Dies ist eine Diskussion zu Befangenheit innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Befangenheit Die wird von dem Richter C im ersten Termin der Hauptverhandlung als Beistand abgelehnt und auf die Zuscheurbank verwiesen. Der A ficht den ersten Termin dann alleine durch. Zwei Wochen später ist ein zweiter Termin angesetzt. Unmittelbar nach dem esrten Termin lehnt der A den Richter C wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Antrag wird vom zuständigen Gericht mit der Begründung abgelehnt, der Antrag hätte bereits vor der Befragung des Angeklagten gestellt werden müssen (§ 25 Abs. 1 S.1 StPO) ![]() Das ist ja wohl ein Witz: Der Beistand B war ja dabei, weil sich der A nicht in der StPO auskennt. ![]() Da muß doch § 25 Abs. 2 StPO greifen. Oder sehe ich das falsch ? |
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| AW: Befangenheit Wurde denn der Antrag auf Beistandszulassung vor der HV gestellt? Davon unabhängig: Ich halte die Ansicht des zuständigen Gerichtes zumindest im Ergebnis für vertretbar; denn der Befangenheitsantrag war mE nicht mehr unverzüglich iSd § 25 Abs. 2 StPO. A darf nämlich nach der in seinen Augen befangenheitsbegründenden Zurückweisung nicht abwarten, wie es weiter für ihn läuft, sondern muss unverzüglich dagegen vorgehen. Zwar ist für mögliche Befangenheit, die sich in Zeugenbefragungen äußert, anerkannt, dass man das Ende der Befragung abwarten darf, diese Grundsätze greifen hier mE aber nicht, denn die Zurückweisung des Beistandsantrags war ein selbstständiges prozessuales Geschehen. |
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| AW: Befangenheit Der Antrag auf Zulassung als Beistand wurde kurz vor Beginn des ersten Termins der HV gestellt. Noch eine Frage: Im zweiten Termin liess sich der Angeklagte dann von einem Rechtsanwalt vertreten. Das Verfahren wurde eingestellt, und der Angeklagte musste seinen Anwalt selbst bezahlen. Hat der Angeklagte nun evtl. einen Anspruch auf Schadenersatz gegen das Gericht (Amtshaftung) ? |
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