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Beihilfe zum Versuch oder versuchte Beihilfe?

Dies ist eine Diskussion zu Beihilfe zum Versuch oder versuchte Beihilfe? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 05.12.2009, 15:07
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Beihilfe zum Versuch oder versuchte Beihilfe?

A will B töten. Davon weiß C und gibt deshalb A Gift. A begibt sich zu B, entscheidet sich aber dafür, das Gift nicht zu verwenden, weil sie Angst hat, entdeckt zu werden. (Gift sollte ins Essen gemischt werden)


Strafbarkeit von A und C?


Was haltet ihr davon:

Mangels Taterfolg kommt nur ein Versuch in Betracht. Dies setzt voraus, dass A bereits unmittelbar angesetzt hat. Davon ist auszugehen, nachdem B bereits gefährdet war und keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich waren. (Vgl. "Baumarkt-Fall" (LG Potsdam - zum unmittelbaren Ansetzen) Ein straffreier Rücktritt kommt nicht in Betracht, weil A nicht freiwillig aufgehört hat. Also macht sich A des versuchten Mordes an B strafbar. (Mordmerkmal niedere Beweggründe)

C gibt A Gift. Dies könnte nun eine Beihilfe sein, denn sie erleichtert und ermöglicht erst einen möglichen Taterfolg. Allerdings bezieht sich der Vorsatz des C nur auf die Vollendung. Was passiert also, wenn A nicht das Delikt, sondern nur einen Versuch des Deliktes begeht. Kann man den Vorsatz des C nicht auch auf den Versuch beziehen?

Liebe Grüße
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Alt 05.12.2009, 15:49
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AW: Beihilfe zum Versuch oder versuchte Beihilfe?

Zitat:
Zitat von coa
A will B töten. Davon weiß C und gibt deshalb A Gift. A begibt sich zu B, entscheidet sich aber dafür, das Gift nicht zu verwenden, weil sie Angst hat, entdeckt zu werden. (Gift sollte ins Essen gemischt werden)


Strafbarkeit von A und C?


Was haltet ihr davon:

[A] Mangels Taterfolg kommt nur ein Versuch in Betracht. Dies setzt voraus, dass A bereits unmittelbar angesetzt hat. Davon ist auszugehen, nachdem B bereits gefährdet war und keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich waren. (Vgl. "Baumarkt-Fall" (LG Potsdam - zum unmittelbaren Ansetzen) Ein straffreier Rücktritt kommt nicht in Betracht, weil A nicht freiwillig aufgehört hat. Also macht sich A des versuchten Mordes an B strafbar. (Mordmerkmal niedere Beweggründe)

[B] C gibt A Gift. Dies könnte nun eine Beihilfe sein, denn sie erleichtert und ermöglicht erst einen möglichen Taterfolg. Allerdings bezieht sich der Vorsatz des C nur auf die Vollendung. Was passiert also, wenn A nicht das Delikt, sondern nur einen Versuch des Deliktes begeht. Kann man den Vorsatz des C nicht auch auf den Versuch beziehen?

Liebe Grüße
zu A: A tritt doch offenbar zurück. Er hat es nicht versucht, B zu töten: "entscheidet sich aber dafür, das Gift nicht zu verwenden."
Es kommt aber versuchte Anstiftung zum vorsätzlichen Tötungsdelikt infrage.

Ratschlag: wenn du zitierst, gib besser die höchstrichterliche, mindestens obergerichtliche Judikatur an, nicht jedoch die landgerichtliche.
Dh, wenn du Versuchs-Leitsätze angibst, dann nimm den BGH als Referenz, zumal das LG auch nur auf dessen Leitsätze rekurriert (hier: Formel notwendiger wesentlicher Zwischenakte usw.).

zu B: C gibt A Gift.
A tötet damit B.
Dann ist das Teilnahme am vorsätzlichen Tötungsdelikt.
A versucht damit B zu töten, scheitert aber.
Dann ist das Teilnahme am versuchten Tötungsdelikt.

Ich fass das mal in andrem Bsp zusammen:
C stiftet A an, B zu töten.
1.1 A tötet B.
-> A: Mord / C: Anstiftung zum Mord.
1.2 A versucht B zu töten, scheitert aber.
-> A: versuchter Mord. / C: Anstiftung zum versuchten Mord.
2. C stiftet A an, B zu töten; der lehnt jedoch ab.
-> A: straffrei. / C: versuchte Anstiftung zum Mord.

Unterschied verstanden? Schau dir mal die Regeln der Akzessorität an.
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  #3 (permalink)  
Alt 06.12.2009, 13:27
coa coa ist offline
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AW: Beihilfe zum Versuch oder versuchte Beihilfe?

Jupp, habs verstanden. Vielen Dank.
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