Dies ist eine Diskussion zu Beweisbarkeit bei Ausspähung von Daten / Datenveränderung innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Beweisbarkeit bei Ausspähung von Daten / Datenveränderung Person P wohnt mit seiner Schwester S und seiner Mutter M zusammen. Alle Personen sind volljährig. Der Haushalt verfügt über einen Internetanschluss, der, auf 2 Rechner verteilt, von S und P genutzt wird. Mutter M erhält eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, wegen Ausspähens von Daten / Datenveränderung. Als Tatzeit ist ein Zeitraum etwa 2 Monate vor Erstellung des Vorladungsschreibens angegeben, der sich über 2-3 Tage erstreckt. Weitere Informationen sind noch nicht bekannt. P ist die einzige etwas technischer kundige Person im Haushalt und ist sich sicher, dass selbst er technisch nicht dazu in der Lage sei, Daten auszuspähen. Es sind auch keine Personen im näheren Umfeld des Haushalts bekannt, mit denen Streitigkeiten bestanden und die ein Motiv hätte, eine falsche Anschuldigung zu erheben. Es wird vermutet, dass die Polizei allein an Hand von IP-Adressen feststellte, dass das Ausspähen / Datenveränderung über den Anschluss der M geschehen sei. Reicht so etwas alleine aus, für eine Anklage, oder kann man davon ausgehen, dass das Verfahren eingestellt wird? Es soll hier angenommen werden, dass keine der Personen im Haushalt der M die Opfer des Ausspähens / Datenveränderung kennen - es also auch kein denkbares Motiv geben kann(wie man sonst immer so im Internet lies, z. B. Ex-Freundin oder sonstige Dinge, an der man sich rächen wollte). Was noch erwähnt werden sollte: Eine Hausdurchsuchung im Haushalt der M fand keine statt. Einige Tage vor dem Tatzeitpunkt wurde der Account des P bei einem Onlinezahlungsdienstleister gesperrt. Einige Tage danach einer seiner Accounts bei einer Onlineplattform gelöscht, sowie einer seiner Mailaccounts eingeschränkt, da von dort Spam versandt wurde. P vermutete, dass jemand eine Internetseite hackte, auf der er das Passwort verwendete(welches er für mehrere Dienste, unter anderem die oben genannten, verwendete), woraufhin er seine Passwörter änderte. Spyware schloss der P aus, da er nichts bemerkte. Nach Eintreffen der Vorladung erkundigte sich P im Internet und fand folgendes: http://blog.leoluk.de/2011/02/28/ist...ip-ein-beweis/ http://www.fastix.de/r/Beweislage_be...IP-Adresse.pdf Nach diesen Quellen ist es möglich, dass selbst bei kundigeren Personen jemand fremdes sich Zugriff auf den Rechner verschaffte, ohne dass es der Besitzer bemerkte. P hatte den Rechner über 2 Jahre ohne "Komplettsäuberung" genutzt und oft verschiedenste Software aus verschiedensten Quellen heruntergeladen. P installierte daraufhin komplett alles neu, da er jetzt doch verängstigt war und Angst hatte, dass jemand fremdes Zugriff hatte und eventuell auch Spuren von Kinderpornographie dort deponiert haben könnte. Zur Sicherheit wurden die Festplatten auch mehrfach mit dafür geeigneten Tools überschrieben. Wie sieht es hier aus? Würde das P negativ ausgelegt werden und man meinen, er hätte etwas zu verbergen und wäre auch des Ausspähens von Daten schuldig? Oder ist dieses Handeln auch bei einem Unschuldigen nachvollziehbar(der wegen oben begründeter Infos doch Angst bekommen hat). Oder wird vermutet, dass man sowieso nichts hätte finden können(da auch keine Hausdurchsuchung war)? Backups von E-Mails, aus denen hervorgeht, dass manche Accounts von P zeitnah zum Tatzeitpunkt gesperrt wurden, wurden von P gesichert. Könnten diese sich für P positiv auswirken oder würden diese nicht anerkannt werden? - Sie sind nicht gefälscht und die Echtheit könnte notfalls auch bei den Absendern erfragt werden, falls diese in ihrem Postausgang noch eine Kopie gespeichert haben. |
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| AW: Beweisbarkeit bei Ausspähung von Daten / Datenveränderung sch adich mal auf den seiten des bundesamt für sicherheit in der informationstechnik zum thema bot-net(z) um https://www.botfrei.de/
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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