Dies ist eine Diskussion zu Call-in und Jugendschutz innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Call-in und Jugendschutz Call-in Quizsendungen im TV erfreuen sich auf Seiten der Betreiber immer grösserer Beliebtheit, da sich hier ungeahnte Verdienstmöglichkeiten auftun. Der Jugendschutz wird hier oftmals geschickt umgangen. Hier ein Auszug aus den Mitmachregeln einer dieser TV Sender "1. Minderjährigenschutz Minderjährige können bei ... zwar anrufen (z.B. wegen der Zusendung von Autogrammkarten), sie dürfen jedoch nicht an den ...-Spielen teilnehmen." Kinder und Jugendliche sind also von der Teilnahme ausgeschlossen. Nun zur Fragestellung: Reicht es im Sinne des Jugendschutzes aus, während der Quizshows lediglich per Laufschrift auf das Lesen der Mitmachregeln ( z.B im Teletext oder per Internetadresse) hinzuweisen ? Falls ja, in welchem zeitlichen Abstand müssen diese Hinweise erfolgen ? Falls nein, in welchen zeitlichen Abständen muss dann ein verbaler Hinweis zum Jugendschutz, z.B. "...mitmachen darf jeder der mind. 18 Jahre alt ist...", erfolgen ? Viele Eltern würden sich freuen, eine grundsätzliche Antwort hierauf zu erhalten. Telefonkostensenkung ! Vielen Dank Dr. P. Klug |
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