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BTM-Verkauf

Dies ist eine Diskussion zu BTM-Verkauf innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 01.07.2005, 14:37
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Hallo!
Nehmen wir an, dass sich ain paar Jugendliche (über 18) im Park einen netten Ferienbeginn machen wollten und dabei auch den ein oder anderen Cannabis Joint geraucht haben. Es kommen 2 Männer auf sie zu die sie fragen ob die Jugendlichen ihnen ein bisschen Cannabis verkaufen könnten. Diese verneinen dies jedoch worauf die 2 Männer aggresiv werden und fingen an laut stark auf die Jugendlichen einzureden, sodass diese schon Angst bekommen haben sie würden glaich geschlagen werden oder sogar "abgezogen". Deshalb lenkt ein Jugendlicher ein und gibt den 2 Männern eine sehr geringe Menge Cannabis. Nehmen wir an 0.3g und die 2 Männer werfen ihm 1,50 Euro vor die Füße und gehen. 10 min später steht die Zivilpolizei vor den Jugendlichen und beschuldigt einen des Verkaufes von Cannabis. Man findet bei ihm weitere 1 bis 1,5g Cannabis. Der beschuldigte verweigert die Aussage, jedoch rutscht ihm der Satz raus "Es waren doch nur 1,50", den der Polizist als "spontane Äußerung" notiert.
Was hat der Jugendliche zu befürchten? Sollte er eine Aussage machen oder zur Vorladung der Polizei gehn?! Oder nur zum StA.
Gibt es eine Mindeststrafe beim Verkauf von BTM ("verkauft ist verkauft"), oder kann es sogar sein das der Fall wegen der geringen Mengen Cannabis fallengelassen wird?
Braucht der Jugendliche einen Anwalt?
Kann ihm die "spontane Äuserung" zum Verhängniss werden?

Für ein paar Antworten wäre ich seehr dankbar! Viele Grüße!
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  #2 (permalink)  
Alt 01.07.2005, 14:57
JHS JHS ist offline
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AW: BTM-Verkauf

Irgendwie muß die Polizei ja auf "Verkauf" kommen. Haben die evtl. die beiden Typen hopsgenommen?

Die 1,5g Besitz sind nicht das große Problem. Das kann problemlos nach § 31a BtmG eingestellt werden.

Verkauf kann nicht nach § 31a BtmG eingestellt werden.

Rein §-technisch fallen sowohl der Besitz als auch der Verkauf unter § 29 BtmG. Es gibt also vom Gesetz her keine unterschiedlichen Strafandrohungen dafür. Trotzdem wird Handel natürl. meist härter bestraft als Besitz.

Ich persönlich würde den Besitz zugeben und den Handel bestreiten.

Anwalt ist nie verkehrt, insbesondere kann dieser in diesem Fall Akteneinsicht nehmen und anhand dessen feststellen, inwieweit Beweise/Aussagen hinsichtlich des Verkaufs vorliegen.
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cheers, JHS
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  #3 (permalink)  
Alt 01.07.2005, 15:24
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AW: BTM-Verkauf

ja ich denke auch das die beiden hopsgenommen wurden und dann den jugendlichen Verraten haben.
Würde es denn auf Grund der oben gennanten "spontanen Aussage" noch glaubhaft erschainen wenn man den Verkauf abstreitet?! ..und troz dieser sehr geringen Menge kann das Verfahren zum Verkauf auf keinen Fall eingestellt werden?
Nehmen wir an der Betroffene macht grade einen Führerschein. Hätte das Verfahren negative Auswirkungen auf den Schein?

Danke.
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  #4 (permalink)  
Alt 01.07.2005, 17:09
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AW: BTM-Verkauf

Hm, zum Führerschein müssen Dir Andere etwas sagen. Eine Möglickheit, dass das Verfahren eingestellt wird, besteht ja immer, und zwar gem. den allgemeinen Einstellungs-§§ der StPO. Wenn die Jugendlichen zum Verkauf genötigt wurden, kann ihnen dies ja nicht zum Vorwurf gemacht werden. Für die von Dir vorgetragene Version der Ereignisse spricht m.E., dass 1,50€ in der Tat ein lächerlich geringer Preis ist, für den wohl niemand freiwillig Cannabis anbieten würde (so kann man zumindest argumentieren).

Das (= Erwirken einer Einstellung) geht aber wohl am ehesten, wenn ein Anwalt sich der Verteidigung annimmt.

Ciao,
Domingo
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Alt 01.07.2005, 17:10
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AW: BTM-Verkauf

Zitat:
Würde es denn auf Grund der oben gennanten "spontanen Aussage" noch glaubhaft erschainen wenn man den Verkauf abstreitet?!
Glaubhaft keinesfalls, aber der Verkauf müßte ja nachgewiesen werden. Das allerdings wäre durch die Aussage des Typen relativ problemlos machbar, wenn er denn ausgesagt hat.

