Dies ist eine Diskussion zu Bluttransfusion gegen den Willen innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Bluttransfusion gegen den Willen |
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| AW: Bluttransfusion gegen den Willen ja. 223 ist gegeben. Soweit das Schlafmittel ohne Wissen des A gegeben wurde, könnte man wohl sogar über 224 Nr1 StGB nachdenken. Der würde wohl aber ausscheiden, weil er in normaler Dosierung keine erhebliche Gesundheitsschädigung hervorruft. |
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| AW: Bluttransfusion gegen den Willen Zitat:
Unabhängig von der Bluttranfusion dürfte m.E. aber auch schon die Herbeiführung eines willenlosen Zustands des Patienten (Verabreichung von Schlafmitteln) sowohl standesrechtlich als auch strafrechtlich sanktionsfähig sein. Die Einschränkung auf Zeugen Jehovas deshalb, weil in diesen Fällen die Problematik einigermaßen ausdiskutiert ist.
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Bluttransfusion gegen den Willen Warum greift nicht der § 34 StGB ein? Bei der Interessensabwägung stehen sich doch die Rechtsgüter Körperverletzung und Glaubensfreiheit dem Leben gegenüber. Das Leben wiegt doch mehr, weil es auch nicht dispobibel ist und ohne Leben kein Glaube. Dann wäre doch die Tat gerechtfertigt |
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| AW: Bluttransfusion gegen den Willen Zitat:
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Bluttransfusion gegen den Willen Also ist dies bei der Interessensabwägung in der Stärke zu berücksichtigen, dass § 34 StGB keine Anwendung findet? Kommt eine übergesetzliche Entschuldigung in Betracht? |
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| AW: Bluttransfusion gegen den Willen Noch mehr als das Leben wiegt, wie Klaus richtig sagte, die Entscheidungsfreiheit. Und selbst, wenn diese nicht vorliegen würde, müsste der Arzt den mutmaßlichen Willen des Patienten erfüllen. Ich würde hier eventuell auch den §224 Nummer 3 StGB befürworten.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Bluttransfusion gegen den Willen Ist da nicht ein gedanklicher Widerspruch, wenn man sagt, dass das Leben nicht disponibel ist, aber die Entscheidungsfreiheit als "wertvoller" betrachtet, die dann aber wieder zu einer Disponibilität des Lebens führt? |
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| AW: Bluttransfusion gegen den Willen es ist abgesehen von der körperverletzung auch noch freiheitsberaubung §239 stgb Zitat:
Zitat:
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| AW: Bluttransfusion gegen den Willen @Reisender: Wer garantiert dem Patienten, dass er stirbt, wenn er seinen eigenen Entschluss durchgesetzt haben will? Der Patient kann der Meinung sein, dass er auch ohne Bluttransfusion überlebt, selbst wenn dies jedem Fachwissen zuwider spricht.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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