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Befangenheitsantrag gegen Richter?

Dies ist eine Diskussion zu Befangenheitsantrag gegen Richter? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 02.01.2012, 00:36
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Befangenheitsantrag gegen Richter?

Hallo Freunde,

wäre ein Richter dadurch befangen, wenn er den Angeklagten in einer früheren Verhandlung verurteilte, und wieder den Vorsitz in einer Hauptverhandlung gegen den früher Verurteilten hat?

oder...

wäre ein Richter dadurch befangen, daß jener einen Strafbefehl gegen A unterzeichnete und in der Hauptverhandlung den Vorsitz gegen A hat?

Ich würde es in beiden Fällen bejahen. Was sagt ihr?

Gruß
__________________
"Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac
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  #2 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 10:11
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AW: Befangenheitsantrag gegen Richter?

Nein, nat. nicht. Die Geschäftsverteilung wird zuweilen in AGs auch so gewählt, dass ein Richter nach Anfangsbuchstaben zuständig ist- eben auch gerade deshalb, weil der dann eben seine Pappenheimer kennt. Weshalb sollte der Richter auch aus allein dem Umstand, dass er den Angeklagten schon aus anderen Verfahren kennt mglw. unparteilich iSd 24 II sein? Wenn nat. in den anderen Verfahren irgendwas nicht ganz fair abgelaufen ist, sieht das ggf. anders aus.
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  #3 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 18:31
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AW: Befangenheitsantrag gegen Richter?

1. Variante:
Wenn es so wäre, würden der Justiz bei "Dauerkunden" bald die Richter ausgehen.

2. Variante: Im Strafbefehlsverfahren ist es doch sogar gesetzlich so geregelt, dass grundsätzlich derselbe Richter verhandelt, der den Strafbefehl unterschrieben hat (es sei denn, die Geschäftsverteilung würde sich zwischendurch ändern).
Ein Richter ist ja auch nicht dadurch befangen, dass er die Anklage zugelassen hat.
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Wer sich auf Autoritäten beruft, benutzt sein Gedächtnis und nicht seinen Verstand.
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  #4 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 19:05
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AW: Befangenheitsantrag gegen Richter?

Ich könnte beisteuern was die ganz herrschende Meinung im Zivilprozess hierzu sagt:

Dass der Richter in einem früheren Verfahren beteiligt war ist unbeachtlich und begründet in keinster Weise die Besorgnis der Befangenheit. Selbst wenn ein Richter in der selben Sache z.B. den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen hat begründet dies regelmäßig nicht seine Befangenheit in der Hauptsache. Der Richter hat sich dann von seinen (evtl.) falschen vorigen Ansichten "zu lösen".

Dass es im Strafprozess anders sein sollte ist wenig warscheinlich.
Aber das sieht natürlich ganz anders aus wenn er in einem früheren Verfahren erfolgreicht abgelehnt wurde, einem Angeklagten könnte dann mit Sicherheit nicht zugemutet werden unter dem Vorsitz ebenjenes Richters zu verhandeln.

Ich sehe ansonsten eine Bezugnahme auf frühere Verfahren (ohne eine bisherige erfolgreiche Befangenheitsablehnung) als problematisch an: Die Partei / Der Angeklagte wäre gehalten gewesen den Richter unverzüglich nach Kenntnis des Befangenheitsgrundes abzulehnen.
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Alt 02.01.2012, 23:02
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AW: Befangenheitsantrag gegen Richter?

Ich danke euch vielmals für die ausführliche Erklärung!

Gruß
Hendrik
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Alt 03.01.2012, 00:24
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AW: Befangenheitsantrag gegen Richter?

