Dies ist eine Diskussion zu Beratungshilfe, Offenbarung strafrelevanter Tatsachen gegenüber dem Gericht innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| AW: Beratungshilfe, Offenbarung strafrelevanter Tatsachen gegenüber dem Gericht Zitat:
Der Antragsteller KÖNNTE die Angelegenheit auch genau bezeichnen (nämlich durch Angabe eben des Sachverhalts, zu welchem er den Rechtsanwalt befragen will) - das Problem (welches Anlaß für diesen Thread war) ist dann allerdings das der Selbstbelastung; dafür ist aber die Frage, ob überhaupt Beratungshilfe gewährt werden kann, Vorfrage - und nicht etwa umgekehrt. Zitat:
Es geht deshalb nicht darum, den Wortlaut zu weit auszulegen, sondern umgekehrt darum, ob man im Wege der Auslegung einschränkend Förmlichkeiten verlangen darf, also etwa, dass es bereits ein behördliches Verfahren gibt. Dafür, für diese einschränkende Auslegung zulasten des minderbemittelten Bürgers, müsste man Argumente beibringen - und zwar gewichtige, da davon abhängt, ob sich der minderbemittelte Bürger so früh wie möglich angemessen auf seine etwaige Verteidigung vorbereiten und ggf. strafmildernde Umstände schaffen kann (tätige Reue usw.). Das wundert mich. Der wesentliche Unterschied ist doch offensichtlich. Ich muss mich wegen eines Sozialrechtsverfahrens nicht vorsorglich beraten lassen, weil a) mir ohne diese Beratung keine Nachteile drohen können und b) die zuständige Behörde selbst gesetzlich nicht nur verpflichtet ist, für die umfassende Verwirklichung der sozialen Rechte zu sorgen, sondern sogar insbesondere auch zur rechtlichen Beratung verpflichtet ist. Es gibt aus Sicht des materiellen Rechts keinen legitimen Anlass, aus dem sich der spätere Antragsteller im Vorfeld auf das Verfahren einstellen und deshalb vor Verfahrensbeginn beraten lassen müsste, um seine Rechtsposition zu wahren. Hier greift das Korrektiv des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 BerHG. Die Einschränkung geht also aus dem Gesetz selbst hervor - nicht erst im Wegen der einschränkenden Auslegung. Bei einer möglichen Straftat ist das grundsätzlich anders. Hier können bereits Handlungen, die nach der möglichen Straftat, aber vor Aufnahme von Ermittlungen oder Eröffnung eines Verfahrens vorgenommen werden, den Ausgang des Verfahrens, insbesondere die Strafbarkeit an sich und das Strafmaß beeinflussen. Insbesondere gibt es günstige Handlungen, die nach Beginn des behördlichen Verfahren nicht mit gleichem Erfolg nachgeholt werden können, und ungünstige Handlungen, die nicht mehr zurückgenommen werden können. Somit kann unter Umständen nur die vorsorgliche strafrechtliche Beratung bereits vor einem Verfahren bestimmte Weichen zugunsten des potentiell Beschuldigen stellen. Insbesondere geht es - wie im Beispielsfall - auch darum, ob es überhaupt zu einem Strafverfahren kommt bzw. kommen muss. Die vom Gesetz vorgesehenen Korrektive greifen in einem solchen Fall nicht ein. Und ohne wirklich gute Argumente, die hier bislang fehlen, kann man den im BerHG verankerten sozialen Rechtsschutz nicht einfach gegen den Wortlaut und über den vom Gesetz selbst vorgesehenen Katalog hinaus einschränken, erst recht nicht, wenn es um Fragen der Strafbarkeit, somit der persönlichen Freiheit geht. Zitat:
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Beratungshilfe, Offenbarung strafrelevanter Tatsachen gegenüber dem Gericht Ich würde sagen, dass die Angelegenheit nur kurz zur benennen ist. Beispiel: "Beratung wegen Betrugsvorwurf", "A schlägt B. Notwehr oder KV?" Bisher hat kein Amtsgericht gezuckt. Selbst Widerspruch gegen Bescheid vom xyz reicht aus. Nachgewiesen werden muss m.E. nur, dass die Beratung stattgefunden hat, nicht aber deren Inhalt, da fehlt es m.E. an der Rechtsgrundlage. Zum Nachweis der erhöhten Gebühr, senden wir auf Verlangen den entsprechenden Widerspruch ans AG. Unsere Sozialrechtsangelegenheiten sind nun nicht so prekär, wie wenn es um strafrechtliche Konsequenzen gehen würde, aber der Inhalt der Beratung / Vertretung darf m.E. nur beim RA verbleiben. Zum Sozialrecht: Soliton hat Recht. Die Behörde ist verpflichtet zu beraten. Das ist im Prinzip eine gute Sache. Gerade im Bereich der Existenzsicherung erfolgt dies aber regelmäßig mangelhaft oder gar nicht. Die Ursachen sind verschieden und reichen von Unwissenheit bis Bosheit ggü. Leistungsberechtigten. Es existiert ein BVerfG-Urteil, das besagt, dass auch im Antragsverfahren eine Vertretung / Beratung durch einen RA notwendig sein kann. Wir haben das bisher leider noch nicht weiter verfolgen können, da wir andere Baustellen haben, als uns mit dem hiesigen AG um 30 € zu streiten. Es ist auch schon bei der Möglichkeit, wegen einer Straftat verfolgt zu werden, Beratungshilfe zu gewähren. Natürlich nur, solang die Grenzen der Mutwilligkeit nicht überschritten werden.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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