Nach 31a BtmG kann der Verkauf keinesfalls eingestellt werden.

Aber nach anderen Vorschriften ist eine Einstellung möglich. z.B. 45, 47 JGG, oder 153a StPO. Da es um Verkauf geht, würde diese Einstellung, wenn es sie denn gibt, mit großer Wahrscheinlichkeit m,it einer Auflage verbunden werden (Sozialstunden oder Geld).

Wie die Chance auf eine Einstellung ist, hängt auch davon ab, ob derjenige schon mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.


Zitat:
Hätte das Verfahren negative Auswirkungen auf den Schein?
Es ergeht mit zieml. großer Sicherheit eine Meldung an die Führerscheinstelle nach § 2, Abs. 12 StVG. Das Ding ist zwar nicht als "Muß-Bestimmung" ausgelegt, aber zumindest bei uns gibt es polizeiintern die Weisung jeden BTM Verstoß weiterzuleiten. Was die FS-Stelle daraus macht, kann man nicht vorhersagen. Entweder gar nix, oder sie will ein oder zwei Urnproben (die dann natürlich negativ sein sollten!) oder ein ärtzliches Gutachten über die Konsumgewohnheiten. Sollten Urinproben gefordert werden, und diese positiv sein (also mit THC drin) ist das ärztliche Gutachten so gut wie sicher. Sollte dort (in den UK's) eine hoher THC-COOH Wert festgestellt werden (anhand diesem kann man die Häufigkeit des Konsums ermitteln) kann auch der Führerschein verweigert/entzogen werden. Aber diesbezügl. kann man nur abwarten, u.a. auch deswegen weil es regional stark unterschiedlich gehandhabt wird.
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cheers, JHS
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Alt 01.07.2005, 17:13
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AW: BTM-Verkauf

Zitat:
Zitat von JHS
u.a. auch deswegen weil es regional stark unterschiedlich gehandhabt wird.
...weil es ja noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt, was denn eigentlich *regelmäßiger Konsum* heißen soll
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Alt 01.07.2005, 17:42
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AW: BTM-Verkauf

Nehmen wir an der Jugendliche hat noch keinerlei Vorstrafen und wohnt im Gebiet Hamburg.
Also wenn ich das jetzt richtig verstehe, hat der Betroffene noch Chancen den Führerschein zu machen wenn die Urinproben negativ ausfallen.
Das Ding ist, dass die 2 Männer zu zweit waren und die Jugendlichen ebenfalls. Wenn jetzt eine "Aussage gegen Aussage" Situation entstehen würde, könnte sich der Richter auf die "spontane Aussage" stützen und den jugendlichen für Schuldig erklären?
Nehmen wir ebenfalls an der Jugendliche hat überhaupt keine Ahnung von den Gestzen dieses Landes. Muss er üherhaupt zur Vorladung der Polizei gehen? ..und wie und wo kommt man an einen Anwalt ran. Vorallem wie teuer ist sowas?
Danke.
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  #8 (permalink)  
Alt 01.07.2005, 17:52
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AW: BTM-Verkauf

..und kann man an Hand eines Verlgeiches des Cannabis was bei dem Jugendlichen gefunden wurde und dem, dass bei den 2 Männern gefunden wurde, sehen ob es sich um das gleiche Cannabis handelt?!
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  #9 (permalink)  
Alt 01.07.2005, 18:21
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AW: BTM-Verkauf

Zitat:
Zitat von ktoffelbrei
..und kann man an Hand eines Verlgeiches des Cannabis was bei dem Jugendlichen gefunden wurde und dem, dass bei den 2 Männern gefunden wurde, sehen ob es sich um das gleiche Cannabis handelt?!
Das weiß ich nicht.

Zu den anderen Fragen:

Man ist nie verpflichtet, zur Polizei zu gehen. Wenn man schon hingeht, dann sollte man einen Anwalt bei sich haben, um sich nicht durch unkluge Angaben selbst i die ******* zu reiten. Ein Anwalt ist sicher nicht ganz billig, dennoch muss man bedenken, dass man hinterher möglicherweise noch mehr zahlen muss - wenn man nämlich verurteilt wird wegen Fehlern, die man mit RA nicht gemacht hätte
Wo Du einen findest? Telefonbuch oder Internet (www.recht-per-mausklick.de o.ä.). Die örtliche Anwaltskammer müsste zudem über einen Bereitschaftsdienst in Strafsachen verfügen.

Ciao/Domingo
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  #10 (permalink)  
Alt 01.07.2005, 19:23
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AW: BTM-Verkauf

Ok dann wird der Betroffene wohl nicht zur Polizei gehen und sich einen Anwalt besorgen =) , obwohl er gakein Geld für soetwas hat.
Der Jugendliche fragt sich nur noch ob man über die Akteneinsicht des Anwalts auch feststellen kann ob eine Benachrichtigung an die Führerscheinstelle gegangen ist?!
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