geld.

Mit der UCI steigt er aufs Dach, versteckt sich, so dass ihn niemand sehen kann. Als S eines Sonntages wieder aus dem "El sozialia verte" kommt, schießt er ihn mit mehreren Schüssen nieder. Er ist sofort tot. Auch der Leibwächter wird durchsiebt, das wollte Edmund S. aber nicht.

(Den Fall hab ich mir gerade ausgedacht, wir können ihn ja zusammen lösen, meine Hauptfrage ist nur, ob das hier Heimtücke ist, oder ob ein Mann in der Position des S immer Argwohn hegen muss)
__________________
Pugna et vince!

Geändert von alexpkoeln (14.01.2005 um 22:14 Uhr).
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Alt 15.01.2005, 13:56
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AW: Die gute alte Heimtücke!

Nach meiner Kenntnis der Defintion von Arglosigkeit ist ein Opfer dann arglos, wenn es sich in einem Zustand befindet, in dem es sich zum Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs durch den konkreten Täter versieht.
Die Rechtsprechung bejaht die Arglosigkeit des Opfers ja auch dann, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig gegenüber tritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der konkreten Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15). Ich würde die Arglosigkeit bejahen, da sich der Politiker eines Angriffs durch den S im Zeitpunkt der Tat nicht versieht, keine Möglichkeit zur Reaktion besteht und ein Handeln in feindseliger Willensrichtung vorliegt .
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