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Bedrohung oder Nachstellung?

Dies ist eine Diskussion zu Bedrohung oder Nachstellung? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 15.12.2011, 20:44
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Bedrohung oder Nachstellung?

Person A schreibt wiederholt Briefe an B, in denen A mitteilt, dass er B umbringen werde. Welcher Straftatbestand ist erfüllt: Bedrohung oder Nachstellung?
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  #2 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 20:55
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AW: Bedrohung oder Nachstellung?

Bedrohung, für Nachstellung fehlt da noch einiges
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  #3 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 21:52
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AW: Bedrohung oder Nachstellung?

Bedrohung nach § 241 StGB in jedem Fall. Nachstellung könnte aber auch zusätzlich verwirklicht sein. Nach § 238 I Nr. 4 StGB, sofern "seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt" wird. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn A sich aus Furcht nicht mehr auf die Straße traut oder gezwungen ist die Wohnung/ Arbeitsstelle zu wechseln. Wie wäre das in dem Fall mit den Konkurrenzen? Denke mal 241 wird von 238 konsumiert?
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  #4 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 21:57
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AW: Bedrohung oder Nachstellung?

Zitat:
Zitat von XxxAlberichxxX Beitrag anzeigen
Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn A sich aus Furcht nicht mehr auf die Straße traut
Das eher nicht. Die Auslegungen sind hier ziemlich streng und nachdem "nur" Drohbriefe kommen, sehe ich den 238 nicht als erfüllt an. Dafür sind hier auch zu wenig Infos. Es geht ja nicht nur um die schwerwiegende Beeinträchtigung, sondern auch noch um andere Punkte. Dafür müsste man aber wissen wie viele Briefe in welchen Abständen kamen usw.
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  #5 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 22:19
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AW: Bedrohung oder Nachstellung?

Zitat:
Zitat von Angelito Beitrag anzeigen
Das eher nicht. Die Auslegungen sind hier ziemlich streng und nachdem "nur" Drohbriefe kommen, sehe ich den 238 nicht als erfüllt an. Dafür sind hier auch zu wenig Infos. Es geht ja nicht nur um die schwerwiegende Beeinträchtigung, sondern auch noch um andere Punkte. Dafür müsste man aber wissen wie viele Briefe in welchen Abständen kamen usw.
Stimmt, zur Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung fehlen einige Angaben, hab ja auch nur die Möglichkeit erwähnt. Welche anderen Punkte sollen denn noch fehlen? Beharrlich ist die Nachstellung bei Drohungen schon bei einfacher Wiederholung.

Im Fischer steht als Beispiel für eine schwerwiegende Beeinträchtigung, wenn sich der Betroffene nur noch unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen auf die Straße traut. Dann müsste doch derjeniege, der sich gar nicht mehr auf die Straße traut erst recht beeinträchtigt sein. Immerhin kommt es eben nicht auf die objektive Beeinträchtigung, sondern auf die individuelle Perspektive des Betroffenen an.
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  #6 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 22:23
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AW: Bedrohung oder Nachstellung?

Für beharrlich im Sinne des Nachstellungsparagraphen gehört mehr als ein paar Briefe. Sollten das fünf oder sechs Briefe gewesen sein, dann wird das niemals mit dem 238 funktionieren. Man sollte hier beachten das etwa 80-90% der Nachstellungsanzeigen in Deutschland eingestellt werden. Deswegen sage ich, es fehlen Infos, aber das Thema Nachstellung ist sehr komplex und es braucht verdammt viel, damit so eine Anzeige nicht eingestellt wird. Am besten fährt man hier also mit dem Straftatbestand der Bedrohung, dieser ist durch die Briefe eindeutig und kann somit leicht verurteilt werden
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  #7 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 22:49
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AW: Bedrohung oder Nachstellung?

Zitat:
Zitat von Angelito Beitrag anzeigen
Für beharrlich im Sinne des Nachstellungsparagraphen gehört mehr als ein paar Briefe.
Grundsätzlich richtig. Für Drohungen, Sachbeschädigungen und Verleumdungen gelten aber weit geringere Maßstäbe. Einfache Wiederholung reicht in diesen Fällen in der Regel aus. Die weit größere Hürde ist schon die schwerwiegende Beeinträchtigung, für die hier, wie du zu Recht feststellst, allerdings jeder Anhaltspunkt fehlt.
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  #8 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 23:05
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AW: Bedrohung oder Nachstellung?

Zitat:
Zitat von XxxAlberichxxX Beitrag anzeigen
Grundsätzlich richtig. Für Drohungen, Sachbeschädigungen und Verleumdungen gelten aber weit geringere Maßstäbe. Einfache Wiederholung reicht in diesen Fällen in der Regel aus. Die weit größere Hürde ist schon die schwerwiegende Beeinträchtigung, für die hier, wie du zu Recht feststellst, allerdings jeder Anhaltspunkt fehlt.
Ich würde auf das sichere Pferd setzen. Die Bedrohnung wird ziemlich sicher eine Verurteilung nach sich ziehen, bei der Nachstellung ist dies extrem unwahrscheinlich
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  #9 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 13:52
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AW: Bedrohung oder Nachstellung?

Hallo,

ich habe das gerade nur durch Zufall gelesen, mich würde aber interessieren: Wenn jemand so etwas macht (also sagen wir mal 5-6 der genannten Drohbriefe schreibt), womit muss denn diese Person im Falle eine Verurteilung in der Praxis (also nicht theoretisch) rechnen ? Hat da jemand Erfahrungswerte ? Ich könnte mir als Laie z.B. vorstellen, dass eine Staatsanwaltschaft sich auf die "schweren Verbrechen" fokusiert und solche doch eher banalen Dinge einstellt, weil sie sonst in Anzeigen und Vorgängen "ertrinken" würde. Ist das so ?

Gruß

Stefan
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  #10 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 13:57
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AW: Bedrohung oder Nachstellung?

In dem mir bekannten Fall gab es für den Täter 60 Tagessätze. Der hat aber auch nicht in Briefform gedroht
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