Dies ist eine Diskussion zu Betrug durch Umetikettierung - gestehen oder nicht? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Betrug durch Umetikettierung - gestehen oder nicht? Beispiel: Wenn man in einem Modehaus durch Umetikettierung einer Hose von 100EUR auf 50EUR einen Betrug begeht: Nachdem man in einer Umkleidekabine die Umetikettierung der teuren Hose mit dem Preisetikett der günstigeren vollzogen hatt, geht man an die Kasse und bezahlt. Am Ausgang wird man dann von einem Kaufhausdetektiv aufgehalten und mit in dessen Büro geleitet wo einem die Vorwürfe unterbreitet werden. Man lehnt diese jedoch kategorisch ab und sagt dass man von nichts wüsste und es sich um ein Missverständnis handele. Daraufhin spricht der Detektiv von erdrückenden Beweisen per Videoaufnahme auf denen eindeutig das veränderte Preisschild vor und nach dem Kabinengang zu erkennen sei und auch wie man die billige Hose, deren Preisschild ja nun auf der teueren ist, zurückhängt. Zeigen will er die Aufnahmen jedoch nicht. Man streitet weiter alles ab, so dass er die Polizei holt und eine Strafanzeige aufgibt. Man unterschreibt nichts und vor den Beamten beteuert man seine Unschuld . Nun meine Frage: Ist es günstiger im Anhörungsbogen die Tat einzugestehen und auf eine Einstellung des Verfahrens zu hoffen. Oder sollte man bei der Darstellung bleiben und sich unschuldig erklären? Ist es üblich das bei diesem Betrugwert überhaupt nachgeforscht wird? Was wäre wenn tatsächlich auf den Video der Beweiß zu sehen wäre? Welche Strafrechtlichen Konsequenzen hätte dies, auch gegenüber einem Geständnis? Und was kann das Modehaus überhaupt zivilrechtlich gegen einen geltend machen? Ein Schaden ist ja nicht entstanden. Steht dies in einem Verhältnis zum strafrechtlichen Ausgang? |
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| AW: Betrug durch Umetikettierung - gestehen oder nicht? Zitat:
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__________________ Die von mir erstellten Beiträge spiegeln meine persönliche Meinung und meine Erfahrungen wider. Ich erhebe keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit der von mir geschilderten Gegebenheiten, ebenso kann und will ich keine Rechtsberatung mit meinen Beiträgen erteilen. |
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| AW: Betrug durch Umetikettierung - gestehen oder nicht? Es handelt sich hierbei um eine sogenannte "zusammengesetzte Urkunde". Also: Ware alleine=nix Urkunde; Etikett alleine=nix Urkunde; Etikett auf Ware=zusammengesetzte Urkunde. Hier liegt eine Urkundenfälschung vor.
__________________ ------------------------------------------------------------ et situs vilate inis et avernit! Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar! Sie sind meine persönliche Meinung, sonst nichts! |
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| AW: Betrug durch Umetikettierung - gestehen oder nicht? Welche Einlassung zu welchem Zeitpunkt günstig ist hängt - wie immer - von dem Inhalt der Ermittlungsakte ab. Ein verfrühtes Geständnis kann unangebracht sein, wenn die Beweislage für sich genommen dürftig ist. Ein sinnloses Bestreiten natürlich auch. Also: So früh wie möglich ( also sofort ) Rechtsanwalt einschalten, der nach der Einsichtnahme in die Ermittlungsvorgänge die Erfolgsaussichten des jeweiligen Einlassungsverhaltens abschätzen kann.
__________________ fortiter in re, suaviter in modo |
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| AW: Betrug durch Umetikettierung - gestehen oder nicht? @AdvoCat: Naja, das stimmt schon was du sagst mit frühzeitig RA einschalten. Aber: wenn man die Kosten so gering wie nötig halten wollte, könnte man doch das Geständniss ablegen, die Strafe und die "Fangprämie" zahlen und die Sache wäre erledigt. Wenn man sich jetzt einen Rechtsanwalt holt, steigen die Kosten enorm an. Wahrscheinlich liegen sie sogar höher, selbst wenn es zu einer Einstellung kommt. Bei einer Verurteilung aber erst recht. Wenn man den finaziellen Schaden so gering wie nötig halten will, was ist unter diesem Aspekt wohl am geschicktesten? Wie gesagt, schaut euch mal die Honorare der Anwälte an. 500 EUR sind in einem sochen Fall nix, oder? |
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| AW: Betrug durch Umetikettierung - gestehen oder nicht? fiktiv gesehen, hast du vollkommen recht
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| AW: Betrug durch Umetikettierung - gestehen oder nicht? AdvoCat: kannst du dich hierzu nochmal äussern? @all: Was meint Ihr was am besten wäre, und welche Konsequenzen hätte dies nach eurer Meinung? |
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| AW: Betrug durch Umetikettierung - gestehen oder nicht? Ich gehe davon aus, dass in der Tat Videomaterial vorliegt. Der Täter hat nun die Möglichkeit es auf ein Verfahren bzw. eine HV ankommen zu lassen und durch einen RA Akteneinsicht zu nehmen. Aber als Zeuge dürfte der Detektiv sicherlich auch ausreichen, selbst wenn die Bänder nicht mehr abgespeichtert wurden. Ich würde dem Täter empfehlen die Tat zu gestehen und auf eine Einstellung nach §153a StPO zu hoffen oder ggf. mit einem Strafbefehl rechnen. Wird die Strafe zu hoch angesetzt, kann man immer noch Einspruch einlegen und sich auf den Strafausspruch beschränken. |
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| AW: Betrug durch Umetikettierung - gestehen oder nicht? Zitat:
Sofern der Detektiv / Zeuge als einziges Beweismittel verbleibt tritt eine u.U. schwierige Situation ein: Denn bei ansonsten gleichem Beweiswert kann das Gericht eine Verurteilung nicht auf die Aussage des Zeugen stützen, wenn der Angeklagte den Tatvorwurf bestreitet ( sehr verkürzte Darstellung revisionsrechtlicher Überlegung ). Auf einen günstigen Ausgang zu "hoffen" ist je nach Fall ein schwerer Fehler, zumindest aus der Sicht eines Strafverteidigers. Es gilt vielmehr so früh wie möglich aktiv auf das Ermittlungsverfahren Einfluss zu nehmen. Dazu gehören Einlassung, Abreden mit der StA etc. Eine Verurteilung wird bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung für den Angeklagten mit Anwalt nicht unbedingt folgenschwerer, denn es kann durchaus Sinn machen im Sinne einer Strafzumessungsverteidigung ein zumindest günstiges Strafmaß zu erreichen, wenn nicht überhaupt eine Einstellung erzielt werden kann. Die Kosten für einen Rechtsanwalt. Nun ja - u.U. sind 500,00 "nichts" gemessen an dem Arbeitsaufwand, was leider oft übersehen wird. Im übrigen kann man ein (Stunden-) Honorar vereinbaren oder auch den Umfang der Verteidigungstätigkeit z.B. auf Beratung im Ermittlungsverfahren beschränken. Dann fiele ggf. nur die Grundgebühr nebst Verfahrensgebühr an. Viel Erfolg ...
__________________ fortiter in re, suaviter in modo |
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