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BGH Urteil zu Naziparole

Dies ist eine Diskussion zu BGH Urteil zu Naziparole innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 08:58
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BGH Urteil zu Naziparole

Nachdem das in dem anderen Thread nicht mehr so richtig reinpasst mache ich das Thema mal neu auf, weil mich eine Begründung doch interessieren würde.

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
unter rechtlichen gesichtspunkten: null problemo. BGH, Urteil vom 28.07.2005 - 3 StR 60/05
Also die Urteilsbegründung kann ich nicht nachvollziehen. Soweit ich das verstanden habe, wird also nur verglichen ob die Parole hinreichend Ähnlich ist um verwechselt zu werden, was verneint wird.

Es ist aber doch so dass diese Parole offensichtlich genau dafür gedacht ist um eine Verherrlichung eine NaziOrg zu demonstrieren. Dass die Parole nicht exakt gleich ist, finde ich dabei eher nebensächlich weil da eine reine Formalität ist, da die Parole eben doch zur Verherrlichung dient und mit Sicherheit auch in der Hitlerzeit genau so benutzt hätte werden können.

Wenn ich das konsequent weiterdenke, bedeutet dass z.B. dass ich zwar nicht "Heil Hitler" rufen darf, aber "Heil dem Hitler" wäre dann ok??? Da fehlt mir irgendwie das Verständniss bei dieser Begründung.
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  #2 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 13:31
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AW: BGH Urteil zu Naziparole

Ich denke, entscheidend sind zwei Dinge:

In dem Urteil geht es um § 86a StGB, der sich auf Kennzeichen usw. bezieht. Und im Strafrecht haben wir das Analogieverbot.

D. h. die Argumentation, wonach eine Parole, die so im historischen Kontext nie verwendet wurde, kein Kennzeichen i. S. der Vorschrift ist, ist schon vertretbar.

Der Verherrlichungsaspekt, den Du ansprichst, ist damit nicht vom Tisch. Das betrifft § 130 Abs. 4 StGB. Dazu sagt das Urteil (ich habe nur die Leitsätze gelesen) ausdrücklich nichts (läßt aber die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften ausdrücklich offen).
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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  #3 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 13:59
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AW: BGH Urteil zu Naziparole

ich denke, im 86a stgb sind ja nur original-parolen bzw. welche, die denen zum verwechseln ähnlich sind, bedroht. das ist hier scheinbar nicht gegeben.

(mittlerweile auch ein bisschen sinnlos, wer weiß heut schon noch, wie damals der genaue wortlaut von parolen war.... - naja.)

Zitat:
Zitat von Soliton Beitrag anzeigen
Der Verherrlichungsaspekt, den Du ansprichst, ist damit nicht vom Tisch. Das betrifft § 130 Abs. 4 StGB. Dazu sagt das Urteil (ich habe nur die Leitsätze gelesen) ausdrücklich nichts (läßt aber die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften ausdrücklich offen).
ja, so ist es. es sagt bei randnr. 16:
Zitat:
Auch eine Strafbarkeit nach der durch Gesetz vom 24. März 2005 neu geschaffenen Vorschrift der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft (§ 130 Abs. 4 StGB nF [BGBl I 969 f.]) kann für künftige Fälle in Betracht kommen, wenn im Einzelfall nach den Umständen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen festgestellt werden können, wonach durch die Verwendung der Parole die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlicht und dadurch der öffentliche Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise gestört wurde.
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  #4 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 15:55
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AW: BGH Urteil zu Naziparole

Danke für die Erläuterungen.

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
mittlerweile auch ein bisschen sinnlos, wer weiß heut schon noch, wie damals der genaue wortlaut von parolen war.... - naja.)
Das dachte bei dem einen Leitsatz auch. Demnächst sind alle tot, die jemals Nazi-Parolen im historischen Kontext erlebt haben. Dann hängt die Strafbarkeit davon ab, wie gut man in Geschichte aufgepasst hat.

Ne, Spaß beiseite. Je länger ich darüber nachdenke, desto mehr kann ich dem Urteil zustimmen.

Aber ein Thema für § 130 Abs. 4 StGB sollte es bleiben.
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  #5 (permalink)  
Alt 16.12.2011, 11:17
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AW: BGH Urteil zu Naziparole

Zitat:
Zitat von Soliton Beitrag anzeigen
Der Verherrlichungsaspekt, den Du ansprichst, ist damit nicht vom Tisch. Das betrifft § 130 Abs. 4 StGB. Dazu sagt das Urteil (ich habe nur die Leitsätze gelesen) ausdrücklich nichts (läßt aber die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften ausdrücklich offen).
Danke, alles klar! Hat mich jetzt auch ein wenig gewundert wenn es so einfach gewesen wäre. Ich habe mir zwar das Urteil durchgelesen aber die Hälfte nicht so richtig verstanden.
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  #6 (permalink)  
Alt 16.12.2011, 11:54
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AW: BGH Urteil zu Naziparole

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
... original-parolen bzw. welche, die denen zum verwechseln ähnlich sind, bedroht. ...
Wie z.b. "Du bist Deutschland" ... hehehe

Grüße

Phoenics
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