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beim klauen erwischt

Dies ist eine Diskussion zu beim klauen erwischt innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 14.11.2011, 16:03
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beim klauen erwischt

person a wurde zum zweiten mal beim klauen erwischt.daszweite mal bei h&m das erste mal kam sie mit 25 sozialstunden davon die sie auch sorgfälltig abgeleistet hat.eig weiß person a garnicht warum sie es nochmal getan hat zumal es nur schuhe im wert von 12 euro waren.es war wohl der reitz.was wird da nun auf person a zukommen wenn sie einen eintrag ins führungszeugnis vermeiden möchte? da person a gerne eine ausbildung als krankenpflegerin machen möchte und sich zur zeit noch im fsj dort befindet.das führungszeugnis muss zu den examen vorgelegt werden in ungefähr 4 jahren dann lohnt es sich um vll weiter sozialstunden und dies zu vermeiden einen anwalt zu konsultieren?!
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  #2 (permalink)  
Alt 14.11.2011, 17:15
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AW: beim klauen erwischt

Oh, oh, oh.
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Alt 14.11.2011, 17:23
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AW: beim klauen erwischt

Wie alt ist denn die fiktive Person A?
__________________
Gruß

Klaus
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  #4 (permalink)  
Alt 14.11.2011, 18:16
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AW: beim klauen erwischt

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Alt 15.11.2011, 16:14
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AW: beim klauen erwischt

lohnt sich ein anwalt für person a? kann man es dadurch raushauen oder abstreiten da die beweislage sehr gerring gegen person a ist. in der umkleide wo person a war lag vieles herum auch pieper die abgemacht wurden von vorgängern und an den schuhen war nichts beschädigt oder so er hat nur aus der umkleide n preiszettel gekramt ihn aber nicht fotographiert und a hat es im laden schon abgestritten aber der dedektiv zeigte person a diue ganze zeit diesen preiszettel...kameras gibt es nicht in dem laden wurde auxch nicht erwähnt als beweislage nur dieser zettel eben.der dedektiv hat person a auch im laden angehalten nicht draußen,eig. wollte person a noch was kaufen.darf er das überhaupt?was soll person a bei der polizei aussagen?
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  #6 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 15:18
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AW: beim klauen erwischt

????=)
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  #7 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 00:33
JHS JHS ist offline
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AW: beim klauen erwischt

Naja, diese Fälle wurden doch bereits 100fach hier im Forum erörtert (auch wenn es nicht unbedingt um Schuhe für 12,00 € ging, sondern bspw. um Socken für 11,00 € und Tatort vielleicht nicht H&* war, sondern C&*) und lassen sich finden, wenn man mal die Suchfunktion benutzt. Aber sei es drum, mich befällt gerade die "Tipplust" :

Zitat:
lohnt sich ein anwalt für person a?
"Lohnen" ist ein weiter Begriff. Abgesehen davon, dass es ohnehin nur der Betroffene selbst entscheiden kann, ob er einen RA einschaltet, oder nicht, ist es immer etwas blöd in einem Rechtsforum zu sagen: "Ein Anwalt ist unnütz". Denn "unnütz" ist ein Anwalt in der Regel nie, in dem Sinne, dass das Verfahren mit Anwalt "schlechter laufen" würde, als ohne Anwalt. Dies vorausgeschickt, müßte man sich hier -um zu beurteilen, ob die Einschaltung eines RA sinnbringend ist- erst mal grds. entscheiden, welche Strategie man wählen will:

a) den Diebstahl als solchen bestreiten und auf eine Verfahrenseinstellung nach § 170(2) StPO setzen, bzw. einen Freispruch, falls es zu einer Anklage kommen sollte,

oder

b) den Diebstahl zu gestehen unter "Mitnahme" der "+Punkte", die es für solch ein Geständnis regelmäig gibt und so eine lediglich milde Sanktion herbeizuführen, die nicht in Führungszeugnis, ggf. nicht einmal ins Bundeszentralregister eingetragen würde.