Zitat:
Zitat von DrumBum Beitrag anzeigen
Ich könnte beisteuern was die ganz herrschende Meinung im Zivilprozess hierzu sagt:

Dass der Richter in einem früheren Verfahren beteiligt war ist unbeachtlich und begründet in keinster Weise die Besorgnis der Befangenheit. Selbst wenn ein Richter in der selben Sache z.B. den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen hat begründet dies regelmäßig nicht seine Befangenheit in der Hauptsache.
Was sagt dazu die Mindermeinung? Eine möglicherweise abweichende Entscheidung in der HS ist logische Konsequenz des Wesens eines einstweiligen Rechtsschutzes.
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  #7 (permalink)  
Alt 03.01.2012, 01:38
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AW: Befangenheitsantrag gegen Richter?

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Was sagt dazu die Mindermeinung? Eine möglicherweise abweichende Entscheidung in der HS ist logische Konsequenz des Wesens eines einstweiligen Rechtsschutzes.
Ich hatte vor ein paar Monaten Schneider's 'Befangenheitsablehnung im Zivilprozess' für ein paar Tage und ein wenig dort gelesen. Ich glaube Schneider geht dort ziemlich intensiv hierauf ein. Ich weiß aber nicht mehr ganz genau ob ich es wirklich dort konkret gelesen habe.

Meiner Meinung geht die von mir beschriebene Auffassung von solchen Entscheidungen nach Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz aus, die materiell falsch sind:

Beispiel: Jemand stellt Antrag auf einstweilige Verfügung beim Amtsgericht -> Es wird nach kurzfristig anberaumten Termin entschieden -> Antrag wird nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen -> Berufung -> Landgericht ändert die Entscheidung und fasst sie neu zu Gunsten des Klägers

Im parallelen Hauptsachverfahren kann der Richter am Amtsgericht nicht abgelehnt werden, obschon das Obergericht hier die materielle Fehlerhaftigkeit festgestellt hat. Vielmehr müsse sich der Amtsrichter von seinen falschen Ansichten befreien. Er sei daher nicht befangen.

(Und hierzu gibt es meiner Erinnerung nach auch eine Mindermeinung)

Anders könnte es sein wenn sich solche Vorkommnise häufen. Wenn Entscheidungen nicht mehr zu vertreten, also willkürlich sind.

Ich bin morgen früh im Landgericht um mir Abschriften abzuholen. Ich werd bei der Gelegenheit mal in die Bib gehen weil mich "Vorbefasstheit" bei § 42 ZPO auch interessiert. Danach sind wir schlauer.
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  #8 (permalink)  
Alt 03.01.2012, 10:09
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AW: Befangenheitsantrag gegen Richter?

Zitat:
Zitat von DrumBum Beitrag anzeigen
Beispiel: Jemand stellt Antrag auf einstweilige Verfügung beim Amtsgericht -> Es wird nach kurzfristig anberaumten Termin entschieden -> Antrag wird nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen -> Berufung -> Landgericht ändert die Entscheidung und fasst sie neu zu Gunsten des Klägers

Im parallelen Hauptsachverfahren kann der Richter am Amtsgericht nicht abgelehnt werden, obschon das Obergericht hier die materielle Fehlerhaftigkeit festgestellt hat. Vielmehr müsse sich der Amtsrichter von seinen falschen Ansichten befreien. Er sei daher nicht befangen.
Ohne den Thread jetzt künstlich aufplustern zu wollen, aber hier sollte man schon differenzieren. Der Antrag im eR kann ja bspw. abgelehnt werden, weil der Richter keinen Verfügungsgrund sieht, also keine Eilbedürftigkeit obgleich er den Anspruch für gegeben hält. Dann würde er in der HS sicherlich auch zu Gunsten des Klägers entscheiden. Den Punkt meinte ich mit dem Wesen des eR.

Sicherlich ist das auch alles so auszulegen zum "Schutz der Gerichte". Wenn man ständig damit befasst wäre, über allerhand Befangenheitsanträge zu entscheiden käme man gar nicht mehr zu Potte. Meine Zivilrihterin hatte auch mal nen Befangenheitsantrag gegen sich- bis da entschieden wurde geht auch eine gewisse Zeit ins Land an der man dann logischerweise nicht an der Akte arbeitet...
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