Dies ist eine Diskussion zu BGH Urteil zu Naziparole innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| BGH Urteil zu Naziparole Zitat:
Es ist aber doch so dass diese Parole offensichtlich genau dafür gedacht ist um eine Verherrlichung eine NaziOrg zu demonstrieren. Dass die Parole nicht exakt gleich ist, finde ich dabei eher nebensächlich weil da eine reine Formalität ist, da die Parole eben doch zur Verherrlichung dient und mit Sicherheit auch in der Hitlerzeit genau so benutzt hätte werden können. Wenn ich das konsequent weiterdenke, bedeutet dass z.B. dass ich zwar nicht "Heil Hitler" rufen darf, aber "Heil dem Hitler" wäre dann ok??? Da fehlt mir irgendwie das Verständniss bei dieser Begründung. |
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| AW: BGH Urteil zu Naziparole Ich denke, entscheidend sind zwei Dinge: In dem Urteil geht es um § 86a StGB, der sich auf Kennzeichen usw. bezieht. Und im Strafrecht haben wir das Analogieverbot. D. h. die Argumentation, wonach eine Parole, die so im historischen Kontext nie verwendet wurde, kein Kennzeichen i. S. der Vorschrift ist, ist schon vertretbar. Der Verherrlichungsaspekt, den Du ansprichst, ist damit nicht vom Tisch. Das betrifft § 130 Abs. 4 StGB. Dazu sagt das Urteil (ich habe nur die Leitsätze gelesen) ausdrücklich nichts (läßt aber die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften ausdrücklich offen).
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: BGH Urteil zu Naziparole ich denke, im 86a stgb sind ja nur original-parolen bzw. welche, die denen zum verwechseln ähnlich sind, bedroht. das ist hier scheinbar nicht gegeben. (mittlerweile auch ein bisschen sinnlos, wer weiß heut schon noch, wie damals der genaue wortlaut von parolen war.... - naja.) Zitat:
Zitat:
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| AW: BGH Urteil zu Naziparole Danke für die Erläuterungen. Zitat:
Ne, Spaß beiseite. Je länger ich darüber nachdenke, desto mehr kann ich dem Urteil zustimmen. Aber ein Thema für § 130 Abs. 4 StGB sollte es bleiben.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: BGH Urteil zu Naziparole Zitat:
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