Dies ist eine Diskussion zu Betrunken Fahrrad fahren / Diebstahl innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Er macht sich zu Fuß auf den Heimweg und findet unterwegs ein uraltes nicht abgesperrtes Fahrrad am Straßenrand liegen. X nimmt das Fahrrad und radelt los. Nach 500m kommt er in eine Polizeikontrolle, in der er blasen muß und 1,8 Promille hat. X hat keine Vorstrafen (keine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis), aber hat früher schon mal den einen oder anderen Blödsinn gemacht (auch teilweise unter Alkoholeinfluß), die aber alle unter das Jugendstrafrecht gefallen sind. X zeigt sich einsichtig und bereut die Sache sehr. Wird X jetzt vorbestraft? Verliert X seinen Führerschein? MPU? Geändert von Jabo (01.05.2006 um 22:31 Uhr). |
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| AW: Diebstahl Fahrrad Es liegt eine Straftat vor. Die Folgen sind: - Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe - Entziehung der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot - 7 Punkte Auch die MPU wird auf X zukommen.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Betrunken Fahrrad fahren / Diebstahl Ohne Vorstrafen würde ich annehmen, dass in einem derartigen fiktiven Fall jeweils eine Geldstrafe für den Diebstahl und eine Geldstrafe für die Trunkenheitsfahrt unter Bildung einer Gesamtstrafe von nicht über 90 Tagessätzen verhängt würde. Sofern eine Geldstrafe nicht über 90 Tagessätzen liegt, darf sich der Täter als nicht vorbestraft bezeichnen. Ab 1,6 Promille wird allgemein nicht nur die Fahrerlaubnis + Sperrfrist für die Wiedererteilung entzogen, sondern auch das Führen von Fahrrädern untersagt werden, außerdem wird eine MPU angeordnet. |
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| AW: Betrunken Fahrrad fahren / Diebstahl Zitat:
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| AW: Betrunken Fahrrad fahren / Diebstahl Wie das Verbot ein Fahrrad zu führen umgesetzt, bzw. kontrolliert wird ist natürlich fraglich. Vielleicht sollte zu dem Thema noch ergänzend klar gestellt werden, dass die Fahrerlaubnis für das Führen eines KFZ in dem hier vorliegenden fiktiven Fall nicht durch das Gericht entzogen würde, weil nach § 69 Abs. 1 StGB diese Nebenfolge an eine Trunkenheitsfahrt mit KFZ anknüpft. Die Fahrerlaubnis würde jedoch durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden, weil die voranzustellende MPU aufgrund behördlicher Anordnung mit großer Wahrscheinlichkeit erfolglos verlaufen dürfte. |
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