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Bluttransfusion gegen den Willen

Dies ist eine Diskussion zu Bluttransfusion gegen den Willen innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 26.01.2012, 17:29
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Bluttransfusion gegen den Willen

A ist krank und bedarf einer Bluttransfusion. Er liegt im Krankenhaus, in dem der junge Arzt B praktiziert. Als B den A auf die Dringlichkeit der Bluttransfusion anspricht, verweigert dieser bei vollen Sinnen diese aus Glaubensgründen. B, der Atheist ist, kann dies ganz und gar nicht nachvollziehen, verabreicht A ein Schlafmittel und führt bei A eine Bluttransfusion gegen seinen Willen durch. Am nächsten Tag als A gesund, aber von der Bluttransfusion geschwächt, aufwacht, ruft er die Staatsanwaltschaft an und zeigt B an. Strafbarkeit des B nach § 223 StGB?
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Alt 26.01.2012, 17:36
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AW: Bluttransfusion gegen den Willen

ja. 223 ist gegeben. Soweit das Schlafmittel ohne Wissen des A gegeben wurde, könnte man wohl sogar über 224 Nr1 StGB nachdenken. Der würde wohl aber ausscheiden, weil er in normaler Dosierung keine erhebliche Gesundheitsschädigung hervorruft.
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  #3 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 17:45
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AW: Bluttransfusion gegen den Willen

Zitat:
Zitat von Der Reisende Beitrag anzeigen
A ist krank und bedarf einer Bluttransfusion. Er liegt im Krankenhaus, in dem der junge Arzt B praktiziert. Als B den A auf die Dringlichkeit der Bluttransfusion anspricht, verweigert dieser bei vollen Sinnen diese aus Glaubensgründen. B, der Atheist ist, kann dies ganz und gar nicht nachvollziehen, verabreicht A ein Schlafmittel und führt bei A eine Bluttransfusion gegen seinen Willen durch. Am nächsten Tag als A gesund, aber von der Bluttransfusion geschwächt, aufwacht, ruft er die Staatsanwaltschaft an und zeigt B an. Strafbarkeit des B nach § 223 StGB?
Im Falle eines Zeugen Jehovas und unter den geschilderten Umständen dürfte eine Strafbarkeit gegeben sein.
Unabhängig von der Bluttranfusion dürfte m.E. aber auch schon die Herbeiführung eines willenlosen Zustands des Patienten (Verabreichung von Schlafmitteln) sowohl standesrechtlich als auch strafrechtlich sanktionsfähig sein.

Die Einschränkung auf Zeugen Jehovas deshalb, weil in diesen Fällen die Problematik einigermaßen ausdiskutiert ist.
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Gruß

Klaus
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  #4 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 17:55
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AW: Bluttransfusion gegen den Willen

Warum greift nicht der § 34 StGB ein?
Bei der Interessensabwägung stehen sich doch die Rechtsgüter
Körperverletzung und Glaubensfreiheit dem Leben gegenüber.
Das Leben wiegt doch mehr, weil es auch nicht dispobibel ist und ohne Leben kein Glaube. Dann wäre doch die Tat gerechtfertigt
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  #5 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 17:57
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AW: Bluttransfusion gegen den Willen

Zitat:
Zitat von Der Reisende Beitrag anzeigen
Warum greift nicht der § 34 StGB ein?
Bei der Interessensabwägung stehen sich doch die Rechtsgüter
Körperverletzung und Glaubensfreiheit dem Leben gegenüber.
Das Leben wiegt doch mehr, weil es auch nicht dispobibel ist und ohne Leben kein Glaube. Dann wäre doch die Tat gerechtfertigt
Stichwort "Selbstbestimmungsrecht"
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Gruß

Klaus
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  #6 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 18:01
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AW: Bluttransfusion gegen den Willen

Also ist dies bei der Interessensabwägung in der Stärke zu berücksichtigen, dass § 34 StGB keine Anwendung findet?

Kommt eine übergesetzliche Entschuldigung in Betracht?
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  #7 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 18:04
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AW: Bluttransfusion gegen den Willen

Zitat:
Zitat von Der Reisende Beitrag anzeigen
Das Leben wiegt doch mehr,
Noch mehr als das Leben wiegt, wie Klaus richtig sagte, die Entscheidungsfreiheit. Und selbst, wenn diese nicht vorliegen würde, müsste der Arzt den mutmaßlichen Willen des Patienten erfüllen.

Ich würde hier eventuell auch den §224 Nummer 3 StGB befürworten.
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  #8 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 18:08
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AW: Bluttransfusion gegen den Willen

Ist da nicht ein gedanklicher Widerspruch, wenn man sagt, dass das Leben nicht disponibel ist, aber die Entscheidungsfreiheit als "wertvoller" betrachtet, die dann aber wieder zu einer Disponibilität des Lebens führt?
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  #9 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 18:18
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AW: Bluttransfusion gegen den Willen

es ist abgesehen von der körperverletzung auch noch freiheitsberaubung §239 stgb

Zitat:
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ich denke nicht, dass es unbedingt mit glaubensfreiheit zu tun hat, denn es muss sich ja niemand rechtfertigen warum sie eine transfusion ablehnt. es geht um die würde des menschen.

Zitat:
Das Leben wiegt doch mehr, weil es auch nicht dispobibel ist und ohne Leben kein Glaube. Dann wäre doch die Tat gerechtfertigt
nein. die würde des menschen dürfte immer mehr wiegen als sein leben.
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  #10 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 18:19
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AW: Bluttransfusion gegen den Willen

@Reisender: Wer garantiert dem Patienten, dass er stirbt, wenn er seinen eigenen Entschluss durchgesetzt haben will? Der Patient kann der Meinung sein, dass er auch ohne Bluttransfusion überlebt, selbst wenn dies jedem Fachwissen zuwider spricht.
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