Im Fall von b) ist ein Anwalt wenig sinnbringend, da durch die Mitwirkung eines RA in Sachen Sanktionsart oder erst Recht -höhe nichts erreicht werden könnte, was man nicht auch selbst erreichen könnte, wenn man es halbwegs geschickt anstellt. Wie gesagt: In Sachen Sanktionshöhe gleich gar nicht, denn wenn man mal ein einfaches Rechenbeispiel nimmt:

Kosten eines RA in solch einer Sache (berechnet nach der sog. Mittelgebühr (=durchschnittlich schwerer Fall) des RVG) sind rd. 559,30 € incl. Auslagen und MWST, wenn man davon ausgeht, dass es zwar zu einer "Verurteilung" kommt, diese aber nicht im Rahmen einer gerichtlichen Hauptverhandlung stattfindet, sondern im (rein schriftlichen) Strafbefehlsverfahren. Zwar wird man sicherlich mit vielen RAen ein Pauschalhonorar aushandeln könne, das unterhalb der Mittelgebühr liegt, aber man wird dennoch jedenfalls im 3stelligen Bereich liegen. Gehen wir "spaßeshalber" mal von 400,00 € aus.

Nun ist es ja so, dass eine Geldstrafe anhand des monatlichen Nettoeinkommens berechnet wird. Wenn ich da was von FSJ lese gehe ich mal davon aus, dass sicherlich kein Einkommen erzielt wird, das höher liegt, als das eines durchschnittlichen, alleine wohnenden "Hartz IV - Beziehers", somit rd. 600,00 € (um auch bei einem einfachen Rechenbeispiel zu bleiben). Die Tagessatzhöhe bei einem solchen Einkommen wäre 20,00 €.

Der Rest ist simple Mathematik: Um die Kosten des Anwalts von 400,00 € "herauszubekommen" müßte durch den Anwalt die Strafe X (die es ohne Anwalt gäbe) um 20 Tagessätze vermindert werden (also X - 20 Tagessätze). Das ist bei einem Fall in diesem Bereich nicht zu erwarten, da eine Geldstrafe in dem Bereich ohnehin maximal(!) 20-25 Tagessätze betragen würde (ist natürl. nur eine auf regionalen Erfahrungswerten beruhende Schätzung). Man müßte also die Strafe (um nur "plus/minus null" wegzukommen) auf 0 bis 5 Tagessätze drücken, was natürl. irreal ist. Was also den Fall angeht, eine mgl. Geldstrafe zu "drücken", macht die Einschaltung eines RA keinen Sinn. Eine Geldstrafe in einer Höhe, die ins Führungszeugnis käme, ist hier so oder so nicht zu erwarten (davon ausgehend, dass die damaligen 25 Sozialstunden nach Jugendrecht verhängt wurden und es sich nicht um eine umgewandelte Geldstrafe nach Erwachsenenrecht handelte)

Die andere Variante wäre, eine Verurteilung komplett zu vermeiden und stattdessen eine Einstellung gegen Auflage (§ 153a(1) StPO) herbeizuführen. Bedeutet: Man zahlt einen Betrag X und die Staatsanwaltschaft stellt im Gegenzug das Verfahren ein, d.h. es gibt keine Verurteilung und damit auch keinen Eintrag ins Bundeszentralregister (ins Führungszeugnis natürl. damit erst recht nicht). Solch eine Einstellung zu erreichen ist jedoch auch keine "schwarze Magie" für die man unbedingt einen Anwalt oder ein Jurastudium benötigt. Eine geständige, reuige, schriftliche Einlassung mit dem "Versprechen" sich in Zukunft straffrei zu führen, sollte dafür -wenn dann- ausreichend sein. Somit hat man die Wahl so eine Einlassung selbst zu schreiben, oder es für mehrere hundert €uro einen Anwalt machen zu lassen.

Soweit zu oben genannter Variante b)

Was Variante a) angeht, wäre ein Anwalt schon sinnbringender. Dies:
Zitat:
die beweislage sehr gerring gegen person a ist
dürfte ja allenfalls die -laienhafte- Einschätzung der Person A selbst sein. Ob die Beweislage objektiv tatsächlich so gering ist, müßte man anhand Akteneinsicht (Aussage des Dedektivs) herausfinden. So gering wie A offenbar glaubt ("darf der A überhaupt im Laden anhalten") wird sie wohl nicht sein, aber das ergibt sich wie gesagt aus der Akte. Der hier gepostete SV gibt nicht allzuviel dazu her. Aus der Akte würden sich (soweit vorhanden!!) dann auch die Ansatzpunkte ergeben, an denen ein Anwalt ansetzen könnte um bei der StA/beim Gericht Zweifel an der Schuld des Beschuldigten A zu säen.

