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Beleidigung ( Kundgabeproblem )

Dies ist eine Diskussion zu Beleidigung ( Kundgabeproblem ) innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 27.11.2005, 17:09
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Beleidigung ( Kundgabeproblem )

Hallo,

ich frage, mich wie die Strafbarkeit von "A" in folgendem Fall aussieht. Danke im Voraus für's Interesse!

A hat zufällig den Hinweis bekommen, dass seine Wohnung wegen Verdachts auf ein schweres Verbrechen
abgehört wird. Dieser Umstand gefällt ihm nicht. Als er bei der nächsten Gelegenheit zu Hause ist,
singt er laut und deutlich ein spontan gedichtetes Lied, in dem der Satz "Alle Polizisten, die mich abhören, sind Arschlöcher" vorkommt. Er geht davon aus, dass ihm gerade Polizisten zuhören.
Tatsächlich hören gerade ein paar Polizeibeamte seine Wohnung ab. A hat nicht so laut gesungen, als dass man es ohne Abhörgerät hätte verstehen können.
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  #2 (permalink)  
Alt 27.11.2005, 18:15
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AW: Beleidigung ( Kundgabeproblem )

Hallo!


Es ist doch zunächst einmal auffällig, daß der A durch Zufall erfährt, daß er abgehört wird. Normalerweise erfährt man sowas nicht durch Zufall, da es sich um eine Aktion handelt, die unter dem Mantel des absoluten Stillschweigens zu erfolgen hat, da diese Ermittlungsmaßnahme sonst nicht verwertbar ist. Die Beleidigung (§185 StGB) kann auch fernmündlich erfolgen. So sind auch Videobänder, die eine Aufzeichnung einer Beleidigung, die an einen konkreten Empfänger gerichtet ist, enthalten, dazu geeignet, als Beleidigung zu fungieren. Anders als zum Beispiel bei einem Anrufbeantworter, auf dem eine beleidigende Botschaft hinterlassen wird, ist der Fall hier nicht so ganz eindeutig. Immerhin müssen die Beamten davon ausgehen, daß der Täter NICHT weiss, daß er abgehört wird - da dieser es eigentlich - wie eingangs erwähnt NICHT wissen darf, da die Abhörmaßnahme dann nicht mehr sinnvoll ist. Die Äusserung des Täters richtet sich gegen einen bestimmten Personenkreis aber die Umstände sind nicht dem Tatbestand des §185 StGB entsprechend. So werden aber zum Beispiel Monologe oder das versteckte beobachten eines Liebespaares (Bay NJW 62, 1782; W-Hettinger BT 1 Rn 480) NICHt vom Schutzzweck des §185 StGB erfasst. Dies ließe sich auch analog auf die (ansich) geheime Überwachung privater Wohnungen anwenden. Somit kann man hier, meiner Ansicht nach, den Tatbestand der Beleidigung ausschliessen.

Der Fall ist paradox. Wenn der Täter nicht weiss, daß er abgelauscht wird, dann kann er nicht beleidigende Äusserungen gegenüber den Abhörern äussern. Wenn er weiß, daß er belauscht wird, dann kann der Tatbestand ebenfalls nicht zum Erfolg führen, da die Polizisten NICHTS von dem Wissen des Täters um die Belauschung wissen können. Wissen sie es DOCH, so darf die Abhöraktion eigentlich nicht mehr stattfinden, da der Telos des Lauschangriffes verfehlt ist und dieser eigentlich nicht als präventive Maßnahme durchgeführt werden darf (verfassungswidrig!).

Mit freundlichem Gruß,


Peter M.
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  #3 (permalink)  
Alt 27.11.2005, 18:41
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AW: Beleidigung ( Kundgabeproblem )

Hi,
Ich gehe davon aus, dass A - auch wenn das in der Praxis höchst unwahrscheinlich ist - diesen Hinweis bekommen hat, und er ihm glaubt. Nehmen wir mal konkret an: A hat einen befreundeten Polizisten B, der zusammen mit den Beamten C und D mit dem Fall betraut ist. B gibt A heimlich den Hinweis, dass er abgehört wird. Zum Tatzeitpunkt sind gerade C und D damit beschäftigt, den A abzuhören.
Zitat:
Wenn er weiß, daß er belauscht wird, dann kann der Tatbestand ebenfalls nicht zum Erfolg führen, da die Polizisten NICHTS von dem Wissen des Täters um die Belauschung wissen können.
Hm, aber würden die Polizisten C und D nicht in dem Moment, wo sie das Lied hören, wissen dass A etwas vom Lauschangriff mitbekommen hat? Angenommen sie denken sich: "Dieser B! Ich hab's ja geahnt, dass der was mit A zu tun hat. Der B muss geredet haben!" Dann wüssten sie auch, dass sie gerade von A beschimpft wurden.
Ich frage mich daher, ob das Wesen des Lauschangriffs nicht doch irgendwie eine Strafbarkeit des A ausschließt.
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Alt 27.11.2005, 19:28
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AW: Beleidigung ( Kundgabeproblem )

Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes zu präventiven Zwecken ist NICHT verfassungswidrig

Zusatz: im schönen Bayern
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Alt 27.11.2005, 19:59
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AW: Beleidigung ( Kundgabeproblem )

Das glaube ich nicht, dietzel.

Siehe: http://www.bverfg.de/entscheidungen/...727_1bvr066804

Hier hat das BVerfG über die präventive Telefonüberwachung in unserem schönes Bundesland Niedersachsen befunden und ist zu dem Entschluss gekommen, daß dies NICHT Verfassungskonform ist. NOCH mögen die Uhren in Bayern anders laufen, aber da es sich hier um eine höchstrichterliche Entscheidung handelt, hat diese auch Einfluss auf die weitere Entwicklung im Hinblick auf diese Überwachungsmethode, auf die man auch getrost verzichten könnte. Das Gesetz, gleich in welcher Form und in welchem Bundesland, zur präventiven Überwachung des privaten gesprochenen Wortes (auch fernmündlich) IST Verfassungswidrig.

@ Anderssen

Ich sehe das genauso: die Beleidigung durch den A ist straffrei, da die Methode ohnehin suspekt ist und C und D wohl eher andere Sorgen haben werden, wenn sie feststellen, daß B ein Maulwurf ist. B kann dann schon mal mit seinem Beruf abschliessen.


Viele Grüße,


Peter M.
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  #6 (permalink)  
Alt 27.11.2005, 20:04
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AW: Beleidigung ( Kundgabeproblem )

Telekommunikationsüberwachung und Lauschangriff sind 2 verschiedene Dinge

Das Abhören ist weiterhin verfassungsgemäß nach dem PAG
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  #7 (permalink)  
Alt 27.11.2005, 20:06
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Das mag sein - in diesem Zusammenhang waren die Termini wohl eher kongruent
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  #8 (permalink)  
Alt 27.11.2005, 20:14
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Red Dich nicht raus Du Schlingel
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  #9 (permalink)  
Alt 27.11.2005, 21:00
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AW: Beleidigung ( Kundgabeproblem )

Jetzt muß ich aber doch nohcmal nachfragen, warum sind die Sachen für Dich kongruent?

Ich bin mir nämlich 100 prozentig sicher, daß der Art. 34 PAG (Bayern) nicht verfassugnswidrig ist
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  #10 (permalink)  
Alt 28.11.2005, 21:09
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AW: Beleidigung ( Kundgabeproblem )

Geht s da um TELEFONÜBERWACHUNG? (Sorry, ich kann im Augenblick das PAG nicht lesen.)
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Summum ius, summa iniuria

"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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