Dies ist eine Diskussion zu Deutscher im Ausland innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Deutscher im Ausland |
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| AW: Deutscher im Ausland Hallo, diese Frage würde mich auch interessieren. Weiß denn niemand eine Antwort? Viele Grüße, Kalle |
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| AW: Deutscher im Ausland Ich würde sagen: gar nicht. Jedenfalls nicht bevor die StA ihn nicht zur Stellungnahme auffordert. |
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| AW: Deutscher im Ausland Ich möchte die Frage von dem Thread-Ersteller einmal ergänzen, damit diese auf Person B passt. B ist Deutscher, aber hat seit einigen Monaten seinen Wohnsitz im EG-Ausland. Er hat sich ordnungsgemäß abgemeldet und im neuen Staats angemeldet. Gegen ihn wird in Dtl. wegen zweier relativ geringer Vergehen ermittelt. Laut seinem Anwalt ist maximal eine Bewährungsstrafe zu erwarten, eher nur Geldstrafe. Den Umzug ins Ausland hat B seinem Anwalt mitgeteilt, nicht aber der Staatsanwaltschaft. Heute erhält der Anwalt von B (nach mehreren Monaten) endlich Akteneinsicht. Daraus geht hervor, dass die Polizei eine Hausdurchsuchung zwecks weiterer Beweise machen wollte. In diesem Zug wurde festgestellt, dass B sich "mit höchster Wahrscheinlichkeit im Ausland aufhält". Die ausländische Anschrift wurde ebenfalls mit viel Aufwand (Schreiben an versch. dt. Stellen, u.a. Ex-Vermieter) ermittelt, obwohl diese nie ein Geheimnis war und durch einfachen Anruf z.B. beim Anwalt in Erfahrung hätte erbracht werden können. Vor einem Monat wurde die Akte, mit dem Vermerk der Durchsuchungsbeschluss konnte nicht vollstreckt werden, von der Polizei zurück an die Staatsanwaltschaft geschickt. Diese hat die Akte dann zur Einsicht an den Anwalt geschickt. Der Anwalt ist leider etwas langsam und hat den Staatsanwalt noch nicht erreichen können. B sitzt nun aber "auf heißen" Kohlen. Hat B nun auch eine Durchsuchung im EG-Ausland zu erwarten? Hat B gar eine Festnahme (euopäischer Haftbefehl) zu erwarten? Oder nur, wenn er sich wirklich entzieht (z.B. zu einem Prozeß nicht erscheint)? Die theoretische Höchststrafe liegt über einem Jahr, ein Haftbefehl ist aus dieser Sicht also möglich. Umgekehrt ist der zu erwartende Strafrahmen aber allerhöchstens Bewährung (maximale Höchststrafe ist 2 Jahre, B ist nicht vorbestraft). Würde mich freuen, wenn jemand Antworten weiß. Grüße, Kalle |
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| AW: Deutscher im Ausland Hängt ganz vom Sportsgeist des Staatsanwalts ab. Eine Durchsuchung im Schengen-Ausland ist rechtlich meist kein Problem, aber manche Staatsanwälte sind froh, wenn sie die Akte ohne viel Aufwand vom Tisch kriegen (vorläufige Einstellung analog § 205 StPO, warten auf den Verjährungseintritt). Dass wegen eines Delikts mit 2 Jahren Höchststrafe ein Europäischer Haftbefehl erlassen wird, ist eher unwahrscheinlich, zumal bloßer Wohnsitz im Ausland kein Haftgrund ist.
__________________ Wer sich auf Autoritäten beruft, benutzt sein Gedächtnis und nicht seinen Verstand. |
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