Dies ist eine Diskussion zu Beihilfe zum Honorarbetrug ? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Beihilfe zum Honorarbetrug ? meine Frage bezieht sich auf den möglichen Tatbestand der „Beihilfe“ zu einer Rechtswidrigkeit / Straftat. Folgendes Szenario: Ärzte müssen regelmäßig Fortbildungen absolvieren, für die sie Punkte erhalten. Nach 5 Jahren müssen 250 Punkte nachgewiesen werden. Falls die Punkte nicht erreicht werden, können die kassenärztlichen Vereinigungen den betroffenen Ärzten das Honorar kürzen. Es gibt die Möglichkeit auf unterschiedlichen Plattformen und von verschiedenen Anbietern kostenfrei online-Fortbildungen zu absolvieren, für die Punkte vergeben werden. Die Lösungen der Fortbildungen werden in der Regel nach wenigen Wochen offiziell bekannt gegeben (der Test kann dann nicht mehr wiederholt werden). Nun meine Frage: Würde es gegen ein Recht verstoßen oder gar den Tatbestand der Beihilfe erfüllen (Beihilfe zum Honorarbetrug), wenn ein Arzt seine selbst erarbeiteten individuellen Testlösungen auf einer Webseite vorzeitig öffentlich gegen Entgelt anderen Nutzern zugänglich macht, dies jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Lösungen nur nach eigenständiger Durchführung der Tests zum Lösungsvergleich benutzt werden dürfen. Ich würde mich über eine rege Diskussion zur dargestellten Thematik freuen. Grüße, Martin |
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| AW: Beihilfe zum Honorarbetrug ? In meinen Augen schon deshalb nicht, weil durch das "Schummeln" am Ende kein kausaler Schaden entsteht. Denn zum einen muss das Honorar nicht gekürzt werden, sondern es "kann" gekürzt werden. Und zum anderen gibt es das Honorar nicht für die Fortbildungen, sondern für die ärztliche Behandlung. Diese wird ja unabhängig von den evtl erschlichenen Fortbildungen weiterhin erbracht. Die Kürzungsmöglichkeit ist ein Druckmittel, um die Ärzte zu regelmäßigen Fortbildungen anzuhalten. Es dient nicht dazu, Geld zu sparen. Auch ein Arzt, der sich 10 Jahre lang nicht wirklich fortgebildet hat, erbringt weiterhin eine Dienstleistung, die zu vergüten ist. Für die Honorarzahlung wurde also eine gleichwertige Gegenleistung erbracht, sodass der Vermögensverlust ausgeglichen wurde. Und wenn schon kein Honorarbetrug beim Schummler vorliegt, dann kann ein Anderer auch nicht dabei geholfen haben. |
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| AW: Beihilfe zum Honorarbetrug ? Vielen Dank für die begründete Stellungnahme ! Wie kann man in dieser rechtlich nicht so ganz eindeutigen Situation eine möglichst große Rechtssicherheit erhalten ? Können solche Sachverhalte durch einen Anwalt auf "Herz und Nieren" geprüft werden ? Vielen Dank. Martin |
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