Dies ist eine Diskussion zu Berufungshauptverhandlung in Strafsachen im Verbund mit Jugendlichen und Heranwachsenden innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Jens (*17.10.1980) und Lukas (*21.04.1989) werden von der StA wegen gemeinschaftlichen Raubes sowie Lydia (*10.05.1993) wegen Beihifle zum gemeinschaftlichen Raub beim Amtsgericht angeklagt (Tatzeit 22.04.2010. Das Amtsgericht lässt die Anklage zu und beraumt Hauptverhandlungstermine an. Regulär tagt das 'Gericht jeweils montags und mittwochs.. Wegen anderer dringender (Haft-)Sachen wird für dieses Verfahren wie folgt Termin zur Hauptverhandlung bestimmt: Dienstag, 12.04.2011, Mittwoch, 13.04.2011 und Montag, 18.04.2011. Am Schluss des dritten Hauptverhandlungstages wird ein Urteil verkündet: Schuldspruch gem. Anklage. Jens wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Lukas zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten. Lydia wird mit einem Dauerarrest von drei Wochen belegt. Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten auferlegt, hinsichtlihc Lydia wird von der Auferlegung der Kosten abgesehen. Lydia legt gegen das Urteil rechtzeitig Berufung ein. Das schriftich abgesetzte Urteil geht am 11.05.11 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ein. Am 03.06.2011 geht die Akte - übersandt von der StA - beim Berufungsgericht ein. Am 09.06.2011 geht beim Berufungsgericht ein schreiben der Eltern der Angeklagten Lydia vom 31.05.2011, gerichtet an das Amtsgericht, dort eingegangen am 02.06.2011(Nachtbriefkasten), weitergeleleitet über die StA ein. Wesentlicher Inhalt: Die Tochter hat sich intensiv mit ihrer Tatbeteiligung auseinandergesetzt, bereut, hält aber die Dauer des Arrestes für überzogen. Ihre Tochter will das Urteil - nicht aber die Dauer des Arrestes - annehmen. Sie legen den Eingang mit den Akten dem Vorsitzenden vor. Dieser beraumt Hauptverhandlungstermin an und vermerkt zu dem schreiben der Eltern: "unbeachtlich". In der Berufungshauptverhandlung am 26.09.2011 wird die Berufung der Ankgeklagten Lydia verworfen. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen. Erklärungen zu dem Urteil gehen nicht ein. Frage: Was haben Sie - nach Eingang des schriftlichen Urteils am 05.10.2011 - als zuständiger Geschäftsstellenverwalter des Berufungsgerichts zu tun? Eine abschließende richterliche verfügung enthält die Akte nicht. Hat jemand Ideen zu diesem fiktiven, spreziellen Fall? |
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| AW: Berufungshauptverhandlung in Strafsachen im Verbund mit Jugendlichen und Heranwachsenden Meine Jugendliche und Erwachsene |
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| AW: Berufungshauptverhandlung in Strafsachen im Verbund mit Jugendlichen und Heranwachsenden Das Urteil fuer rechtskraeftig zu erklaeren? Was anderes faellt mir nicht ein
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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