Hier wäre dann auch wieder zu rechnen: Bekommt der Anwalt eine Einstellung nach § 170(2) StPO hin, muß A die Anwaltskosten selbst tragen. Die liegen ungefähr in der selben Höhe wie oben genannt. Zwar entfiele die VV-Nr. 4106 RVG (Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht), jedoch entstünde die VV-Nr. 4141 RVG (sog. "Einstellungsmitwirkungsgebühr"), die genauso hoch ist. Man ist also mit rd. 400,00 bis 550,00 € "dabei".

Stellt man sich Alternativ dazu vor, dass man (selbst) eine Einstellung nach § 153a(1) StPO erreicht, gegen die Zahlung einer Geldauflage von z.B. 100,00 oder 150,00 € (höher wird es kaum ausfallen) wüßte ich persönlich (bei einer "Ersparnis" von 250,00 bis 450,00 €) ob ich einen Anwalt "bräuchte" oder nicht.

Und last but not least ist es ja auch noch so, dass -selbst wenn alle Stricke reissen- und es zu einem Strafbefehl in unerwarteter Höhe käme, oder zu einer Anklage mit Hauptverhandlung, man dann immer noch einen Anwalt einschalten kann und auch immer noch alle Möglichkeiten von Einstellung nach § 153a (dann halt nach 153a(2) statt 153a(1) StPO, also durch das Gericht mit StAlicher Zustimmung) bis zum Freispruch vorhanden sind. Im Falle eines Freispruches würden sogar die Anwaltskosten von der Staatskasse getragen, im Gegensatz zur § 170(2) StPO Einstellung im Vorverfahren.


Zitat:
was soll person a bei der polizei aussagen?
Person A muß überhaupt nichts aussagen, bei der Polizei (oder sonst wo). Als Beschuldigter hat man das Recht zu schweigen.

Will Person A aussagen, kommt es -wie oben schon gesagt- auf die gewählte Variante/Strategie an:

Bei b) sollte A halt ein von Reue getragenes Geständnis vortragen (am besten schriftlich) und um Einstellung nach §§ 153, 153a StPO bitten.

Bei a) sollte er -wenn er denn einen RA einschalten will- natürlich gar nichts aussagen, bevor er nicht mit einem Anwalt gesprochen hat und dieser sich ein Bild des Falles anhand von Akteneinsicht machen konnte.

Wenn A auf eigene Faust (also ohne Anwalt) versuchen will, Variante a) durchzuziehen, muß und kann er nur alleine wissen und entscheiden, was er aussagt. Abgesehen davon, dass man dazu ohne Akteneinsicht keinen vernünftigen Rat geben könnte, darf A hier im Forum keine Antworten erwarten, die in den Bereich der (wenngleich "fiktiven") Strafvereitelung gehen
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  #8 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 00:57
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AW: beim klauen erwischt

alsowenn person a ein geständnis in reuhe macht kann sie das auch schrifftlich und muss garnicht erst bei polizei auftauchen?und in diesem geständnis bittet person a dann auch um einstellung des verfahrens gegen eine bezahlung diese wenn ich richtig entnommen habe nicht mehr als 150 euro sein wird?!
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  #9 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 01:00
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AW: beim klauen erwischt

gibt es nicht auch kostenlose anwälte die man gestelt bekommen kann?und wenn sie die einstellung des verfahrens ablehnen hat person a schon gestanden und kann es nicht mehr abstreiten,wird das in der regel angenommen?
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  #10 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 03:56
JHS JHS ist offline
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AW: beim klauen erwischt

Zitat:
alsowenn person a ein geständnis in reuhe macht kann sie das auch schrifftlich und muss garnicht erst bei polizei auftauchen?und in diesem geständnis bittet person a dann auch um einstellung des verfahrens gegen eine bezahlung
Ja, so sagte ich...

Zitat:
nicht mehr als 150 euro sein wird?!
Das kann man wie gesagt nur schätzen, aber ungefähr in dem Bereich wird es wohl liegen.

Zitat:
gibt es nicht auch kostenlose anwälte die man gestelt bekommen kann?
Nein, für solch einen Fall nicht.

Zitat:
und wenn sie die einstellung des verfahrens ablehnen hat person a schon gestanden und kann es nicht mehr abstreiten,
Tja, das wäre das "Risiko" ...

Zitat:
wird das in der regel angenommen?
Da gibt es kein "in der Regel". Immer eine Frage des Einzelfalls.
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