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Delikte vom Umfang und Art der Strafe ableiten?

Dies ist eine Diskussion zu Delikte vom Umfang und Art der Strafe ableiten? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 20.06.2009, 10:02
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Delikte vom Umfang und Art der Strafe ableiten?

Hallo zusammen,

könnte man eurer Meinung nach eigentlich Delikte von der Art und den Umfang der Strafe ableiten?

Wenn jetzt z. B. jemand zwei Jahre auf Bewährung bekommen würde und eine Geldstrafe über 2.000 Euro an die Drogenhilfe zahlen müsste, könnte man dann davon ausgehen, dass es ein kleineres Drogendelikt gewesen ist?

Gruß Debauchery
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  #2 (permalink)  
Alt 20.06.2009, 10:15
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AW: Delikte vom Umfang und Art der Strafe ableiten?

Hi...

hm hm...irgendwie verrückt die Frage und quasi NICHT leicht zu beantworten.

Wenn wir mal dein Beispiel nehmen : Es kommt natürlich drauf an, welches BTM "gehandelt" wurde...weiterhin kommt es drauf an ob es bereits Voreintragungen gab.

Beispiel : Wenn eine Erwachsene nicht vorbestrafte Person 2 Jahre Haft zur Bewährung und eine Geldstrafe bekommt, weil er mit Cannabis "zu tun " hatte, dann muß es sich definitiv um eine GRÖßERE um nicht zu sagen RIESIGE Menge gehandelt haben.

Fazit : Wenn man zu einer Haftstrafe in dieser höhe verurteilt wird, kann man keinesfalls von einem "kleinen Delikt" ausgehen...da steckt dann schon "kräftig" was dahinter !! (Das gilt allerdings auch für Bereiche wir Betrug-Diebstahl-KV etc pp)


Chris
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  #3 (permalink)  
Alt 20.06.2009, 23:13
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AW: Delikte vom Umfang und Art der Strafe ableiten?

Man kann von einer Strafe nicht auf das Delikt schliessen (allenfalls bei lebenslanger Freiheitsstrafe wäre das möglich).

Alleine die Tatsache, dass hier die Auflage zugunsten der Drogenhilfe festgelegt wurde, sagt auch nicht unbedingt was aus. Zwar gibt es Richter die die begünsgtigte Stelle anhand des Tatzusammenhangs auswählen, aber es gibt auch ebensoviele Richter, die einen Pool von Einrichtungen haben, an die sie zuweisen und wo es dann der Reihe nach geht. Von daher könnte es sein, dass die Drogenhilfe gerade zufällig "dran" war.

Wenn wir jedoch mal davon ausgehen, dass Drogen bei der Tat im Spiel waren, käme z.B. folgendes in Betracht wo ich selber schon ganz konkret Freiheitsstrafen von 2 Jahren gesehen habe:

Einfuhr von 100g qualitativ gutem Haschisch zum Eigenkonsum aus Holland in 1 Fall (beim Nicht-Vorbestraften) = Mindeststrafe 2 Jahre

Handel mit Heroin in nicht geringer Menge (jeweils 30g Brutto) in 90 Fällen (also gesamt 2,7 KG) über einen Zeitraum von 10 Monaten (nicht vorbestrafter BTM-Abhängiger, Strafe zunächst zur Therapie zurückgestellt, anschl. zur Bewährung ausgesetzt)

Fahrlässige Tötung eines Anderen durch verabreichen oder unmittelbares überlassen von Drogen. (setzen einer Heroinspritze mit Einverständnis desjenigen, aber zu hoch gewählter Dosis) = Mindeststrafe 2 jahre

Fährlässige Tötung im Straßenverkehr durch Fahren unter Drogeneinfluß (nicht-Vorbestrafter).


Sie sehen also, von der realativ harmlosen Einkaufstour nach Holland zum Besorgen seines Eingenkonsumbedarfs an Cannabis über den vielfachen Handel mit Heroin bis hin zur -fahrlässigen- Tötung von Menschen ist da theoretisch alles denkbar.

Man sollte daher nicht spekulieren, sondern denjenigen direkt fragen, sich ggf. Anklageschrift oder schriftliches Urteil zeigen lassen.
__________________
cheers, JHS
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  #4 (permalink)  
Alt 20.06.2009, 23:22
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AW: Delikte vom Umfang und Art der Strafe ableiten?

Hi...

100 gr. Hasch und dafür bei einem unvorbestraftem 2 -ZWEI- Jahre HAFT ??????????????? Uiuiui...das gibts ja nichtmal in Bayern...heftig heftig sag ich da nur !!
So ein Urteil darf aber doch mit Fur und Recht als ""Ausreisser"" bezeichnet werden...


Gruß

Chris
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  #5 (permalink)  
Alt 21.06.2009, 00:07
JHS JHS ist offline
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AW: Delikte vom Umfang und Art der Strafe ableiten?

Zitat:
Zitat von radiomann1
Hi...

100 gr. Hasch und dafür bei einem unvorbestraftem 2 -ZWEI- Jahre HAFT ??????????????? Uiuiui...das gibts ja nichtmal in Bayern...heftig heftig sag ich da nur !!
So ein Urteil darf aber doch mit Fur und Recht als ""Ausreisser"" bezeichnet werden...


Gruß

Chris
Hi,
Dass ist nicht unbedingt ein Ausreisser. Der Clou dabei ist die "Einfuhr aus dem Ausland".
2 Jahre sind dafür die Mindeststrafe, § 30, Abs. 1, Nr. 4 BtmG. Wenn die 100g einen THC-Gehalt von min. 7,5g (also in diesem Fall gleichbedeutend mit 7,5%) haben (daher schrieb ich "qualitiativ gutes..."), ist die Grenze zur "Nicht-geringen Menge" überschritten. Und für die Einfuhr einer nicht geringen Menge sind 2 Jahre das Minimum.

Darunter kommt man nur über die Annahme eines "minderschweren Falls" (dann min. 3 Monate), aber der minderschwere Fall muß natürlich auch erst mal gegeben sein. Aus dem Ärmel schütteln läßt er sich nicht. Ein minderschwerer Fall muß vom "Normalfall" erheblich nach unten abweichen (in seinem Unrechtsgehalt)
__________________
cheers, JHS
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  #6 (permalink)  
Alt 21.06.2009, 08:14
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AW: Delikte vom Umfang und Art der Strafe ableiten?

Hallo..."JHS"

VIELEN DANK für die Aufklärung....man lernt doch NIE aus !!!

Schönen Sonntag

Chris
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